Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2018 - AN 4 K 18.00812, AN 4 K 18.00813

published on 12/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2018 - AN 4 K 18.00812, AN 4 K 18.00813
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage im Verfahren AN 4 K 18.00812 wird abgewiesen.

2. Das Verfahren AN 4 K 18.00813 wird eingestellt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens AN 4 K 18.00812. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens AN 4 K 18.00813 jeweils zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird im Verfahren AN 4 K 18.00812 auf 2.000,00 EUR, im Verfahren AN 4 K 18.00813 auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen zwei selbständige Bescheide der Beklagten, mit welchen diese Zwangsgelder zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung angedroht hat.

Am 2. Februar 2009 wurde vom Kläger für den …e.V. für die Betriebsstätte …Straße … ein Gewerbe zur Abgabe alkoholfreier Getränke angemeldet.

Der Kläger meldete am 29. April 2010 mit den selbständigen Tätigkeiten „Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, Vermittlung von Handyverträgen (keine Tätigkeit gemäß § 55 GewO), Handel und Vertrieb von Telekommunikationsgeräten und -zubehör, Fuhrparkmanagement (Kfz-Vermietung an Selbstfahrer)“ ein Gewerbe an. Mit Erlaubnis vom 28. April 2010 wurde dem Kläger die Erlaubnis erteilt, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen, deren Bauart von der physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. November 2016 ordnete die Beklagte an:

1. Herrn …, geboren am …1983 in … wird

a) die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Vermittlung von Handyverträgen (keine Tätigkeit gemäß § 55 GewO)“, „Handel und Vertrieb von Telekommunikationsgeräten und –zubehör“, „Fuhrparkmanagement“ und „Abgabe alkoholfreier Getränke“ gemäß § 35 Abs. 1 GewO sowie jegliche anderweitige selbständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes und b) die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt.

2. Die Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vom 28. April 2010 für Herr … wird widerrufen.

3. Herr …hat die Erlaubnisurkunde vom 28. April 2010, sowie die Zweitschrift vom 12. August 2013 innerhalb zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides der Stadt … zurückzugeben oder zur Kennzeichnung der Ungültigkeit vorzulegen.

4. Der Betroffene hat die Gewerbeausübung spätestens mit Eintritt der Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) dieses Bescheides einzustellen. Zur Auflösung des Gewerbebetriebs bzw. zur Abwicklung der laufenden Aufträge wird eine Frist von zwei Wochen ab Bestandskraft dieses Bescheides gewährt.

5. Für den Fall des Verstoßes gegen die Gewerbeuntersagung zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig. Bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes kann die Stadt … beim Verwaltungsgericht die Anordnung von Ersatzzwangshaft beantragen.

6. Wird gegen die Nr. 3 dieses Bescheides verstoßen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.

In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte die entsprechende Umsetzung des Bescheides sicherzustellen, insbesondere durch Rückgabe der Erlaubnisurkunde und Gewerbeabmeldungen. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle einer Wettannahmestelle am 9. Februar 2018 gegen 21:45 Uhr in der …Straße … in … wurde festgestellt, dass die anwesende Auskunftsperson keine Gewerbeanmeldung vorzeigen konnte. Im Verlauf der Kontrolle telefonierte die anwesende Auskunftsperson sowohl mit dem Kläger als auch mit Herrn … In dem nachfolgenden Telefonat äußerten beide der Polizei gegenüber sinngemäß, dass der hintere Bereich der Örtlichkeit als gewerblicher Verein angemeldet sei und der Kläger hierfür der Verantwortliche sei. Der vordere Bereich sei an die … GmbH vermietet. Hierfür sei Herr … der Verantwortliche. Aus polizeilicher Sicht seien beide Räumlichkeiten als eine Örtlichkeit anzusehen. Der Kläger wurde von der Beklagten zu diesem Vorgang mit Schreiben vom 22. Februar 2018 angehört.

Am 23. Februar 2018 wurde das Gewerbe in der …straße * abgemeldet.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2018 teilte der Kläger der Mitarbeiterin des Ordnungsamtes mit, dass ihrem Schreiben zu entnehmen sei, dass bei einer örtlichen Überprüfung der …straße * festgestellt habe werden können, dass keine Hinweise auf Gewerbetätigkeit festzustellen gewesen seien. Er frage sich, was die Behörde denn noch von ihm möchte. Nichtsdestotrotz schicke er seine Abmeldung. Der Kläger teilte mit, dass dies ausdrücklich gegen seinen Willen geschehe. Er werde von der Behörde in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt und der IHK gezwungen seine Selbständigkeit aufzugeben. Die angeblichen Steuerschulden entsprächen nicht der Wahrheit und man ziehe ihm den wirtschaftlichen Boden unter den Füßen weg. Wörtlich wird weiter ausgeführt: „Nachdem die Schuld demnächst vor einem Finanzgericht endgültig geklärt worden ist, und das wird Sie Frau …, seien sie sicher, werde ich mein Versprechen einhalten auf Sie zurückkommen und Sie wie versprochen vor Gericht bringen. Was mir hier sehr zugute kommt, ist schon mal die Tatsache, dass Sie Ihre Schreiben zu meinen Gunsten hin ohne i.A. unterzeichnen bzw. unterzeichnet haben.“ Weiter frage der Kläger, wie der Polizeibeamte behaupten könne, dass er die verantwortliche Person zum Kontrollzeitpunkt gewesen sei. Es wird ausgeführt: „Hat der Polizeibeamte überhaupt gewusst mit wem er redet? Hat dieser die Personalien in der Person kontrolliert? Mit wem hat er überhaupt alles geredet?“ Er sei von einem Mitarbeiter der … GmbH angerufen worden, den er auch privat kenne. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass es Fragen der Polizei zu den Geldspielern gäbe. Selbstverständlich habe der Kläger den Sachverhalt gekannt, da er alles vor der Gewerbeuntersagung bearbeitet habe. Auf Wunsch seines Bekannten hin habe er die Räumlichkeiten aufgesucht und dem Polizisten den Sachverhalt erklärt. Er habe den Herrschaften erklärt, dass der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit habe. Er frage sich, wie man zu dem Schluss komme, er wäre hier verantwortlich. Habe man ihn arbeiten sehen? Habe man ihn dort vorgefunden oder sonstiges? Beschäftige er dort jemanden? Und was wäre überhaupt der Vorwurf der Polizei zum Kontrollzeitpunkt? Er sei lediglich gekommen um ein paar Infos, von denen er noch Bescheid gewusst habe, zu erteilen und seinen Bekannten zu besuchen. Er habe des Weiteren dem Polizisten erklärt, dass die Fläche auch seit mehreren Jahren von der … GmbH genutzt werde. Dies zeige auch ein Blick auf die Tür. Ferner teilte er mit, dass die Gewerbeanmeldung mit dem Inhalt „Abgabe von alkoholfreien Getränken“ sich auf die eigene Rechtspersönlichkeit des Vereins beziehe. Dieser habe keine Gewerbeuntersagung erhalten. Weiter wird dort wörtlich ausgeführt: „Sie können also daher Ihre Ihnen nunmehr mit zugeschickte Gewerbeanmeldung in Ihren Ordner legen und Feierabend hierin gehend machen, oder aber weiterhin mich meiner Zeit berauben und wir verhandeln das ganze hier wieder vor Gericht und wissen in zwei Jahren mehr.“

Mit Bescheid vom 27. März 2018 ordnete die Beklagte dem Kläger gegenüber an:

Für den Fall, dass die in Nr. 3 des bestandskräftigen Bescheides der Stadt … vom 23. November 2016 geforderte Rückgabe der Erlaubnisurkunden nicht bis spätestens 20. April 2018 erfolgt, wird ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2016 die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vom 28. April 2010 widerrufen habe. Dieser Bescheid sei seit 28. Dezember 2016 bestandskräftig. In Nr. 3 dieses Bescheides sei angeordnet worden, dass der Betroffene die Erlaubnisurkunde und die Zweitschrift bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides an die Stadt … zurückzugeben oder zur Kennzeichnung der Ungültigkeit vorzulegen habe. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Mit weiterem Bescheid vom 27. März 2018 ordnete die Beklagte dem Kläger gegenüber an:

Für den Fall des weiteren Verstoßes gegen den bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsbescheid vom 23. November 2016 drei Tage nach Zustellung dieses Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Betroffenen sei mit Bescheid der Stadt … vom 23. November 2016 die Ausübung seines Gewerbes untersagt worden. Darüber hinaus sei jegliche anderweitige selbständige Tätigkeit und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden (hier: … e.V.) untersagt worden. Für den Fall des Verstoßes sei ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht worden. Mit Schreiben vom 4. April 2017 sei der Betroffene auf die rechtskräftige Gewerbeuntersagung hingewiesen und aufgefordert worden, seine Gewerbetätigkeit einzustellen und das Gewerbe beim Ordnungsamt abzumelden. Dies sei jedoch damals nicht geschehen. Eine Kontrolle der Polizei in den Betriebsräumen des … e.V., …Straße …, am 9. Februar 2018 habe ergeben, dass die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden nicht eingestellt worden sei. Wegen des Verstoßes sei mit Schreiben vom 22. Februar 2018 das Zwangsgeld für fällig erklärt worden. Eine Reaktion des Betroffenen dahingehend, dass er eventuell bereit sei nach der Zwangsgeldfestsetzung seine Tätigkeit einzustellen, sei nicht erfolgt. Insbesondere sei eine Gewerbeummeldung des Vertretungsberechtigten oder eine Gewerbeabmeldung bis heute nicht vorgenommen.

Mit zwei selbständigen Schriftsätzen vom 30. April 2018 ließ der Kläger Klage gegen die Stadt … erheben. Es wird zuletzt beantragt Der Bescheid der Stadt … – Ordnungsamt – vom 27. März 2018 betreffend eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000,00 EUR wird aufgehoben.

Der Klägervertreter führt mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 zur Begründung aus. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR stelle eine eigenständige Rechtsverletzung dar. Der Kläger habe die im Bescheid vom 23. November 2016 enthaltene Gewerbeuntersagung in jeder Hinsicht eingehalten. Es sei nicht zutreffend, dass im hinteren Bereich des Anwesens „… Straße … in …“ ein gewerberechtlicher Verein angemeldet sei für den der Kläger verantwortlich zeichne. Es existiere dort zwar der Verein „…e.V.“, für den der Kläger auch verantwortlich sei. Es handele sich bei diesem nicht um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB, sondern um einen eingetragenen Idealverein gemäß § 21 BGB. Der Verein sei demgemäß nicht gewerblich tätig und auch die Funktion des Klägers als Vorsitzender führe nicht dazu, dass der Kläger insoweit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gewertet werden könne. Das Ausschenken von alkoholfreien Getränken sei ein unschädlicher und geringfügiger Nebenzweck des Idealvereins. Auf die Rechtsprechung des BGH werde verwiesen (BGH, U.v. 29.9.1982, Az.: I ZR 88/80). Für die Zwangsgeldandrohung habe daher keine Veranlassung bestanden.

Die Stadt … erwiderte jeweils mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 und beantragte,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde auf die jeweiligen Bescheide verwiesen.

Hinsichtlich des Verfahrens AN 4 K 18.00213 wurde in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018, auf die beigezogenen Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage im Verfahren AN 4 K 18.00812 ist unbegründet. Die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung vom 27. März 2018 in Höhe von 2.000,00 EUR zur Durchsetzung des Gewerbeuntersagungsbescheides vom 23. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts unverändert als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden im Sinne der Gewerbeordnung tätig.

1. Die Zwangsgeldandrohung dient der Durchsetzung der mit Bescheid vom 23. November 2016 ausgesprochenen bestandskräftigen erweiterten Gewerbeuntersagung. Auf Grundlage dieses Verwaltungsaktes kann mit Verwaltungszwang vollstreckt werden (Art. 29 Abs. 1 VwZVG). Die weitere Rechtsgrundlage ergibt sich aus den Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG. Der Bescheid wurde nach Anhörung erlassen und ordnungsgemäß begründet. Das Zwangsgeld ist gerichtet auf die Einstellung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter des … e.V. und dient im Übrigen auch der Absicherung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. November 2016 ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung.

Der Kläger hat die Verantwortlichkeit für den …e.V. im gerichtlichen Verfahren eingeräumt und sich damit seinem bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren abgewendet (vgl. insbesondere das Schreiben vom 25. Februar 2018). Im Übrigen ergab sich die Verantwortlichkeit auch aus der sonstigen Sachlage. Der Kläger ist in der Vergangenheit als Vertretungsberechtigter aufgetreten. Dies ergibt sich bereits aus der Gewerbeanmeldung (Bl. 2 der Verfahrensakte). Es war unabhängig von dem nunmehrigen Vortrag schon nicht ersichtlich, dass sich seit dem Bescheid vom 23. November 2016 an diesen Verhältnissen etwas geändert haben soll.

2. Jedenfalls in der konkreten Ausgestaltung handelt es sich bei der Vereinstätigkeit um ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Auf den Begriff des bürgerlichen Vereinsrechts oder auf den abgabenrechtlichen Begriff kommt es nicht an. Daher geht auch der Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, U.v. 2.11.2005 – 4 B 99.2582 – juris Rn. 24 f.), das den Entzug der Rechtsfähigkeit eines Vereins zum Gegenstand hat, ins Leere. Das Gewerberecht ist als Ordnungsrecht unabhängig anwendbar.

Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Die gewerberechtliche Einbindung einer Tätigkeit bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können (BVerwG, B.v. 3.7.1998, Az. 1 B 114/97 – juris Rn. 7).

Bei Idealvereinen könnte an der Gewinnerzielungsabsicht zu zweifeln sein (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung § 1, Stand: Oktober 2017, Rn. 26). Anhand der Umstände ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der … e.V. mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Die Vereinsräumlichkeiten liegen im hinteren Bereich einer Lokalität, die von der Polizei in ihrer Kontrolle als „Wettannahmestelle“ beschrieben wurde (vgl. Bl. 97 ff. d.A.). Die Vereinsräumlichkeiten sind vom vorderen Bereich dieser Wettannahmestelle durch einen Durchgang getrennt. In der gesamten Lokalität befinden sich zahlreiche Geldspielgeräte.

In den Vereinsräumen des …e.V. befinden sich insgesamt sechs Geräte, davon drei Geldspielgeräte, ein Livewettautomat und zwei Unterhaltungsspielgeräte. Dieser Feststellung tritt der anwaltliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 dahingehend entgegen, dass sich die von der Polizei festgestellten Geräte lediglich im Durchgang zu den Vereinsräumlichkeiten befinden würden. Damit soll wohl gesagt werden, dass die Geräte nicht zum …e.V. gehören. Dies erscheint dem Gericht angesichts der Gesamtzahl der Spielgeräte im vorderen Bereich der Wettannahmestelle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstzahl von Spielgeräten, die vorliegend ohnehin wohl überschritten wurde, und dem späten Vorbringen in der Historie des Verfahrens als komplett unwahrscheinlich. Es kann im Übrigen auch dahinstehen, denn der Durchgang dient gerade dazu den hinteren Bereich und damit die Vereinsräumlichkeiten zu erreichen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die entsprechenden Spielgeräte dem Verein zuzurechnen sind – gleichgültig ob sie in den Vereinsräumlichkeiten selbst oder im Durchgang zu diesen stehen. Der Vortrag dient zur Überzeugung des Gerichts der weiteren Verschleierung der Verantwortlichkeiten.

Dies ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass der Kläger das nunmehr abgemeldete Gewerbe unter der Anschrift …straße * mit der Bezeichnung „Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“ betrieben hat (Bl. 1 d.A.). Hinsichtlich seiner Gewerbeausübung führte der Kläger im Schreiben vom 25. Februar 2018 aus, man versuche ihm finanziell den Boden unter den Füssen zu entziehen. Hieraus, aus den räumlichen Verhältnissen, der Anzahl der Spielgeräte und dem sonstigen Verhalten des Klägers in der Historie des Verfahrens kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Vereinstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Gerade die Historie des Verfahrens zeigt eine komplette Verweigerungshaltung des Klägers. Zu diesem Gesamtbild gehört etwa auch, dass der Klägervertreter zwar genau angeben konnte, dass sich die Geldspielgeräte im Durchgangsbereich zu den Vereinsräumlichkeiten befinden, aber nicht sicher sagen konnte, welchen namensgebenden „…“ der Verein eigentlich unterstützen soll. Auch hieraus kann geschlossen werden, dass der Idealzweck des Vereins nicht im Vordergrund steht.

Bei einem rein ideellen Vereinszweck wäre das Verhalten des Klägers nicht einmal im Entferntesten nachvollziehbar. Für das hier zu beurteilende Gewerberecht ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der …e.V. mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit ist der Kläger unter Verstoß gegen eine bestandskräftige Untersagung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden tätig.

3. Im Übrigen ist die Zwangsgeldandrohung auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei ergangen.

Damit war die Klage insoweit abzuweisen. Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

II.

Das Verfahren AN 4 K 18.00813 war einzustellen, da die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und somit über den Streitgegenstand disponiert haben. Das Gericht hatte daher nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO.

Es entsprach vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Parteien jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Dabei hatte das Gericht auf einer Seite zu berücksichtigen, dass die Zweitschrift erst im laufenden Klageverfahren zurückgesendet worden ist und damit der Kläger der behördlichen Anordnung insoweit Folge geleistet hat. Auf der anderen Seite hätte es vorliegend hinsichtlich des Verlustes der Erstschrift ordnungsgemäßer Verwaltungstätigkeit entsprochen, dass der entsprechende Verlust dokumentiert und ggf. auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt wird. Der Beklagten hätte das dem Kläger nach Vortrag subjektiv unmögliche Herausgabeverlangen daher bekannt sein müssen. Aufgrund dieser Umstände waren den Parteien jeweils die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.

III.

Der Streitwert ergibt sich für beide Verfahren aus der Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes, § 52 Abs. 3 GKG. Ein einheitlicher Streitwert war nicht festzusetzen.

Soweit das Verfahren AN 4 K 18.00812 betroffen ist, gilt folgendes:

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.