Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 7 Ausnahmevorschrift
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig.
(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.
Anwälte |
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Bürgschaftsrecht: BGH: Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bürgschaftsforderung

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 13 §§.
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen - AbschlagsV | § 1 Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 10 Buchführungspflicht
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 18 Ordnungswidrigkeiten
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 7 Ausnahmevorschrift
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 20 Übergangsvorschriften
Gewerbeordnung - GewO | § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 2 Sicherheitsleistung, Versicherung
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 7 Ausnahmevorschrift
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 6 Getrennte Vermögensverwaltung
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers
Makler- und Bauträgerverordnung - GewO§34cDV | § 5 Hilfspersonal
