Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 5 Übergang auf eine Gesamthand

(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist. Satz 1 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird.

(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird.

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Steuerrecht: Grunderwerbsteuer bei unmittelbarem Beteiligungserwerb

11.04.2017

Der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, denn die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten


(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über1.Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;2.formungültige Verträg

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 23 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung


(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2008 - 5 StR 156/08

bei uns veröffentlicht am 11.07.2008

5 StR 156/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. und 11. Juli 2008, an der teilgenommen

Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 37/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Rech

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Apr. 2018 - 4 K 900/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Erwerb eines Miteigentumsanteils in Höhe von 3/14 an einem Grundstück mit dem Erwe

Finanzgericht München Urteil, 16. Juli 2014 - 4 K 1736/12

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der dem an die Klägerin gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. November 2010 zugrundeliegende Sachverhalt den Tatbestand eines gemäß § 1 Abs. 2 a des Grunderwerbsteuergesetzes steuerbaren Grundstüc

Finanzgericht Hamburg Urteil, 03. Juli 2018 - 3 K 198/17

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Grundstücke in Erfüllung einer Schenkungsauflage grunderwerbsteuerfrei auf die Klägerin übertragen wurden. 2 An der A KG (GmbH & Co.) (im Folgenden: A-KG), in deren Eigentum insgesamt dre

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2017 - 4 K 1834/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Strittig ist die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 de

Bundesfinanzhof EuGH-Vorlage, 30. Mai 2017 - II R 62/14

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabents

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Feb. 2017 - II R 52/14

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014  7 K 1910/13 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 28. Dez. 2016 - 3 K 172/16

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch den Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf Personen, die bis dahin als Treugeber über einen Treuhänder an der Kläger beteiligt gewesen waren, der Tatbestand de

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 01. Feb. 2016 - 3 K 130/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstückskaufvertrag i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht wurde. I. 2 1. Die B AöR (im Folgenden: B) ist Eigentümerin eines in H

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2015 - 7 K 1553/15 GE

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Der geänderte Feststellungsbescheid vom 07.09.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2Bei der Klägerin handelt es sich um eine durch Abspaltung von d

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 14. Jan. 2015 - 7 K 3532/14 GE

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2A und B waren im Grundbuch des Amtsgerichts … als Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks C eingetragen. Das Grundstück hatten sie mit notariellem

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Dez. 2014 - II R 2/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27. September 2011  3 K 74/07, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. Mai 2007 sowie

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Dez. 2014 - II R 24/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. November 2012  4 K 1322/09 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Juni 2014 - II R 1/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war im Jahr 2005 Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2013 - II R 2/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 30. August 2010 aus der ... GmbH & Co. KG (KG) herv

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2013 - II R 17/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1998 gegründete grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH (K) ist nicht

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Mai 2012 - II R 21/10

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt im Jahr 1997 von seinem Vater (V) unentgeltlich einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 41 % des Stammkapit

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Mai 2012 - 4 K 1734/09

bei uns veröffentlicht am 03.05.2012

Tenor I. Der am 2. Mai 2012 geänderte Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. Oktober 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 28. April 2009 werden geändert. Der Beklagte hat die Grunderwerbsteuer auf den Betrag festzusetzen, die sich ergibt, wenn

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Feb. 2012 - II R 57/09

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist nach erfolgter Anwachsung Rechtsnachfolgerin der S KG. An dieser grundstücksbesitzenden Gesellschaft wa

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Dez. 2011 - II R 42/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, an der X und Y jeweils zu 50 % beteiligt sind.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 27. Sept. 2011 - 3 K 74/07

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit eines geänderten Grunderwerbsteuer-Bescheides im Hinblic

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2011 - II B 151/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tatbestand 1 I. P beteiligte sich als einziger Kommanditist an der durch notariell beurkundeten Vertrag vom 8. November 2006 gegründeten P GmbH & Co. KG (KG). P erbracht

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Okt. 2007 - 3 K 233/07

bei uns veröffentlicht am 17.10.2007

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids und teilweise Steuerbefreiung hat. 2 Mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 1996 erwarb die Kläger

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Okt. 2007 - 3 K 234/07

bei uns veröffentlicht am 17.10.2007

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids und teilweise Steuerbefreiung hat. 2 Mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 1996 erwarb die Kläger

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(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden...
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(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellscha...
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