Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2018 - AN 4 K 18.00092

published on 19/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2018 - AN 4 K 18.00092
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2018 mit dem diese dem Kläger die Gewerbeausübung seines Gaststättenbetriebes untersagt.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 10. Februar 2015 die gaststättenrechtliche Erlaubnis gemäß § 2 GastG zum Betrieb der Gaststätte … erteilt. Am 18. November 2014 wurde der Kläger beim Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinwirkung aufgegriffen. Bei dieser Fahrt führte er im Kofferraum ein Luftgewehr mit sich. Am 18. Mai 2015 wurde der Kläger zu 120 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, unerlaubtem Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung dreier früherer Strafbefehle aus dem Jahr 2014 und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Am 1. Juni 2016 stellte die Polizeiinspektion … fest, dass der Kläger ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinwirkung und unter falschem Namen unterwegs war. Weiterhin befanden sich im Kofferraum des Fahrzeugs mehrere bereits aufgetaute Teigtaschen, die für das Lokal … bestimmt waren. Am 9. Oktober 2017 wurde der Kläger von der Polizeiinspektion … erneut ohne gültige Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Amphetamin angehalten. Im Fahrzeug wurde ein Schlagring und eine Tüte mit Crystal Speed aufgefunden. Daraufhin wurde der Kläger in die JVA … verbracht und ist inzwischen in die JVA … verlegt worden. Eine am 24. Oktober 2017 gestellte Anfrage bei der Polizei ergab dort seit 2014 insgesamt 46 Vorfälle:

– Fahren ohne Fahrerlaubnis (23 Mal),

– Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (7 Mal),

– Fahrzeug unter Drogeneinwirkung geführt (8 Mal),

– Verstoß Waffengesetz (5 Mal),

– Nötigung,

– Körperverletzung sowie

– Urkundenfälschung.

Der Kläger wurde mit Anhörungsschreiben vom 25. Oktober 2017 zum geplanten Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie zur Untersagung der Gewerbeausübung angehört. Der Klägervertreter nahm daraufhin dahingehend Stellung, dass der genannte Sachverhalt nicht den Schluss zulasse, dass der Kläger nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Nicht alle aufgeführten Verstöße hätten zu einer Verurteilung geführt.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2018 wurde dem Kläger die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte … im Anwesen … in … widerrufen (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde dem Kläger die Ausübung des erlaubnisfreien Gaststättengewerbes im genannten Anwesen untersagt und in Ziffer 3 angeordnet, dass der Kläger den Gaststättenbetrieb spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen hat.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zahlreichen Vorkommnisse sowie die oben genannten Ereignisse zeigen würden, dass der Kläger nicht die persönliche Zuverlässigkeit zum Führen einer Gaststätte besitze. Der Kläger neige dazu, sich über Verbote hinwegzusetzen und er sei häufiger unter Drogeneinfluss von der Polizei kontrolliert worden. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 15. Januar 2018, lässt der Kläger durch seinen anwaltlichen Vertreter Klage erheben und beantragt zuletzt,

der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2018 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behauptung, der Kläger besitze nicht die persönliche Zuverlässigkeit zum Führen einer Gaststätte und neige dazu, sich über Verbote hinwegzusetzen und sei häufig unter Drogeneinfluss von der Polizei kontrolliert worden unzutreffend sei und die Annahme nicht rechtfertigen könne, der Kläger besitze nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Die der Verurteilung am 18. Mai 2015 Grunde liegende Taten wurden am 2. Januar 2015 und damit bereits vor drei Jahren begangen. Dabei handele es sich um Bagatelldelikte, die nur eine Geldstrafe bzw. eine sehr kurze Freiheitsstrafe nach sich zogen. Diese Straftaten stehen in keinem Zusammenhang mit der vom Kläger betriebenen Gaststätte. Darüber hinaus habe der Kläger diese Taten auch begangen bevor überhaupt die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte am 10. Februar 2015 erteilt worden sein. Darüber hinaus führt die Beklagte in ihrer Sachverhaltsschilderung Fälle auf, bei denen sich der Anfangsverdacht gegen den Kläger nicht bestätigt hat und daher das Ermittlungsverfahren eingestellt bzw. nicht einmal eingeleitet wurde. Zu einem Recht leitet die Beklagte aus diesen Fällen eine negative Prognose ab. Sie hätte ihre Schlussfolgerungen lediglich auf tatsächliche strafrechtliche Verurteilungen stützen dürfen. Damit verstoße die Beklagte nicht nur gegen die Unschuldsvermutung, sondern unterstelle dem Kläger auch die Begehung von Straftaten.

Bei der Untersagung des erlaubnisfreien Gaststättengewerbes handele es sich um eine Ermessensvorschrift. Die Beklagte führe keinerlei Erwägungen an, auf die sie ihr vermeintliches Ermessen stützt. Der formelhafte Verweis auf die „Würdigung und Abwägung aller bekannten Tatsachen“ genüge für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht. Vielmehr hätten die konkreten Tatsachen benannt und abgewogen werden müssen. Dies sei im Hinblick auf die Untersagung der Ausübung eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes nicht erfolgt. Abgesehen davon wäre es unzulässig, das Ermessen auf die Vorfälle zu stützen, wegen derer kein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder aber ein solches eingestellt wurde. Die Entscheidung der Beklagten war daher ermessensfehlerhaft. Hätte die Beklagte ihr Ermessen richtig ausgeübt, so hätte sie erkannt, dass die einzige strafrechtliche Verurteilung Jahr 2015 wegen Bagatelldelikten, die bis 2. Januar 2005 zu begangen wurden und noch dazu kein Bezug zu betriebenen Gaststätte aufweisen, den Eingriff in die Berufsfreiheit und Gewerbefreiheit des Klägers nicht rechtfertigen könne. Die Beklagte macht erst zur Einstellung der Gewerbeausübung unter Ziffer 3 des Bescheides in zwei Sätzen Ausführungen zu ihrem Ermessen. Dazu stützt sie ermessenfehlerhaft auf Vorkommnisse aus den Jahren 2014 bis 2017 und auf vermeintlich festgestellten mehrmaligen Drogenkonsum des Klägers. Diese Feststellung sei unzutreffend. Darüber hinaus lasse die Beklagte unberücksichtigt, dass die Straftaten wegen derer der Kläger verurteilt worden sei, kein Bezug zum Betrieb der Gaststätte aufweisen, diese bereits lange zurücklagen und Bagatelldelikte darstellen. Schließlich bleibe auch die Berufs und die Gewerbefreiheit des Klägers unberücksichtigt, so dass im Rahmen der vermeintlichen Ermessensausübung keine Güter- und Interessenabwägung stattfinde.

Der anwaltliche Vertreter ergänzt mit Schreiben vom 14. März 2018. Es werde eingeräumt, dass der Kläger sich tatsächlich strafbar gemacht habe. Bezüglich des Drogenkonsums könne jedoch keine Rede davon sein, dass es sich um einen regelmäßigen Drogenkonsum handele. Nichtsdestotrotz habe der Kläger die Problematik im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteln erkannt und wirksame Gegenmaßnahmen ergriffen. Der Kläger befinde sich zurzeit in der JVA … und nehme dort Therapiesetzungen und die vorhandenen Angebote des Sozialdienstes in Anspruch. Diese ernsthaften und konkreten Bemühungen habe er auch deswegen ergriffen, da er nach seiner Entlassung wieder seine Gaststätte betreiben möchte. Die Gaststätte habe einen guten Ruf, werde von Fachpersonal betrieben und der Betrieb weise keine Steuerrückstände auf. Eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) sei zwischenzeitlich beantragt worden. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen der Beklagten Seite sei anzumerken, dass die Straftaten des Klägers überwiegend nicht in Verbindung zu dem konkreten Gaststättenbetrieb gestanden haben. Bezüglich der Fahrt am 1. Juni 2016 gab es tatsächlich mehrere Kühltaschen im Kofferraum des Fahrzeuges des Klägers. Diese haben jedoch keinerlei Bezug zu der Gaststätte. Sie waren lediglich privater Natur und für den privaten Verzehr bestimmt. Hinsichtlich der anfänglichen Fahrten ohne Fahrerlaubnis sei der Kläger selbst Opfer eines Betruges geworden. Der Kläger habe seine Fahrerlaubnis in Polen bei einer Fahrschule erworben, deren Leiter nicht die notwendige Lizenz gehabt habe. Dies habe der Kläger auch strafrechtlich zur Anzeige gebracht.

Mit weiterem Schreiben vom 21. März 2018 ergänzte die Klägerseite nach mündlicher Verhandlung ihr Vorbringen. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 erwidert die Beklagte und beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird zunächst auf dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird vorgetragen, dass das Fehlen der Zuverlässigkeit aus dem regelmäßigen Drogenkonsum des Klägers folge. Mit den strafrechtlichen Verurteilungen und polizeilichen Feststellungen liegen ausreichend Tatsachen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG vor. So ergebe sich aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 18. Mai 2015 (Bl. 80 ff. d.A.), dass der Kläger am 6. September 2014, am 19. September 2014, am 18. November 2014 und am 2. Januar 2015 jeweils trotz Amphetaminkonsums ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die Strafe sei wegen der ungünstigen Sozialprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Am 1. Juni 2016 habe der Kläger erneut ein Fahrzeug unter Amphetamineinfluss geführt (Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion … vom 5. September 2016, Bl. 51 ff. d.A.). Dies habe sich am 9. Oktober 2017 wiederholt. Der Kläger habe gegenüber der Polizei angegeben, regelmäßig Amphetamin zu konsumieren (Aktenvermerk der Polizeiinspektion Fahndung … vom 9. Oktober 2017, Bl. 141 d.A.). Der Drogenkonsum präge offensichtlich das Alltagsleben des Klägers. Anders sei nicht zu erklären, dass er derart häufig bei Fahrten und Amphetamineinfluss angetroffen werde. Der zusätzliche Umstand, dass er in keinem der Fälle eine gültige Fahrerlaubnis besessen habe, lässt einen grundsätzlichen Hang zu Missachtung der Rechtsordnung erkennen. Dies zeige sich auch daran, dass er sich dem Antritt seiner Haftstrafe entzogen habe. Der Kläger sei damit für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte ungeeignet. Der Vollständigkeit halber werde jedoch darauf hingewiesen, dass Drogenkonsum und Straftaten des Klägers mehrmals in Verbindung zu dem konkreten Gaststättenbetrieb gestanden haben. So sei der Kläger bei der Drogenfahrt am 18. November 2014 (am Vortag zu seiner Selbständigkeit) von der Arbeit in der Gaststätte gekommen, um seiner Schwester die Tageseinnahmen zu überbringen (vgl. Bl. 31 d.A.). Zudem habe er bei der Drogenfahrt am 1. Juni 2016 im Kofferraum mehrere Kühltaschen aufgetauchten Teigtaschen transportiert, die für die Gaststätte bestimmt waren. Aktuelle Auswirkung der Straftaten sei schließlich, dass der Kläger in Haft sitze und sich daher nicht vor Ort um die Gaststätte kümmern könne. Eine Stellvertretungserlaubnis habe er nicht beantragt. Die Prognose sei für den Klägern auch deshalb ungünstig, weil er den Drogenkonsum trotz der Mahnung des Ordnungsamtes vom 25. März 2015 (vgl. Bl. 42 d.A.) fortgesetzt habe. Wenn er nunmehr in Widerspruch zur eindeutigen Sachlage in der Klagebegründung bestreiten lasse, dass er mehrfach Drogen konsumiert habe, zeige dies ebenfalls den Mangel jeglicher Einsichtsfähigkeit und den fehlenden Willen, an der bisherigen Situation etwas zu ändern. Dies sei ein weiterer Beleg für die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit.

Die fehlende Zuverlässigkeit führe dazu, dass die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen und die Ausübung des erlaubnisfreien Teils des Gaststättengewerbes zu untersagen gewesen sei. Beiden Vorschriften räumen der Behörde kein Ermessen ein, eine erweiterte Gewerbeuntersagung sei nicht erfolgt. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.

Der anwaltliche Antrag der Klägerseite auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wurde am 8. Februar 2018 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung verzichtete die anwesende anwaltliche Vertreterin des Klägers auf die Durchführung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht gewährte weitere Schriftsatzfrist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2018, auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 2. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht seine Gaststättenerlaubnis für das „…“ widerrufen und ihm den weiteren (erlaubnisfreien) Betrieb der Gaststätte untersagt. Aufgrund der festgestellten Erkenntnisse ist der Kläger als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne einzustufen.

1. Der Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Januar 2018) findet seine Rechtsgrundlage in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt zu versagen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Die verfügte Gewerbeuntersagung (Ziffer 2 des Bescheides vom 2. Januar 2018) findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Demnach ist das Gewerbe von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (…) in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit (…) erforderlich ist.

2. Die Rechtsgrundlagen für Ziffer 1 und 2 des Bescheides stellen gleichermaßen auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ab. Aufgrund der festgestellten Tatsachen konnte die Beklagte in ihrer Prognose zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger gewerberechtlich als unzuverlässig einzustufen ist.

a) Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 19.12.1995, Az. 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO Stand: Januar 2016, Rn. 29).

Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Trotz der subjektiven Prägung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder ein Charaktermangel erforderlich. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Januar 2016, Rn. 30).

Die Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden. (BVerwG, B.v. 26.2.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Gewerbeuntersagung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 26.2.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.).

b) Dies zugrunde gelegt, ist der Kläger als unzuverlässig einzustufen. Dies basiert zunächst aus den wiederholten Rechtsverstößen, ergibt sich aber auch aufgrund seines Drogenkonsums. Die Beklagte hat den Kläger daher zu Recht als gewerberechtlich unzuverlässig eingeschätzt.

aa) Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Das Gesetz sieht in § 35 GewO dabei – anders als in vergleichbaren Vorschriften – keine Regeltatbestände vor (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Oktober 2017, Rn. 37). Die Annahme der Unzuverlässigkeit basiert ferner auch auf dem regelmäßigen Drogenmissbrauch (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Oktober 2017, Rn. 61).

Die von dem Vertreter der Beklagten erwähnten Tathandlungen am 6. September 2014, am 19. September 2014, am 18. November 2014 und am 2. Januar 2015 haben zu einer Verurteilung geführt. In diesen Fällen hat der Kläger jeweils trotz Amphetaminkonsums ein Kraftfahrzeug geführt. Für eine Verletzung der Grenzen des § 35 Abs. 3 GewO ist vorliegend nichts ersichtlich.

Weiter legt das Gericht folgende Tatsachen zugrunde: nach Klageerwiderung hat der Kläger auch am 1. Juni 2016 und am 9. Oktober 2017 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis unter dem Einfluss von Drogen geführt. Ferner hat der Kläger der Polizei gegenüber angegeben, regelmäßig Drogen zu konsumieren. Diesen sehr spezifisch genannten Ereignissen ist die Klägerseite nicht substanziell entgegengetreten. Das Gericht legt diese Umstände seiner Entscheidung als wahr zugrunde, denn es gibt keinen Anlass an den behördlichen Feststellungen in der Akte zu zweifeln. Auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung kommt es im ordnungsrechtlichen Bereich, der dem präventiven Schutz der Allgemeinheit dient, in einem eng verstandenen Sinne nicht an (ähnlich VG München, U.v. 8.4.2011, Az. M 16 K 11.396 – juris Rn. 41).

bb) Auf Basis dieser Tatsachen durfte die Beklagte zu Recht von einer negativen Prognose mit Blick auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers ausgehen. Angesichts der sich wiederholenden Vorwürfe können die weiteren Vorfälle dahinstehen. Die Tatsachen zeigen das Bild eines hartnäckig gegen die Rechtsordnung verstoßenden Klägers. Mit Blick auf die Äußerungen gegenüber der Polizei (Bl. 141 d.A.) und seiner zwischenzeitlich begonnen Therapie darf ferner zur Überzeugung des Gerichts von einem regelmäßigen Drogenkonsum ausgegangen werden.

Eine Unzuverlässigkeit kann sich schon auf eine erhebliche gewerbebezogene Straftat stützen. Es können aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Oktober 2017, Rn. 38).

Die Fahrten ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss zeigen in ihrer Häufung und in ihrer persistenten Wiederholung, dass der Kläger nicht bereit ist, das von der Rechtsordnung gebotene Verhalten als auch für sich verbindlich anzuerkennen. Der Zeitablauf seit den Tathandlungen ist vorliegend kein Indiz, da es sich nicht um einmalige Ereignisse der fernen Vergangenheit gehandelt hat: der letzte Vorfall dieser Art war im Oktober 2017, knapp drei Monate vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Die Vielzahl der Einzelverstöße über einen langen Zeitraum belegen die Persistenz. Nichts anderes ergibt sich weiter aus dem anwaltlichen Vortrag, der Kläger sei selbst das Opfer einer Täuschung durch einen Fahrlehrer ohne Zulassung in Polen geworden. Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags lässt sich die Wiederholung der Verstöße 2016 und 2017 nicht erklären. Anders als der anwaltliche Vertreter meint, stehen vorliegend auch keine Bagatelldelikte im Raum.

Es liegt ferner ausreichender Bezug zu dem ausgeübten Gewerbe vor, da die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage steht (Landmann/Roh-mer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Oktober 2017, Rn. 34). Die „Gewerbebezogenheit“ der festgestellten Tatsachen ist keine Frage der Kausalität, sondern eine Frage der Prognose. Die zahlreichen hartnäckigen Verstöße lassen auch Verstöße in anderen Bereichen erwarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade Betreiber von Gaststätten im großen Umfang Umgang mit Bargeld haben, wobei mit Blick auf die Abrechnung ein erhöhtes Maß an Ehrlichkeit erwartet werden muss. Denn diese Einnahmen sind zugleich Grundlage seiner steuerrechtlichen Abgabepflicht.

Im Übrigen besteht zumindest teilweise auch unmittelbarer Zusammenhang zu der gewerblichen Tätigkeit. Die Behauptung, dass die in einem Fall mitgeführten „mehreren Kühlboxen mit aufgetauten Teigtaschen“ zum privaten Verzehr vorgesehen waren, kann ohne weiteres als Schutzbehauptung gewertet werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Rahmen der Vernehmung selbst angegeben hatte, die Teigtaschen seien für sein Restaurant bestimmt (Bl. 64 d.A.). Ein Hintergrund zu diesem abweichenden Vortrag wurde nicht erläutert.

Darüber hinaus und unabhängig davon ergibt sich auch aus dem Hang des Klägers zum Drogenkonsum seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Den Betreiber einer Gaststätte trifft eine Aufsichtspflicht in seinem Lokal und er muss insbesondere Willens und in der Lage sein einen dort stattfindenden Rauschgifthandel zu unterbinden (so OVG NRW, B.v. 4.3.2016, Az. 4 B 168/16 – juris Rn. 4 f. m.w.N.). Ein solcher wurde zwar nicht festgestellt, könnte aber vielmehr durch einen Gewerbetreibenden mit regelmäßigem Drogenkontakt angezogen werden. Aufgrund seines eigenen – offensichtlich mehrjährigen – Drogenkonsums ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht willens und in der Lage ist, etwaigen Drogenkonsum oder –handel in seiner Gaststätte zu unterbinden. Vielmehr steht zu befürchten, dass der Kläger aufgrund seines eigenen Konsums zu einer Duldung des Handelns angehalten werden könnte. Weiter scheint der Kläger seinen Konsum nach anwaltlichen Vortrag auch nicht als Problem begreifen zu wollen. Die Therapie in der Justizvollzugsanstalt mache er auch deswegen um seine Gaststättenerlaubnis zurückzuerlangen. Insoweit wird die negative Prognose durch nachträgliche Tatsachen erhärtet, was nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs möglich ist (VGH München, B.v. 12.5.17, Az. 22 ZB 17.786 – juris Rn. 12). Und schließlich steht aufgrund des Drogenkonsums auch die Frage nach der Abrechnungsehrlichkeit im Raum. Denn der Kläger könnte unter verschiedenen Aspekten motiviert sein, die Abrechnung auf Grund erhöhten Finanzbedarfs nicht zu genau zu nehmen.

Unabhängig von der selbständigen Tragfähigkeit der Negativprognosen ergibt sich auch in der Gesamtschau die Unzuverlässigkeit des Klägers. Insoweit kann auf die zuvor gemachten Ausführungen sowie auf die Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden, dem sich das Gericht insoweit unter Berücksichtigung der hier zugrunde gelegten Tatsachen anschließt.

3. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Das gesetzlich vorgesehene Widerrufsermessen hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und damit das öffentliche Interesse an dem Widerruf belegt. Bei der Äußerung in der Klageerwiderung, nach dem es sich bei dem Widerruf um eine gebundene Entscheidung handelt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum.

Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung verkennt das Gericht nicht, dass die weitere Geschäftstätigkeit der Gaststätte und die Arbeitsplätze in Gefahr sind. Insoweit besteht aber die Möglichkeit durch Verkauf oder durch Einsetzen eines Vertreters zu reagieren, was der Kläger im Übrigen mit Blick auf seine Haft nach anwaltlichem Vortrag auch getan hat. Im Übrigen ist der Fortfall der Einkommensquelle der gesetzliche Normalfall einer Gewerbeuntersagung. Eine Gewerbeausübung durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden ist grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse hinnehmbar und der Kläger wurde auch vor Erlass des Bescheides hinreichend ermahnt (Schreiben vom 25. März 2015, Bl. 42 d.A.).

4. Auch die weiteren Ziffern des Bescheides vom 2. Januar 2018 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, d.h. insbesondere bereits für die Einlegung des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2013.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 12/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe
published on 04/03/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts G
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Annotations

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.