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Amtlich · § 5 UrhG

§ 5 GenBkBES

Zeitreise: 30.03.1990

(1) Die Bank ist berechtigt, sich an Genossenschaften, Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen zu beteiligen. Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) An der Bank können sich beteiligen -Genossenschaften, -andere juristische Personen, die mit dem Genossenschaftswesen verbunden sind.

(3) Der Erwerb, die Erhöhung, Aufhebung oder Verringerung der Eigenkapitalbeteiligung an der Bank (Veränderung des Kapitalanteils) bedarf der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat setzt den Mindestbetrag für Kapitalbeteiligungen fest.

(5) Eine Umwandlung in eine Handelsgesellschaft darf nur erfolgen, wenn in der Satzung der Handelsgesellschaft die Förderung gemäß § 1 Abs. 1 dieses Statuts sichergestellt wird.

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