Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. März 2015 - 8 A 11003/14

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2015:0311.8A11003.14.0A
published on 11/03/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. März 2015 - 8 A 11003/14
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihr aufgegeben wurde, diesem als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger bei ihr anfallende gemischte Siedlungs- und Krankenhausabfälle zu überlassen.

2

Sie betreibt in T. ein Verbundkrankenhaus mit zwei Standorten. Das M. Krankenhaus T. verfügt über 205 Betten. Im E.-Krankenhaus werden die Patienten in etwa 160 Betten betreut. Zum E.-Krankenhaus gehört ein ehemaliges Schwesternwohnheim, welches derzeit überwiegend als Schulungsgebäude genutzt wird. Gemischte Siedlungsabfälle werden bislang dem Beklagten überlassen, soweit entsprechende Abfälle im Bereich der Krankenhausverwaltung, in der Cafeteria/Kantine sowie beim Pförtner anfallen. Die entsprechenden Abfälle werden getrennt von den Abfallfraktionen Karton, Glas, PE-Folien und Leichtverpackungen sowie im Bereich der Cafeteria/Kantine getrennt von biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfällen sowie Speiseölen und Speisefetten erfasst und dem Beklagten überlassen. Auf den Stationen sowie im ehemaligen Schwesternwohnheim des E.-Krankenhauses werden die Fraktionen Glas, Papier, Pappe und Karton, Plastik/PE-Folien, Leichtverpackungen (gelber Sack) jeweils getrennt von den mit Restabfall gemischten Krankenhausabfällen erfasst. Das Abfallgemisch aus Krankenhausabfällen und Restabfall wird in beiden Krankenhäusern mittels einer Behälterpresse mit einem Fassungsvermögen von 20 m³ gesammelt und im Müllheizkraftwerk M. verbrannt. Das Müllheizkraftwerk erreicht einen Effizienzfaktor R 1 von 0,87 und erfüllt damit ausweislich einer Bescheinigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 23. April 2014 die Voraussetzungen der Energieeffizienz für Verwertungsverfahren nach R 1 der Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.

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Nachdem der Beklagte die Klägerin auf die nach seiner Auffassung bestehende Verpflichtung, die Abfälle nach gewerblichem Siedlungsabfall und Krankenhausabfällen zu trennen und ihm zu überlassen, hingewiesen hatte, führte die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2013 aus, dass für das Abfallgemisch aus Gründen der Infektionsprävention nur die Verwendung als Brennstoff im Rahmen der thermischen Verwertung in Betracht komme. Eine getrennte Erfassung von Krankenhausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen sei wegen der hohen Fehlwurfquote nicht möglich.

4

Hierauf ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2013 an, dass ihm als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger die auf den Grundstücken der Klägerin anfallenden gemischten Siedlungs- und Krankenhausabfälle über Abfallsammelbehälter zu überlassen seien. Zudem verpflichtete er sie für die Entsorgung der Krankenhausabfälle und der gemischten Siedlungsabfälle bei jedem der Krankenhäuser eine mobile Behälterpresse mit einem Fassungsvermögen von 20 m³ aufzustellen. Zur Begründung legte der Beklagte dar, dass ihm Abfälle zur Beseitigung aus allen Herkunftsbereichen zu überlassen seien. Unabhängig von der Effizienzeinstufung des Müllheizkraftwerks M. seien Krankenhausabfälle dem Abfallschlüssel 18 01 04 der Verordnung über das Europäische AbfallverzeichnisAbfallverzeichnis-VerordnungAVV – zuzuordnen und keiner Verwertung zugänglich. Vielmehr handele es sich bei der Verbrennung um eine Beseitigung. Hauptzweck der Verbrennung der Krankenhausabfälle sei die Verminderung der Abfallmenge und der Schädlichkeit dieser Abfälle. Dies gelte auch für das Gemisch mit Siedlungsabfällen. Auch für dieses Abfallgemisch sei der Abfallschlüssel 18 01 04 AVV einschlägig. Nach der GewerbeabfallverordnungGewAbfV – werde eine thermische Verwertung von Abfallgemischen, die biologisch abbaubare Bestandteile enthielten, ausgeschlossen.

5

Am 26. September 2013 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch, zu dessen Begründung sie darauf verwies, dass eine getrennte Erfassung von Abfällen des Abfallschlüssels 20 03 01 AVV nicht erfolge, da diese Abfälle aufgrund von Fehlwürfen immer auch Abfälle des Abfallschlüssels 18 01 04 AVV enthielten. Bei den Abfällen des Abfallschlüssels 18 01 04 AVV liege eine Verwertung vor, da diese Abfälle einen hohen Heizwert aufwiesen und deren heizwertreiches Potential genutzt werde. Die Abfälle könnten nicht als gefährlich eingestuft werden. Zudem sei das Abfallgemisch aus Krankenhausabfällen und Siedlungsabfällen nach der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 18 (Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) einheitlich unter den Abfallschlüssel 18 01 04 AVV zu fassen. Die bei der Verbrennung des Abfallgemisches erzeugte Energie ersetze Primärenergiequellen, die ansonsten für diesen Zweck eingesetzt werden müssten.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass zur Abgrenzung der Frage, ob Abfall zur Beseitigung oder Abfall zur Verwertung vorliege, auf die Zusammensetzung des Abfallgemisches abgestellt werden müsse. Enthalte dieses Abfallgemisch Fraktionen des Kapitels 20 der AVV, so sei insgesamt von gewerblichen Siedlungsabfällen auszugehen. Das bei der Klägerin anfallende Abfallgemisch verstoße gegen die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung. Auch die LAGA-Mitteilung Nr. 18 gehe davon aus, dass Abfälle des Abfallschlüssels 18 01 04 AVV von gemischten Siedlungsabfällen getrennt werden müssten. Soweit im Müllheizkraftwerk neben Abfällen mit sehr hohen Brennwerten auch Abfälle mit niedrigen Brennwerten verbrannt würden, ergebe sich hieraus nicht, dass der gesamte Vorgang als Verwertung einzustufen sei. Die Klägerin sei sowohl zur Überlassung des bisherigen Abfallgemisches als auch zur Überlassung reiner gemischter Siedlungsabfälle verpflichtet.

7

Am 12. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend zu ihren Darlegungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ausführt, dass das gesamte Abfallgemisch aus Gründen der Vorsorge als Krankenhausabfall entsprechend dem Abfallschlüssel 18 01 04 anzusehen sei. Die Vermutung, dass bei ihr gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfielen, könne sie entkräften. Zudem sei sie freiwillig bereit, Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 01 AVV dem Beklagten zur Entsorgung zu überlassen. Hierfür halte sie am Standort E.-Krankenhaus eine 240 l-Tonne des Beklagten bereit. Indessen fielen bei ihr keine entsprechenden Abfälle an, da sich der Abfall überwiegend aus Abfällen zusammensetze, die dem Abfallschlüssel 18 01 04 AVV zuzuordnen seien. Insoweit lasse sich nicht ausschließen, dass es zu Fehlwürfen komme. Fielen bei ihr keine relevanten Restabfallmengen an, so könne sie auch nicht verpflichtet werden, entsprechende Abfallbehälter mit einem Fassungsvolumen von 20 m³ vorzuhalten. Hinsichtlich der Krankenhausabfälle (Abfallschlüssel 18 01 04 AVV) könne sie nicht zur Überlassung an den Beklagten verpflichtet werden, weil diese Abfälle einer Verwertung zugeführt würden. Das Müllheizkraftwerk M. erfülle das in der Fußnote zu R 1 der Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz näher definierte Effizienzkriterium. Hauptzweck der Verbrennung sei die Nutzung des Energiepotentials der Abfälle. Von den Krankenhausabfällen gehe kein Gefahrenpotential aus, das eine Verbrennung aus Beseitigungsgründen erforderlich mache. Das Abfallgemisch, das von ihr nach Abfallschlüssel 18 01 04 AVV deklariert werde, enthalte keine Abfallfraktionen, die nach der Gewerbeabfallverordnung einer Verwertung entgegenstünden. Die Einschätzungen, ob Abfälle einer Verwertung unterfielen, müsse unabhängig von der Entstehung der jeweiligen Abfälle getroffen werden. Schließlich mache eine Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unter umweltpolitischen Gesichtspunkten keinen Sinn, da diese Abfälle von ihm ebenfalls einer Verbrennung zugeführt würden.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 aufzuheben.

10

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zwangsgeldandrohung aufhebe, und angemerkt, dass sich Ziffer 1 des Bescheides nur auf gemischte Krankenhaus- und Siedlungsabfälle beziehe. Die Überlassung getrennt erfasster Krankenhausabfälle werde nicht angeordnet.

13

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass bei der Klägerin gemischte Siedlungsabfälle anfielen, die gemeinsam mit den Krankenhausabfällen des Abfallschlüssels 18 01 04 AVV entsorgt würden. Sie habe insbesondere nicht entgegen der widerleglichen Vermutung in § 7 Satz 4 GewAbfV nachgewiesen, dass bei ihr kein gewerblicher Siedlungsabfall zur Beseitigung anfalle. Das bei ihr entstehende Gemisch sei insgesamt als gewerblicher Siedlungsabfall anzusehen. Die Annahme, dass das Abfallgemisch keine einer Verwertung entgegenstehenden Abfallfraktionen enthalte, sei nur dann nachvollziehbar, wenn die Abfälle sich lediglich aus den in Abfallschlüssel 18 01 04 AVV genannten Abfallfraktionen zusammensetze. Gegen die Aussage, dass bei der Klägerin keine gewerblichen Siedlungsabfälle anfielen, spreche auch, dass in allen anderen Krankenhäusern in der Stadt T. und dem Landkreis T.-S. derartige Siedlungsabfälle entstünden. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Klägerin Restmüllsammelgefäße vorhalte.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2014 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit sich die Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 26. August 2013 enthaltene Zwangsgeldandrohung sowie dagegen wende, dass eine Überlassungspflicht auch im Falle der getrennten Erfassung von Krankenhaus- und gemischten Siedlungsabfällen bestehe. Der Bescheid des Beklagten sei ursprünglich nicht so zu verstehen gewesen, dass er lediglich ein Gemisch aus Krankenhausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen erfasse. Soweit das Klagebegehren nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung hierüber hinausgehe, fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung ihrer Klage.

15

Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung, dem Beklagten das bei ihr anfallende Gemisch aus Krankenhaus- und Siedlungsabfall zu überlassen, erweise sich im Übrigen als rechtmäßig. Bei dem Abfallgemisch handele es sich um gewerblichen Siedlungsabfall zur Beseitigung. Die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, dass hinsichtlich des Gemischs ein konkreter und ordnungsgemäßer Verwertungsweg sichergestellt sei. Sie habe insbesondere nicht nachvollziehbar werden lassen, dass in dem Abfallgemisch keine Abfallfraktionen enthalten seien, die einer thermischen Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle entgegenstünden. So sei davon auszugehen, dass in dem Gemisch auch biologisch abbaubare Küchen- bzw. Kantinenabfälle enthalten seien, für die nach § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV eine energetische Verwertung untersagt sei. Die Klägerin könne sich ihrer Überlassungspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie die bei ihr anfallenden gemischten Siedlungsabfälle mit Krankenhausabfällen vermische. Auch hinsichtlich des Fassungsvermögens der Abfallbehälter, deren Aufstellung der Klägerin aufgegeben wurde, bestünden keine Bedenken.

16

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass hinsichtlich des bei ihr anfallenden Abfallgemisches, das sie insgesamt dem Abfallschlüssel 18 01 04 AVV zuordne, keine Überlassungspflicht bestehe. Dies gelte bereits deshalb, weil die Gewerbeabfallverordnung für Krankenhausabfälle keine Wirkung entfalte.

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Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene fiktive Aufteilung des Abfalls in Krankenhausabfall und gewerblichen Siedlungsabfall sei nicht möglich. Vielmehr fielen die Abfälle bei ihr nur als Krankenhausabfälle entsprechend dem Abfallschlüssel 18 01 04 AVV an. Selbst wenn man von einer Vermischung ausginge, sei der biologische Anteil der Abfälle ausschließlich dem Bereich der Krankenhausabfälle zuzuordnen. Gewerbliche Siedlungsabfälle fielen bei ihr nicht an. Wegen der Gefahr einer Keimbelastung könnten die in den Patientenzimmern anfallenden Abfälle nur als Krankenhausabfälle deklariert werden. Insoweit liege auch keine nachträgliche Vermischung der Abfälle vor. Wie die Überschrift des Kapitels 18 der Abfallverzeichnisverordnung ausweise („Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung [ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen]“), umfasse der Begriff der Krankenhausabfälle auch biologisch abbaubare Abfälle. Eine Keimbelastung dieser auf den Stationszimmern entstehenden Abfälle könne nicht ausgeschlossen werden. Schließlich sei für die Einordnung von Abfällen zur Verwertung oder Abfällen zur Beseitigung unerheblich, ob diese Abfälle unter Verstoß gegen die Getrennthaltungsvorschriften der Gewerbeabfallverordnung entstanden seien. Die Möglichkeit der Verwertung sei daher unabhängig von der Entstehung der Abfälle zu beurteilen. Maßgeblich sei allein, ob die Verwendung der Abfälle mit dem sogenannten R 1-Kriterium nach Anhang 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. Anhang II der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in Übereinstimmung stehe. Dies sei aber bei der Verbrennung im Müllheizkraftwerk M. gewährleistet.

18

Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2014 erhalten hat, sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 aufzuheben und

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die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten festzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er stellt darauf ab, dass in den Stationszimmern der Klägerin keine getrennte Erfassung von Siedlungs- und Krankenhausabfällen stattfinde. Mit der Annahme, dass bei ihr lediglich ein Gemisch von Siedlungs- und Krankenhausabfällen anfalle, versuche sie ihrer Andienungspflicht über den Abfallschlüssel auszuweichen. Die Getrennthaltungsvorschriften der Gewerbeabfallverordnung sollten gewährleisten, dass ein Abfallgemisch mit gewerblichen Siedlungsabfällen zur thermischen Verwertung keine nicht zugelassenen Bestandteile enthalte. Die Klägerin habe bislang nicht nachgewiesen, dass das Abfallgemisch diesen Anforderungen genüge. Das Vorgehen des Beklagten stehe auch nicht im Widerspruch zur Abfallrahmenrichtlinie oder der Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

26

Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 aufheben müssen. Die Anordnung, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, dem Beklagten das auf ihren Grundstücken anfallende Gemisch aus Krankenhaus- und Siedlungsabfällen zu überlassen und hierfür jeweils mobile Behälterpressen vorzuhalten, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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I. Die Klage ist zulässig.

28

Insbesondere steht der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu. Sie beschränkt ihre Klage im Berufungsverfahren auf die Anfechtung des Bescheides des Beklagten in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2014 erhalten hat. Hiermit hat sie auf die entsprechende Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung reagiert, mit der er die Zwangsgeldandrohung aufgehoben und klargestellt hat, dass sich der angefochtene Bescheid lediglich auf ein Gemisch von Krankenhaus- und gemischten Siedlungsabfällen beziehen sollte. Gegenstand der Anfechtungsklage ist damit nicht mehr eine Verpflichtung, Krankenhaus- und Siedlungsabfälle dem Beklagten auch bei getrennter Erfassung zu überlassen.

29

II. Die Klage ist auch begründet.

30

Der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, findet keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 3 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes – LKrWG – i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –) sowie § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und dem Landkreis Trier-Saarburg durch den Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier (A.R.T.) – Abfallsatzung –.

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Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 LKrWG kommt der zuständigen Behörde die Befugnis zu, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen die Erfüllung der u.a. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bestehenden Verpflichtungen notwendigen Anordnungen zu treffen. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG bestimmt, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet sind, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG erstreckt diese Verpflichtung auch auf Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von ihnen nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden. In Konkretisierung dieser gesetzlichen Verpflichtung sieht § 6 Abs. 2 Abfallsatzung vor, dass Grundstücke, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen, an die Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen sind.

32

Im Falle der Klägerin besteht indessen keine Anschlusspflicht. Zwar ist der bei ihr anfallende vermischte Abfall aus gemischten Siedlungsabfällen und Krankenhausabfällen nicht von vornherein als Abfall zur Verwertung einzuordnen. Vielmehr besteht für die vermischten Abfälle die widerlegliche Vermutung, dass es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt. Der Klägerin ist es indessen gelungen nachzuweisen, dass die bei ihr anfallenden Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden können und zugeführt werden, und damit diese Vermutung zu widerlegen.

33

1. Das in den Krankenhäusern der Klägerin anfallende Abfallgemisch besteht nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Umfang von 80 % aus Krankenhausabfällen nach Abfallschlüssel 18 01 04 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV –), die sich – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – als Abfall zur Verwertung darstellen und einer thermischen Verwertung zugeführt werden können.

34

Andererseits enthält das Gemisch gewerbliche gemischte Siedlungsabfälle nach Abfallschlüssel 20 03 01 AVV. Bei gesetzeskonformer Auslegung der Vorschrift des § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewerbeabfallverordnungGewAbfV –) greift hiernach die Vermutung, dass bei ihr Abfälle zur Beseitigung anfallen.

35

a. Hinsichtlich des in den Krankenzimmern und auf den Stationen gesammelten Abfalls ist davon auszugehen, dass er durch Vermischung entsteht und nicht bereits als Abfallgemisch anfällt.

36

Unter dem „Anfallen“ von Abfall ist das Entstehen von Abfall im Rechtssinne zu verstehen. Abfall fällt in dem Zeitpunkt an, in dem ein Stoff oder Gegenstand erstmals die Abfalleigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 KrWG erlangt. Ist einer der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt, so ist der entsprechende Abfall angefallen (Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 7 C 42/07 –, BVerwGE 130, 127 und juris, Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 30. November 1999 – 20 B 99.1068 –, BayVBl. 2000, 176 und juris, Rn. 19; Dieckmann in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 15 Rn. 61). Was die in den Krankenzimmern oder Stationsbereichen entstehenden Abfälle angeht, so handelt es sich bei praxisnaher Sicht um Gegenstände, deren sich der Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG entledigen will. Dabei ergibt sich der Entledigungswille nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG daraus, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung der Gegenstände entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Hiernach kann ein Entledigungswille ohne Weiteres bei solchen Gegenständen angenommen werden, deren sich Patienten oder Mitarbeiter entledigen wollen, nachdem sie sie zum persönlichen Gebrauch verwendet haben. Gleiches gilt für solche Materialien, die zur Behandlung der Patienten eingesetzt wurden und hierfür nicht mehr benötigt werden. Der entsprechende Abfall fällt mit Aufgabe des Verwendungszweckes vor Einwurf in die hierfür von der Klägerin vorgesehenen Sammelbehälter an. Sobald die Sammelbehälter genutzt werden, erfolgt die Vermischung unterschiedlicher Abfallfraktionen.

37

b. Für die bei der Klägerin angefallenen vermischten Abfälle gilt, da sie gewerbliche gemischte Siedlungsabfälle nach Abfallschlüssel 20 03 01 AVV enthalten, die Vermutung, dass Abfälle zur Beseitigung vorliegen und das entstandene Gemisch damit gegen das in § 7 GewAbfV enthaltene Trennungsgebot verstößt.

38

Insoweit ist zwar von dem Grundsatz auszugehen, dass Abfälle, die ohne Verstoß gegen ein Trennungsgebot vermischt worden sind und die sowohl überwiegend verwertbar sind als auch einer Verwertung zugeführt werden, nicht als Abfälle zur Beseitigung angesehen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 – 3 C 4.00 –, NVwZ 2000, 1178 und juris, Rn. 14 f.). Andererseits lässt das Gesetz keine unzulässige Vermischung von Abfällen zur Beseitigung mit Abfällen zur Verwertung zu, soweit dadurch für beide Abfallkategorien oder zumindest im Hinblick auf eine Abfallkategorie der Grundpflicht zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung zuwidergehandelt wird. Bei Verletzung einer Getrennthaltenspflicht kann Abfall zur Beseitigung nicht durch gezielte Beimengung verwertbarer Bestandteile der Überlassungspflicht entzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O., juris, Rn. 18; Clemens, in: Schmehl, Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2013, § 17, Rn. 180).

39

Die bei der Klägerin entstandene Vermischung von Abfällen enthält gewerbliche Siedlungsabfälle i.S.v. § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewerbeabfallverordnungGewAbfV –) und unterliegt daher den Vorschriften dieser Verordnung.

40

Als gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 GewAbfV sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anzusehen, die in Kapitel 20 AVV aufgeführt sind. Insbesondere zählen hierzu gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähneln (Buchst. a) sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen (Buchst. b). Dass in den Krankenhäusern der Klägerin Siedlungsabfälle nach Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung, also Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen anfallen und insbesondere Abfälle des Abfallschlüssels 20 03 01 AVV (gemischte Siedlungsabfälle) vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Klägerin Teile der hierunter fallenden Abfallfraktionen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV als Wertstoffe getrennt einsammelt und einer Verwertung zuführt.

41

Anders als die Klägerin annimmt, stehen dieser Zuordnung zu den gewerblichen Siedlungsabfällen nicht die Besonderheiten des Krankenhausbetriebes entgegen. Diese lassen nicht die Notwendigkeit entstehen, die in den Patientenzimmern und in den Stationszimmern eingesammelten Abfälle insgesamt dem Kapitel 18 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzurechnen und als Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) einzustufen. Nach Auffassung der Klägerin sind diese Abfälle nach dem Abfallschlüssel 18 01 04 AVV zu deklarieren und damit als Abfälle anzusehen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln). Bei den Abfällen nach Abfallschlüssel 18 01 04 AVV handelt es sich jedoch – wie der beispielhaften Aufzählung zu entnehmen ist – um einen eng umrissenen Kreis von Abfällen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlungstätigkeit am Patienten stehen und die von daher keine begriffliche Ausdehnung auf solche Abfälle zulassen, die nur gelegentlich eines Aufenthaltes im Krankenhaus oder gelegentlich der Tätigkeit im Krankenhaus zusätzlich entstehen können.

42

Auch der von der Klägerin angesprochene Aspekt, dass sich Krankenhausabfälle und sonstige Abfälle nicht sinnvoll trennen ließen, da verstärkt mit Fehlwürfen zu rechnen sei, lässt nicht zwingend auf eine Zuordnung des Abfallgemischs zum Abfallschlüssel 18 01 04 AVV schließen. Die Gefahr einer „Kontaminierung“ der sonstigen Abfälle durch derartige Fehlwürfe hält sich nämlich in Grenzen. Selbst wenn die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in ihrer Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Nr. 18) darauf verweist, dass es sich um mit Blut, Sekreten und Exkreten behaftete Abfälle handele, und für deren Sammlung Behältnisse vorsieht, die bestimmten Anforderungen genügen, ist zu berücksichtigen, dass bei diesen Abfällen definitionsgemäß aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Gefährdung besteht. Zudem werden entsprechende Bedenken auch nicht im Hinblick auf die auf den Stationen gesondert erfassten Abfallfraktionen Glas, Papier, Pappe, Karton, Plastik/PE-Folien und Leichtverpackungen geltend gemacht. Schließlich sieht auch die Mitteilung der LAGA eine Getrennthaltung von Abfällen des Abfallschlüssels 18 01 04 AVV und von gemischten Siedlungsabfällen vor. Erst unter dieser Prämisse ist vorgesehen, dass bei gemeinsamer Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen einheitlich der Abfallschlüssel 18 01 04 AVV zu verwenden sei.

43

c. Für die mit gemischten Siedlungsabfällen aus dem gewerblichen Bereich vermischten Abfälle gilt gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV die widerlegliche Vermutung des Vorliegens von Abfällen zur Beseitigung.

44

Nach § 7 Satz 4 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter zu nutzen.

45

Dieser Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass auch bei Erzeugern und Besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen, bei denen die Anforderungen an Getrennthaltung und Vorbehandlung nach den §§ 3, 4 und 6 GewAbfV eingehalten werden, Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Hiermit soll insbesondere dem Anreiz zu „absichtlichen Fehlwürfen“ in Abfallgemischen zur Verwertung vorgebeugt werden (vgl. Begründung zur Verordnung der Bundesregierung, BR-Drs. 278/02, S. 33). Nach der Verordnung ist hiernach zu vermuten, dass nach Erfahrungen der Vollzugspraxis bei jedem Erzeuger und Besitzer von Abfällen, selbst wenn er die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 25.03 –, BVerwGE 123, 1 und juris, Rn. 12). Aufgrund dieser Vermutung wäre hiernach im Falle der Klägerin davon auszugehen, dass bei ihr Abfälle zur Beseitigung anfallen und sie verpflichtet ist, diese Abfälle dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen. Die entsprechende Überlassungspflicht würde dabei auch die mit den gewerblichen Siedlungsabfällen vermischten Krankenhausabfälle erfassen. Dieses Abfallgemisch ist nämlich, soweit man hinsichtlich der gemischten Siedlungsabfälle von Abfall zur Beseitigung ausgeht, unter Verstoß gegen das in § 15 KrWG enthaltenen Getrennthaltegebot von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung entstanden (vgl. Dieckmann in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 15 Rn. 59; Kaltenborn in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 15 Rn. 31). Dieses Gebot wird, wie sich auch aus der Überschrift der Vorschrift entnehmen lässt, in § 7 GewAbfV konkretisiert. Mit der Verpflichtung zur Vorhaltung eines Restabfallbehälters geht auch gleichzeitig die Pflicht einher, die über diese Behälter entsorgten Abfälle zur Beseitigung von Abfällen zur Verwertung getrennt zu halten und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (vgl. Thärichen/Prelle, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung Stand: Juni 2014, § 7 GewAbfV, Rn. 29). Ist eine nachträgliche Entmischung nicht mehr möglich, erstreckt sich die auf Siedlungsabfälle zur Beseitigung bezogene Überlassungspflicht auch auf die damit vermischten Krankenhausabfälle.

46

2. Indessen ist es der Klägerin gelungen nachzuweisen, dass in ihrem Falle keine Abfälle zur Beseitigung anfallen, und damit die Vermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV zu widerlegen.

47

§ 7 Satz 4 GewAbfV bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, einer gesetzeskonformen Reduktion. Die Behälterbenutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV darf nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der gesetzlichen Grundlage der Verordnung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O. und juris, Rn. 12). Das Gesetz sieht in § 6 Abs. 1 KrWG eine Rangfolge der Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in dem Sinne vor, dass Recycling (Nr. 3) und eine sonstige Verwertung, insbesondere eine energetische Verwertung und Verfüllung (Nr. 4) gegenüber der Beseitigung vorrangig sind. Damit greift die gesetzliche Regelung die Vorgaben zur Abfallhierarchie auf, die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien - Abfallrahmenrichtlinie (Amtsblatt der Europäischen Union L 312/3) vorgegeben sind. Gleichzeitig ist die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG auf Abfälle zur Beseitigung beschränkt. Hiernach ist aber eine strikte, ohne Ausnahme bestehende Behälternutzungspflicht für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ohne Rücksicht auf deren Verwertung oder Beseitigung nicht mit den genannten europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Die Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, muss daher als widerleglich angesehen werden. Keiner Behälterbenutzungspflicht unterliegen demnach Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, soweit sie nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 a.a.O., juris, Rn. 12; vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 8 B 11193/13.OVG –, juris, Rn. 11).

48

Der Klägerin ist dieser Nachweis gelungen. Sie hat nämlich einen Verwertungsweg aufgezeigt, der eine hochwertige thermische Verwertung insbesondere der gewerblichen Siedlungsabfälle umfasst und dem keine normativen Hindernisse entgegenstehen.

49

Verwertung ist nach § 3 Abs. 23 KrWG in Abgrenzung von der in § 3 Abs. 26 KrWG angesprochenen Beseitigung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren enthält Anlage 2 des Gesetzes. Nach R 1 dieser Anlage ist als Verwertungsverfahren die Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung anzusehen, worunter nach der zugehörigen Fußnote 1) Verbrennungsanlagen fallen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, wenn deren Energieeffizienz näher bezeichnete Mindestwerte einhält.

50

Die Verbrennung der von der Klägerin angelieferten gemischten Abfälle im Müllheizkraftwerk M. stellt ein Verwertungsverfahren im Sinne der genannten Regelungen dar. Ausweislich der von der Struktur- und Genehmigungsdirektion ausgestellten Bestätigung vom 23. April 2014 erreicht das Müllheizkraftwerk M. einen Effizienzfaktor R1 von 0,87 und überschreitet damit den für die Anlage geltenden Mindestwert von 0,6.

51

Aus den Darlegungen der Beteiligten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren Kriterien für die Annahme einer thermischen Verwertung nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine Verbrennung eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn ihr Hauptzweck die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist. Der Begriff der Hauptverwendung setzt voraus, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen. Danach ist erforderlich, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und zurückgewonnen wird, als beim Verbrennungsvorgang verbraucht wird. Schließlich müssen andere Materialien ersetzt werden, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, um dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003 – Rechtssache C 458/00 – Rn. 32 - 36). Dass die angesprochenen Kriterien und insbesondere die Substitutionswirkung mit der Verbrennung der bei der Klägerin anfallenden gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle erfüllt werden, hat der Beklagte trotz der bei ihm vorhandenen Fachkunde nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen ist den Vollzugshinweisen der LAGA (Nr. 38) für die Anwendung der R 1-Formel für die energetische Verwertung von Abfällen in Siedlungsverbrennungsanlagen gemäß der EU-Abfallrahmenrichtlinie als weiteres Indiz zu entnehmen, dass für feste Siedlungsabfälle die Fiktion der energetischen Verwertung nach der Fußnote zu R 1 ohne weiteren Nachweis der Substitution von Brennstoffen gilt, wenn die Anlage zur Verbrennung fester Siedlungsabfälle das vorgegebene R 1-Kriterium der Fußnote zu R 1 erreicht hat.

52

Der Annahme einer ordnungsgemäßen thermischen Verwertung steht auch nicht § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen gewerbliche Siedlungsabfälle gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur dann zugeführt werden, wenn in diesem Gemisch keine biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubaren Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle enthalten sind. Hiermit soll vermieden werden, dass eine hochwertige energetische Verwertung wegen des hohen Wassergehaltes dieser Abfälle unterbleibt (vgl. Begründung der Bundesregierung zur GewAbfV, BRDrS 278/02, S. 33).

53

Die bei der Klägerin in Patientenzimmern und auf den Stationsbereichen anfallenden gemischten Abfälle enthalten indessen keine derartigen biologisch abbaubaren Abfälle in relevantem Umfang.

54

Dies ergibt sich aus einer an Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Verbotsvorschrift in § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV orientierten Auslegung. So ist die gemischte energetische Verwertung nicht für jedwede Fraktion biologisch abbaubarer Abfälle verboten, sondern nur für Küchen-, Kantinen-, Garten-, Park- und Marktabfälle. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht daher dafür, dass dem Verbot nur die biologisch abbaubaren Abfälle unterfallen, die in den genannten Bereichen, also etwa in Küchen oder in Kantinen, und dann regelmäßig in größeren Mengen anfallen. Dieses Verständnis entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, eine möglichst hochwertige energetische Verwertung zu gewährleisten. Ist die Erreichung dieses Ziels bei einer im Siedlungsabfallgemisch enthaltenen großen Menge biologisch abbaubarer Abfälle wegen des darin enthaltenen Wassergehalts in Frage gestellt, so ist dies bei lediglich geringfügigen Mengen solcher Abfälle gerade nicht der Fall. Die in § 7 GewAbfV eröffnete Möglichkeit der energetischen Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle soll daher durch das Vorhandensein kleinteiliger biologisch abbaubarer Abfälle noch nicht in Frage gestellt werden.

55

In den Krankenhäusern der Klägerin gelangt indessen der größte Teil biologisch abbaubarer Abfälle aus Küche und Kantine/Cafeteria nicht in das Abfallgemisch, dessen Überlassung der Beklagte angeordnet hat, da die in diesen Einrichtungen entstehenden biologische Abfälle getrennt erfasst werden.

56

Stehen einer Verwertung der bei der Klägerin in Patientenzimmern und in den Stationsbereichen anfallenden gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle keine Hinderungsgründe entgegen, so ist auch die Mischung mit Krankenhausabfällen als Abfall zur Verwertung anzusehen, so dass die von dem Beklagten angenommene Überlassungspflicht nicht besteht.

57

2. Entfällt die Überlassungspflicht, so erweist sich auch die in Ziffer 2 des Bescheides vom 26. August 2013 getroffene Anordnung zur Aufstellung jeweils einer mobilen Behälterpresse mit einem Volumen von 20 m³ als rechtswidrig.

58

Nach § 12 Abs. 1 der Abfallsatzung stellt der Zweckverband die zur Annahme des abzuholenden Abfalls vorgeschriebenen Abfallsammelbehälter/mobilen Behälterpressen in ausreichender Anzahl zur Verfügung. § 6 Abs. 3 Abfallsatzung sieht vor, dass der Zweckverband bestimmt, welche Abfallsammelbehälter vorzuhalten sind. Die Pflicht, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen, setzt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i.V.m. § 7 Satz 4 GewAbfV indessen das Vorhandensein von Abfällen zur Beseitigung voraus, die bei der Klägerin nach dem zuvor Gesagten gerade nicht anfallen.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich.

60

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

61

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Annotations

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten. Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.

(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anlagen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der gemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3 Satz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten Abfällen erfolgt.

(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

(4) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 unverzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:

1.
die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
2.
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
3.
die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
4.
den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.

(5) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach Satz 1 anzupassen ist.

(6) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.

(7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.

(8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
gewerbliche Siedlungsabfälle:
a)
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
aa)
gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
bb)
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen,
die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b)
weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,
2.
Abfälle aus privaten Haushaltungen:Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens,
3.
Bau- und Abbruchabfälle:bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der Abfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung,
4.
Vorbehandlungsanlage:Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung,
5.
Aufbereitungsanlage:stationäre oder mobile Anlage, in der aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung,
6.
Getrenntsammlungsquote:der Quotient der zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent,
7.
Sortierquote:der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten oben genannten Gemische multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die für die Verwertung ausgebrachte Masse an Abfällen die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische die Masse der der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische,
8.
Recyclingquote:der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die dem Recycling zugeführte Masse an Abfällen die Summe der aus allen Anlagen dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

1.
Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
2.
Glas,
3.
Kunststoffe,
4.
Metalle,
5.
Holz,
6.
Textilien,
7.
Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie
8.
weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:

1.
für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2.
für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3.
für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

1.
Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
2.
Glas,
3.
Kunststoffe,
4.
Metalle,
5.
Holz,
6.
Textilien,
7.
Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie
8.
weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:

1.
für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2.
für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3.
für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

(1) Entfallen die Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2, sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen

1.
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie
2.
Bioabfälle und Glas nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

(2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt. Hierfür können sie sich insbesondere die Dokumentation nach § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 vorlegen lassen. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für Erzeuger ebenfalls, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.

(4) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen

1.
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie
2.
Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur enthalten sein, soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

(5) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 und die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 4 zu dokumentieren. Die Dokumentation kann mit Ausnahme der Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

(6) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 5 Satz 4 ist,

1.
wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist,
2.
wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder
4.
wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten. Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.

(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anlagen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der gemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3 Satz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten Abfällen erfolgt.

(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

(4) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 unverzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:

1.
die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
2.
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
3.
die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
4.
den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.

(5) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach Satz 1 anzupassen ist.

(6) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.

(7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.

(8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1.
Vermeidung,
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.
Recycling,
4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5.
Beseitigung.

(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die zu erwartenden Emissionen,
2.
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten. Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.

(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anlagen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der gemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3 Satz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten Abfällen erfolgt.

(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

(4) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 unverzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:

1.
die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
2.
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
3.
die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
4.
den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.

(5) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach Satz 1 anzupassen ist.

(6) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.

(7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.

(8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.