Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2016 - 31 Wx 161/16

published on 30/08/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2016 - 31 Wx 161/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 23.02.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 440.000 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet:

I. Zutreffend hat es das Nachlassgericht abgelehnt, den Beschwerdeführer als weiteren Beteiligten zum Nachlassverfahren … hinzuzuziehen.

1. Gemäß § 345 Absatz 1 Satz 1 FamFG ist Beteiligter am Nachlassverfahren zunächst nur derjenige, der einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt. Darüber hinaus kann das Nachlassgericht die in § 345 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG genannten als Beteiligte zu Verfahren hinzuziehen. Bei diesen sog. Optionsbeteiligten handelt es sich regelmäßig um Personen, welche durch eine Entscheidung des Nachlassgerichts in ihrem möglichen Erbrecht unmittelbar rechtlich betroffen sein können (Zimmermann in Keidel FamFG 18. Auflage <2014> § 345 FamFG Rn. 5).

Jedoch besteht keine Verpflichtung des Nachlassgerichts, diese Personen hinzuzuziehen. Vielmehr steht deren Hinzuziehung im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (Zimmermann in Keidel a. a. O. Rn. 7).

Gemäß § 345 Absatz 3 FamFG ist im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses der Testamentsvollstrecker Beteiligter. Auch zu beteiligen ist der Testamentsvollstrecker gemäß § 345 Absatz 4 Nr. 2 FamFG im Rahmen des Verfahrens zur Entlassung des Testamentsvollstreckers.

2. Zutreffend hat das Nachlassgericht entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht unter die in § 345 Absatz 1, Absatz 3 bzw. Absatz 4 Nr. 2 FamFG genannten Personen bzw. Personengruppen fällt und daher schon als Beteiligter nicht in Betracht kommt.

a) Aus seiner Stellung als Vorstand der … keine Beteiligten Stellung gemäß § 345 Absatz 1 FamFG

Die Stiftung ist, wie der Senat in seinem Beschluss vom 29.03.2016 (31 Wx 420/15) bereits festgestellt hat, nicht gegründet. Diese bis dato noch nicht gegründete Stiftung war zwar im notarielen Testament des Erblassers … vom 21.08.2009 als Erbin vorgesehen.

Jedoch richtet sich, wie das OLG München in seinen Beschlüssen vom 14.03.2012 (31 Wx 488/11 und 31 Wx 514/11) bereits festgestellt hat, die Erbfolge nach … nicht nach dem Testament vom 21.08.2009, sondern nach dem Erbvertrag vom 21.12.1984. Danach haben …und … den Erblasser beerbt. Demzufolge hat das Amtsgericht Passau am 11.11.2013 einen Erbschein erteilt. Für den Senat richtet sich die Erbfolge somit nach dem erteilten Erbschein, der der vom Senat in vorgenannten Beschluss festgestellten Rechtslage entspricht. Gemäß § 2365 BGB hat dieser Erbschein die Vermutung der Richtigkeit für sich. Ein gegenteiliges, rechtskräftiges Urteil in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Klageverfahren beim Landgericht Passau liegt bisher nicht vor. Zwar hat das Landgericht Passau in einem Zweiten Teil- und Vorbehaltsurteil vom 15.07.2016 (4 O 725/13) festgestellt, dass die Klägerinnen … alleinige Erbinnen des Erblassers geworden sind. Dieses Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat daher keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen.

Danach kann eine … zur Überzeugung des Senats nicht mehr Erbe werden mit der Folge, dass eine Anerkennung der Stiftung auf der Grundlage des Testaments vom 21.08.2009 nach § 80 BGB in Verbindung mit dem Bayerischen Stiftungsgesetz nicht mehr möglich ist. Ausweislich der Ausführungen der Regierung von Niederbayern vom 08.07.2014 hat der Erblasser weder zu Lebzeiten die Anerkennung einer Stiftung beantragt noch ging ein Antrag auf Anerkennung vom Nachlassgericht oder vom damaligen Testamentsvollstrecker, dem Beschwerdeführer ein. Eine vom Erblasser in seinem Testament vom 21.08.2009 angedachte Stiftung ist somit weder als Stiftung unter Lebenden noch als Stiftung von Todes wegen entstanden (§§ 80, 81, 83 BGB). Da somit die Stiftung nicht existiert, kann sie auch keine für sie handelnden Organe haben. Der Beschwerdeführer kommt daher selbst weder als gesetzlicher noch als Organ eines testamentarischen Erben in Betracht, so dass er am Verfahren nicht zu beteiligen war.

b) Auch als ehemaliger Testamentsvollstrecker war der Beschwerdeführer nicht zu beteiligen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 erklärte der Beschwerdeführer unter Rückleitung des Originals des Testamentsvollstreckerzeugnisses die Kündigung des Amtes des Testamentsvollstreckers mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Amtsgericht Passau, Nachlassgericht. Von dem Recht, einen Nachfolger zu bestimmen, machte er keinen Gebrauch. Die potentielle Stellung als Beteiligter hat er mit Beendigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker verloren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer vom Nachlassgericht als Testamentsvollstrecker entlassen oder er aus eigenem Entschluss das Amt als Testamentsvollstrecker niedergelegt oder - wie hier - fristlos gekündigt hat. In beiden Fällen ist sein Amt als Testamentsvollstrecker beendet. Eine „nachwirkende“ Berechtigung, am Verfahren weiterhin beteiligt zu werden, verleiht das Gesetz einem Testamentsvollstrecker, der entlassen wurde oder der aus freien Stücken sein Amt beendet hat, nicht (OLG Karlsruhe MDR 2015, 1188 OLG München 31 Wx 420/15). Eine Beteiligung nach § 345 Absatz 3, Absatz 4 Nr. 2 FamFG kommt daher nicht mehr in Betracht. Auch das hat das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt.

II. Gemäß § 64 Absatz 1 GNotKG setzt der Senat den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Senats vom 01.09.2015, 29.03.2016 und 06.06.2016 (31 Wx 420/15) auf 440.000 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 22 Absatz 1 GNotKG). Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) beruht auf § 84 Absatz 1 FamFG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber
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published on 29/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 420/15 VI 000493/10 AG Passau In Sachen Dr. Sc. W.-J., zuletzt wohnhaft: ... Passau verstorben am ... 2010 - Erblasser Beteiligte: 1) M. Berthold, ... Passau
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Annotations

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:

1.
die gesetzlichen Erben,
2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3.
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5.
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:

1.
die Erben,
2.
den Mitvollstrecker.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend

1.
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
2.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
3.
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
4.
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
5.
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

1.
der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über
a)
den Zweck der Stiftung,
b)
den Namen der Stiftung,
c)
den Sitz der Stiftung und
d)
die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
2.
zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

1.
die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2.
Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:

1.
die gesetzlichen Erben,
2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3.
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5.
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:

1.
die Erben,
2.
den Mitvollstrecker.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend

1.
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
2.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
3.
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
4.
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
5.
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlasspflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens.

(2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung oder einer Gesamtgutsverwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Geschäftswert der Betrag der Forderung, höchstens jedoch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.