Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 41

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.

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published on 29/08/2016 00:00

Gründe I 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Rücknahm
published on 09/10/2014 00:00

Tatbestand A. I. Vorgelegte Rechtsfrage 1 Der VI. Senat des
published on 09/07/2014 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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