Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 56
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 56
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
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(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unab
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 22/07/2015 00:00
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
1
2G r ü n d e :
3I.
4Der Vorsitzende der Strafkammer hat gegen den Beschwerdeführer, der als Schöffe zu dem Hauptverhandlungstermin vom 22. April 2015 geladen war, in der Sitzung ein Ordn
published on 14/05/2015 00:00
Tenor
Der Hauptschöffe I wird seines Amtes enthoben.
1Gründe:
2I.
3Der Hauptschöffe I ist zu den Sitzungen des Landgerichts Bielefeld am 25.02.2014, am 21.11.2014 und am 16.12.2014 ohne vorherige oder spätere Entschuldigung nicht erschienen. In den
published on 04/06/2012 00:00
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Auf die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Y. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 2012 dahingehend geändert, dass die dem Rec
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