Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Nov. 2016 - 34 Wx 319/16

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 27. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Für die Kosten haften die Beteiligte zu 1 ganz, hinsichtlich 25% der Kosten gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 2 und 3 und hinsichtlich weiterer 25% gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4 und 5.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines durch Teilung entstandenen und im Grundbuch als „Nähe K. Str., Verkehrsfläche zu 188 qm“ beschriebenen Grundstücks (FlSt x/120). In Abteilung II sind jeweils unter Bezugnahme auf die Bestellungs- und Änderungsurkunden (u. a.) folgende Belastungen zugunsten von Grundstücken eingetragen, die über diese Verkehrsfläche erschlossen werden:

lfd. Nr. 2: Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/113

lfd. Nr. 5: Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/113

lfd. Nr. 8: Geh- und Fahrtrecht sowie Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/119

lfd. Nr. 9: Geh- und Fahrtrecht sowie Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/121

lfd. Nr. 10: Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/114

lfd. Nr. 11: Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/114.

Die ebenfalls im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehenden herrschenden Grundstücke FlSt x/113 und FlSt x/114 wurden weiter zerlegt; sie sollen bebaut und veräußert werden.

Je hälftige Miteigentümer der herrschenden Grundstücke FlSt x/119 bzw. x/121 sind die Beteiligten zu 2 und 3 bzw. zu 4 und 5. Ihr Grundbesitz ist jeweils mit einer Reallast (Instandhaltungs-, Räumungs- und Reinigungsverpflichtung) zugunsten von FlSt x/120 belastet.

Mit dem schriftlich festgehaltenen Ziel, die Kostentragung für Unterhaltung, Instandhaltung sowie Instandsetzung, Verkehrssicherung und Haftung sowohl hinsichtlich des Privatwegs als auch hinsichtlich der über ihn verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen und die gemeinschaftliche Verwaltung der Erschließungsanlagen durch die Eigentümer der herrschenden Grundstücke sicher zu stellen, vereinbarten die Beteiligten zu 1 bis 5 mit unterschriftsbeglaubigten Erklärungen vom 16.7.2016 als „Änderung der Dienstbarkeiten“ folgendes:

Die Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung, Verkehrssicherung und Haftung für die Erschließungsanlagen obliegt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu gleichen Anteilen, ausgenommen der von einem Anwesen allein genutzten Leitungsteile, für die die Kosten und Lasten der Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung, Verkehrssicherung und Haftung deren Eigentümer allein trägt.

Die Kosten für von ihm mitgenutzte Erschließungsanlagen trägt der Eigentümer des herrschenden Grundstücks anteilig im Verhältnis der insgesamt erschlossenen Wohngebäude unter der Bedingung, dass die die Kosten auslösenden Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 744, 745 BGB auf alle betroffenen Eigentümer dienender Grundstücke als rechtmäßig zu betrachten sind, d. h. (außer bei Gefahr im Verzug) auf einer Mehrheitsentscheidung der zur Kostentragung Verpflichteten beruhen.

Zugleich bewilligten sie, die Änderung bei den bestehenden Grunddienstbarkeiten im Grundbuch zu vermerken und - aufschiebend bedingt durch den Vollzug dieser Änderung - die genannten Reallasten zugunsten von FlSt x/120 in den Grundbüchern zu FlSt x/119 und x/121 zu löschen.

Den am 22.7.2016 über den Notar gestellten Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27.7.2016 zurückgewiesen. Die Erhaltungsverpflichtung der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Sie sei daher Inhalt der eingetragenen Grunddienstbarkeiten. Somit sei die vorgelegte Vereinbarung nicht eintragungsfähig.

Hiergegen wendet sich der Notar namens der Antragsberechtigten mit der Beschwerde. Er hält die begehrte Eintragung für zulässig, weil sie sich nicht auf die gesetzliche Regelung beschränke. Insbesondere bei gemeinsamer Anlagennutzung und Berechtigung mehrerer Grundstücke sei eine Regelung über die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen, die Tragung der Verkehrssicherungspflicht und die Kostentragung als nachträgliche inhaltsändernde Vereinbarung zulässig. Eine partielle Übereinstimmung mit der bereits kraft Gesetzes bestehenden Lage schade nicht.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich das über den bevollmächtigten Notar eingelegte Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 sowie zu 4 und 5 wie der mit der Beschwerde weiterverfolgte Eintragungsantrag selbst nur auf diejenigen Dienstbarkeiten bezieht, durch die deren Rechtspositionen betroffen sind.

Im Ergebnis hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die zur Eintragung bei den mehreren Grunddienstbarkeiten beantragte Inhaltsänderung zwar nicht aus den Gründen der Zurückweisungsentscheidung, aber aus anderen Gründen nicht eintragungsfähig ist.

1. Beantragt ist die Eintragung einer gleichlautenden Inhaltsänderung (§§ 877, 873 Abs. 1 BGB) bei mehreren, je mit gesetzlichem Inhalt bestellten und eingetragenen Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB). Die Begründung der Antragszurückweisung trägt nicht, denn die zur Eintragung bewilligte Vereinbarung weicht von der gesetzlichen Ausgestaltung der Erhaltungspflicht gemäß § 1020 Satz 2 BGB in mehrfacher Hinsicht ab.

a) Nach § 1020 Satz 2 BGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet, die auf dem belasteten Grundstück zur Ausübung der Dienstbarkeit gehaltene Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese zum gesetzlichen Inhalt der Dienstbarkeit gehörende (Neben-)Pflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks (vgl. BGHZ 95, 144/146 f.) kann nicht im Grundbuch eingetragen werden (BayObLGZ 1965, 267/272; OLG Köln Rpfleger 1990, 490/491; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1152).

Die gesetzliche Erhaltungspflicht besteht allerdings nur, soweit es das Integritätsinteresse des Eigentümers des dienenden Grundstücks erfordert (BGHZ 161, 115/122; KG OLGZ 70, 372/374; Staudinger/J. Mayer BGB [2008] § 1020 Rn. 11, 16; MüKo/Joost BGB 6. Aufl. § 1020 Rn. 11; Wegmann in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 1020 Rn. 10 f.). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist danach gegenüber dem Eigentümer des dienenden Grundstücks, nicht aber gegenüber den übrigen Dienstbarkeitsberechtigten, verpflichtet, die Anlagen - hier den Privatweg und die Ver- und Entsorgungsleitungen (vgl. Staudinger/J. Mayer § 1020 Rn. 12) - so zu erhalten, dass Beeinträchtigungen des Eigentums am dienenden Grundstück durch den Zustand der Anlage verhindert werden. Den Erhalt der Benutzungsfähigkeit des Privatwegs sowie der Gebrauchstauglichkeit der Ver- und Entsorgungsleitungen hingegen schuldet der Dienstbarkeitsberechtigte nicht aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis zur Dienstbarkeit. Die Unterhaltung der Anlage(n) in diesem erweiterten Sinn liegt vielmehr allein im Interesse des Nutzungsberechtigten selbst und obliegt ihm - von § 1020 Satz 2 BGB stillschweigend vorausgesetzt - als eigene Angelegenheit (Staudinger/J. Mayer § 1020 Rn. 16 f.; MüKo/Joost § 1020 Rn. 11).

Zum gesetzlichen Inhalt der Dienstbarkeit gehört weiter, dass der aus ihr Berechtigte und der zur Mitbenutzung berechtigte Eigentümer des dienenden Grundstücks die Erhaltungskosten (§ 1020 Satz 2 BGB) in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB anteilig nach dem Maß ihrer Nutzung zu tragen haben (BGHZ 161, 115 ff.; BGH MittBayNot 2006, 495; Staudinger/J. Mayer § 1020 Rn. 14; Schöner/Stöber Rn. 1153c).

b) Demgegenüber sollen laut Bewilligung (Abs. 1) nur die jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten zu einem Anteil die Verpflichtung übernehmen, die zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehörenden Anlagen zu unterhalten. Der vom jeweiligen Berechtigten gegenüber dem Eigentümer zu tragende Anteil soll sich dabei nicht am Ausmaß der Nutzung durch den Berechtigten einerseits und den Eigentümer andererseits ausrichten, sondern offenbar aus der Anzahl der insgesamt herrschende Grundstücke herleiten. Die an einem frei gewählten Verteilungsschlüssel orientierte Übernahme der Unterhaltslast des jeweiligen Berechtigten in dessen Verhältnis zum Eigentümer des dienenden Grundstücks entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung, sondern bedarf einer vertraglichen Vereinbarung (vgl. Staudinger/J. Mayer § 1020 Rn. 11; Wegmann in Bamberger/Roth § 1021 Rn. 6; Amann DNotZ 2005, 621/622).

Auch die Kostentragung (Abs. 2) entspricht - ungeachtet dessen, dass das Gewollte nicht sicher festzustellen ist (siehe unter 2.) - nicht der Gesetzeslage, weil sie nicht auf das Maß der tatsächlichen Nutzung abstellt.

Darüber hinaus betrifft die bewilligte Änderung nach ihrer nächstliegenden Bedeutung nicht nur solche Maßnahmen, die mit Blick auf das Integritätsinteresse des Eigentümers des dienenden Grundstücks erforderlich erscheinen, sondern weitergehend alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anlage(n) in einem benutzungsfähigen Zustand zu erhalten (zur Differenzierung vgl. Staudinger/J. Mayer § 1021 Rn. 4, 12). Dieses Verständnis liegt wegen des mit der Vereinbarung verfolgten Zwecks nahe, der in der notariell beglaubigten Urkunde festgehalten ist und daher zur Auslegung der Bewilligung herangezogen werden kann (vgl. BGH FGPrax 2015, 5; Demharter § 19 Rn. 28). Danach soll die Inhaltsänderung an die Stelle der Reallasten treten, die bisher an den Grundstücken FlSt x/119 und x/121 zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt x/120 zur Absicherung der Pflicht zu Instandhaltung, Räumung und Reinigung der Zufahrtsstraße eingetragen waren und nach diesem Umfang ersichtlich die Benutzbarkeit der Privatstraße betrafen. Eine Unterhaltslast, auf die die Vorschriften über Reallasten (entsprechende) Anwendung finden, setzt gemäß § 1021 Abs. 2 BGB eine Vereinbarung im Sinne von § 1021 Abs. 1 BGB voraus. Unterhaltungsvereinbarungen nach § 1021 Abs. 1 BGB wiederum betreffen die Verpflichtung, die zur Dienstbarkeit gehörenden Anlagen in einem benutzungsfähigen Zustand zu erhalten (BGHZ 161, 115/122; Staudinger/J. Mayer § 1021 Rn. 4, 12; MüKo/Joost § 1021 Rn. 4, 6).

Für dieses weite Verständnis der Bewilligung spricht auch, dass sie ihrem Wortlaut nach nicht auf das Integritätsinteresse des Eigentümers begrenzt ist. Zudem wurde die Haftung in den Pflichtenkatalog aufgenommen. Es kann dahinstehen, ob über letzteren Punkt Vereinbarungen als Inhalt des Begleitschuldverhältnisses zur Dienstbarkeit möglich sind und durch Eintragung in das Grundbuch dingliche Wirkung entfalten (hierzu Staudinger/J. Mayer § 1021 Rn. 1, 10 mit § 1018 Rn. 144 ff.). Jedenfalls kann angesichts dieser umfassenden Aufzählung nicht angenommen werden, dass weniger als die Benutzungsfähigkeit der Anlage(n) Gegenstand der Unterhaltslast sein soll, die je im Verhältnis zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks letzterer zu einem Teil tragen soll.

2. Da die Bewilligung somit nicht lediglich das wiederholt, was schon nach dem Gesetz (§ 1020 Satz 2 BGB) Inhalt der Grunddienstbarkeiten ist, käme grundsätzlich die Eintragung einer je gleichlautenden Inhaltsänderung bei den Dienstbarkeiten in Betracht (vgl. auch KG NJW 1970, 1686).

Die Vereinbarung über die anteilige Unterhalts- und Kostentragungspflicht bleibt jedoch auch nach Auslegung unklar und ist deshalb nicht als geänderter Inhalt der Grunddienstbarkeiten eintragungsfähig (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 61). Die Antragszurückweisung erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.

Nur Absatz 1 der bewilligten Änderung hat - abstrakt betrachtet - einen hinreichend bestimmten Inhalt. Danach obliegt der Unterhalt „dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu gleichen Anteilen“, soweit nicht für allein genutzte Leitungsteile eine Ausnahme greifen soll. Im hier allein maßgeblichen Verhältnis zwischen jeweiligem Dienstbarkeitsberechtigten und Eigentümer des dienenden Grundstücks ist danach die Unterhaltslast des Berechtigten auf eine Quote beschränkt, die sich nach nächstliegendem Verständnis aus der Gesamtzahl der herrschenden Grundstücke ableitet, für die jeweils eine inhaltsgleiche, aber rechtlich selbstständige Dienstbarkeit bestellt wurde.

Allerdings bleibt dabei unklar, welche Anzahl berechtigter Grundstücke angesichts der weiteren Realteilung herrschender Grundstücke der Ermittlung der Unterhaltungsquote nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist (vgl. auch § 1025 BGB; siehe Schöner/Stöber Rn. 1166).

Die Kostenverteilung nach Absatz 2 hingegen ist unbestimmt, weil sich aus der Wendung „anteilig im Verhältnis der insgesamt erschlossenen Wohngebäude“ nicht ergibt, welche Bezugspunkte ins Verhältnis zu setzen sind, um die jeweils maßgebliche Kostenquote zu berechnen. Unklar ist zudem die grammatikalisch nicht korrekt formulierte Bedingung für die Verpflichtung zur (anteiligen) Kostentragung, bei der zudem möglicherweise dienende und herrschende Grundstücke verwechselt wurden.

Schließlich bleibt das Zusammenspiel der beiden Absätze unklar. Beide Regelungen betreffen die anteilige Unterhaltslast für Erschließungsanlagen, die von den mehreren Dienstbarkeitsberechtigten genutzt werden. Dabei soll die Quote des geschuldeten tatsächlichen Unterhalts anhand anderer Kriterien berechnet werden als die Quote der Kostenlast, ohne dass die sich aus der unterschiedlichen Anknüpfung möglicherweise ergebenden Differenzen in der Lastentragung einer Regelung zugeführt werden.

Insgesamt ist die Vereinbarung über die Unterhalts- und Kostenlast somit unklar und nicht hinreichend bestimmt.

III. Einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG bedarf es nicht.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird nach § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG mit dem Regelwert bestimmt. Die aus der unterschiedlichen Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführer folgende gesetzliche Kostenhaftung (§ 22 Abs. 1, § 32 GNotKG) wird klarstellend im Tenor ausgesprochen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Nov. 2016 - 34 Wx 319/16 zitiert 21 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss


(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1020 Schonende Ausübung


Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 748 Lasten- und Kostentragung


Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung


(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 877 Rechtsänderungen


Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 742 Gleiche Anteile


Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht


(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks


Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wi

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 32 Mehrere Kostenschuldner


(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

Referenzen

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.

(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.