Landgericht Schwerin Beschluss, 03. Juli 2017 - 4 T 1/17

bei uns veröffentlicht am03.07.2017

Tenor

Die Beschwerde vom 06.01.2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 23.11.2016 (UR-Nr. xxx) übertrug die Antragstellerin an den weiteren Beteiligten Grundbesitz. Nach Ziffer XIV. sind die Kosten wie folgt geregelt: “Die Notarkosten für diese Urkunde tragen der Übergeber und der Übernehmer zu gleichen Teilen. Im Übrigen trägt der Übernehmer die Grundbuchkosten und etwaige weitere mit der Durchführung dieser Urkunde verbundenen Kosten.“

2

Mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 06.12.2016 hat die Notarin weitere Vollzugskosten der Beschwerdeführerin anteilig zu ein Halb in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um die Vollzugsgebühr und die Betreuungstätigkeit (Fälligkeitsmitteilung, Überwachung und Eigentumsumschreibung).

3

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die geltend gemachten weiteren Kosten habe der Übernehmer, der weitere Beteiligte, allein zu tragen, weil es sich nicht um die Kosten der eigentlichen Beurkundung handele.

4

Die Ländernotarkasse und die Bezirksrevisorin sind angehört worden.

II.

5

Die Beschwerde ist nicht begründet.

6

Die Notarin ist berechtigt, von beiden Beteiligten des Übernahmevertrages die Kosten für den Vollzug und die Betreuungstätigkeit zu fordern.

7

Dies ergibt sich aus § 30 Abs. 1 GNotKG. Danach fallen die Vollzugsgebühren und die Betreuungsgebühren in die Haftung der Urkundsbeteiligten. Diese sind somit Kosten des Beurkundungsverfahrens.

8

Die in Nr. XIV des Vertrages vorgenommene Kostenregelung für die „weiteren mit der Durchführung dieser Urkunde verbundenen Kosten“ bindet die Notarin nicht. Grundsätzlich haftet der Kostenschuldner gemäß §§ 29, 30 GNotKG, mithin jeder, dessen Erklärungen beurkundet werden, dem Notar gegenüber. Mehrere Kostenschuldner haften dann gemäß § 32 GNotKG als Gesamtschuldner. Der Notar darf die Leistung von jedem Schuldner nach seinem Belieben ganz oder zum Teil fordern (vgl. Korintenberg/Gläser, Kommentar zum GNotKG, 19. Auflage, § 32 Rdnr. 5). Es ist dann Sache des Gesamtschuldners, der in Anspruch genommen wird, den Ausgleichsanspruch gegen den Mitschuldner gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen (§ 426 BGB).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. §§ 80, 84 FamFG.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Schwerin Beschluss, 03. Juli 2017 - 4 T 1/17 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 130 Gemeinsame Vorschriften


(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anor

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 29 Kostenschuldner im Allgemeinen


Die Notarkosten schuldet, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 30 Haftung der Urkundsbeteiligten


(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist. (2) Werden im Beurkundungsve

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 32 Mehrere Kostenschuldner


(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

Referenzen

(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.

(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.

(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.

Die Notarkosten schuldet, wer

1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.

(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.

(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.