Oberlandesgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - 23 U 2469/14
Gericht
Gründe
Oberlandesgerichts München
23 U 2469/14
1 HKO 550/14 LG Landshut
23. Zivilsenat
Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts München, 23. Zivilsenat,
am Donnerstag, 15.01.2015
in München
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses
Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht... als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht . Richterin am Oberlandesgericht . Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
erscheinen bei Aufruf der Sache:
1. Klägerseite: Rechtsanwalt...
2. Beklagtenseite: Liquidator, Herr... mit Rechtsanwalt...
Sitzungsbeginn: 10.22 Uhr
Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein. Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteien erörtert. Der Senat zieht sich zur Beratung zurück. Die Sitzung wird fortgesetzt. Beklagtenvertreter erklärt:
Es steht noch eine Stammeinlage der Klägerin in Höhe von ca. 2.750,00 € aus.
Klägervertreter bestreit, dass noch eine Stammeinlage aussteht.
Klägervertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.09.2014 (Bl. 65/66 d. A.).
Beklagtenvertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 22.09.2014 (Bl. 73 d. A.).
Der Senat weist darauf hin, dass das Rubrum - auch im Endurteil des Landgerichts Landshut - unrichtig sein dürfte, da ein Beschluss über die Liquidation gefasst wurde und dieser erst dann unwirksam wird, wenn dies rechtskräftig festgestellt wird. Der Senat beabsichtigt daher, das Rubrum - auch des landgerichtlichen Urteils -dahingehend zu berichtigen, dass es heißen muss: „B. GmbH i. L., vertreten durch den Liquidator Uwe B.“
Die Parteivertreter erhalten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Parteivertreter sind mit einer entsprechenden Berichtigung des Rubrums einverstanden.
Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden
Beschluss:
1. Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung, nicht vor 14.00 Uhr.
2. Das Rubrum - auch des Endurteils des Landgerichts Landshut
Die Sitzung wird um 11.09 Uhr unterbrochen.
Nach Wiederaufruf der Sache um 15.52 Uhr wird festgestellt, dass niemand erschienen ist.
Sodann verkündet der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Urteilsformel
IM NAMEN DES VOLKES
folgendes
Endurteil:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut
1. Die Gesellschaft wird aufgelöst.
2. Zum einzelvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten Liquidator wird bestimmt: Herr Uwe B., geboren ..., wohnhaft ..., Die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden nach Beendigung der Liquidation gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG beim o.g. Liquidator verwahrt.
4. Der Liquidator hat sicherzustellen, dass die Bücher ordnungsgemäß aufbewahrt und zu Zwecken der Einsichtnahme und Erledigung der Buchhaltungsaufgaben jederzeit zur Verfügung stehen.
für nichtig erklärt werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7% und die Beklagte 93%.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Sodann wird das Urteil gem. § 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:
(Anlage K 5).
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten von 28.01.2014 mit dem Inhalt
1. Die Gesellschaft wird aufgelöst.
2. Zum einzelvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten Liquidator wird bestimmt: Herr Uwe B., geboren ..., wohnhaft ..., Die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden nach Beendigung der Liquidation gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG beim o.g. Liquidator verwahrt.
3. Der Liquidator/Geschäftsführer wird angewiesen, offene und nicht eingezahlte Einlagen einzufordern.
4.Der Liquidator hat sicherzustellen, dass die Bücher ordnungsgemäß aufbewahrt und zu Zwecken der Einsichtnahme und Erledigung der Buchhaltungsaufgaben jederzeit zur Verfügung stehen.
werden für nichtig erklärt.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen, wird, hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 28.01.2012 gefassten Beschlüsse, da die Klägerin aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen sei, den Beschlüssen zuzustimmen. Nach der vorgelegten vorläufigen Bilanz für das Geschäftsjahr liege ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von € 35.922,71 vor, nach dem Vortrag der Klägerin seien die Verbindlichkeiten noch höher als in der vorläufigen Bilanz ausgewiesen. Unter diesen Umständen sei es den Gesellschaftern nicht mehr zumutbar, die Gesellschaft fortzuführen. Die Klägerin habe der Liquidation zustimmen müssen. Der Klägerin sei umfassend Einsichtnahme in die Bücher und Unterlagen angeboten worden. Diesem Angebot sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Sie könne sich im Rahmen der Abstimmung nicht darauf berufen, ihr hätten die entsprechenden Auskünfte gefehlt.
1.3. dass die Klägerin gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG Informationen zu den im Einzelnen aufgeführten Punkte wie Insolvenzprüfung, Kontoauszüge etc. begehrte und zwar durch Einsicht der Bücher und Schriften, die die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2013 angeboten hat. Ein konkretes Auskunftsverlangen der Klägerin, das nicht durch Einsichtnahme der Bücher und Schriften erfüllt werden könnte, ist weder den am 17.12.2013 und erneut am 28.01.2014 übergebenen Anträgen der Klägerin noch ihrem Vortrag zu entnehmen. Im Übrigen kann die Gesellschaft das Informationsverlangen eines Gesellschafters nicht nur in der vom Gesellschafter begehrten Form erfüllen. D. h. ein Auskunftsverlangen kann auch durch Einsichtsgewährung und ein Einsichtsverlangen auch durch Auskunftserteilung erfüllt werden, wenn hierdurch das Informationsinteresse des Gesellschafters befriedigt wird (OLG Jena, Beschluss vom 14.09.2004, 6 W 417/04, juris Tz. 12; K. Schmidt a. a. O., § 51 a Rn. 21). Dies ist hier der Fall.
2. Der aus mehreren Entscheidungsgegenständen zusammengesetzte Beschluss vom 28.01.2014 ist auch hinsichtlich Ziffer 2) und 4) nichtig, denn es ist nicht anzunehmen, dass die Gesellschafter die Bestellung des Liquidators und die Anweisung an den Liquidator, die Bücher ordnungsgemäß aufzubewahren, beschlossen hätten, wenn sie von der Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses gewusst hätten (§ 139 BGB).
3. Die unter Ziffer 3) beschlossene Anweisung an den Liquidator/Geschäftsführer, offene und nicht eingezahlte Einlagen einfordern, ist von der Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft dagegen abtrennbar. Er bedurfte nur der einfachen Mehrheit. Da die Gesellschafter Uwe und Mathias B. mit jeweils 35% dafür gestimmt haben, hat der Versammlungsleiter im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die ausreichende Mehrheit vorliegt und der Beschluss gefasst wurde, auch wenn er zu Unrecht davon ausging, die Nein-Stimme der Klägerin sei nicht mitzuzählen.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, 3 713 und § 543 Abs. 2 ZPO.
...
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.050,00 € (7.500,00 € für die Anträge hinsichtlich der Liquidation und 550,00 € hinsichtlich der Einforderung der Einlage) festgesetzt.
Ende der mündlichen Verhandlung: 15.57 Uhr Das Protokoll wurde mittels PC erstellt.
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 74 Schluss der Liquidation
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 74 Schluss der Liquidation
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.