Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 13 A 13.2615

published on 04/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 13 A 13.2615
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss der (damaligen) Flurbereinigungsdirektion München vom 9. Januar 1991 nach § 86 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens A.II. Gemäß der Begründung des Beschlusses wird von den vorgesehenen Maßnahmen erwartet, dass die landwirtschaftlichen Einzelanwesen und Weiler besser an das übergeordnete Straßennetz angebunden und mit gut befahrbaren Wegen ganzjährig erschlossen werden. In diesem Verfahren ist der Flurbereinigungsplan noch nicht bekanntgegeben worden.

Am 29. Mai 2008 wurde zwischen dem Kläger (und anderen Teilnehmern), der Teilnehmergemeinschaft und der Gemeinde A. eine schriftliche Vereinbarung über die Flächenbereitstellung und Baufreigabe für den Ausbau des Weges von A. nach S. geschlossen. Jene bezieht sich u. a. auf das Flurstück 166 (3,1838 ha) mit einer Abtretungsfläche von ca. 42 m² bei einem Flächenausgleich in nächster Nähe. Nach Nr. 4.2 erklärten die Grundeigentümer ihr Einverständnis mit der Abmarkung sowie der kataster- und grundbuchrechtlichen Behandlung der betreffenden Flächen „im Rahmen des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz.“ Die Vereinbarung trägt die Unterschrift des Klägers.

Am 30. Juli 2013 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger, der Teilnehmergemeinschaft und der Gemeinde A. über das Flurstück 166 statt. Gemäß Nr. 3 des Ergebnisprotokolls vom 31. Juli 2013 besteht mit der Einbeziehung des Flurstücks 166 in das Verfahrensgebiet der TG A.II Einverständnis. Die vom Vorstandsvorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft unterschriebene Niederschrift enthält folgenden Zusatz: „Herrn A… wurde die Niederschrift vorgelesen. Er war mit dem Inhalt der Niederschrift einverstanden.“

Durch Beschluss vom 28. August 2013 ordnete das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Oberbayern Änderungen des Flurbereinigungsgebiets an. Hierdurch wurde u. a. das Flurstück 166 des Klägers nachträglich einbezogen. Es grenzt am östlichen Ende an eine Gemeindeverbindungsstraße, die dort in der Nähe des Ortsrands von S. in die B 303 einmündet. Die auf § 8 Abs. 1 FlurbG gestützte Anordnung wurde damit begründet, dass die Änderungen zur zweckmäßigen Durchführung des Neuordnungsverfahrens sowie aus katastertechnischen Gründen erforderlich seien. Geringfügigkeit sei gegeben, da sich das Verfahrensgebiet nur um 47 ha ändere. Das entspreche ca. 4,4% des ursprünglichen Verfahrensgebiets.

Der angefochtene Beschluss wurde mittels Auslegung in der Verwaltung der Gemeinde A. vom 16. bis 30. September 2013 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 30. September 2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013, dem Kläger zugestellt am 20. November 2013, wies das ALE Oberbayern den Widerspruch zurück. In den Bescheidsgründen ist ausgeführt, dass sich das Verfahrensgebiet von 1.084 ha auf 1.131 ha vergrößere. Diese Erweiterung könne als geringfügig angesehen werden. Der Verfahrenszweck erfordere die Einbeziehung des Flurstücks 166. Die Flächen würden zwingend benötigt werden, um den Ausbau der Straße von A. nach S. durchführen zu können. Dieser diene der besseren Erschließung der Wirtschaftsbetriebe.

Am 18. Dezember 2013 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof -Flurbereinigungsgericht - Klage erhoben.

In der Klagebegründung macht er Folgendes geltend: Die Einbeziehung des Flurstücks 166 in das nahezu abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren A.II sei nicht erforderlich und könne nicht auf § 8 Abs. 1 FlurbG gestützt werden, weil keine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets vorliege. Im Rahmen der Abgrenzung, ob es sich bei der hinzugenommenen Fläche um eine geringfügige oder erhebliche Änderung handle, sei nicht nur auf die Größe der hinzugenommenen Fläche, sondern auch auf die Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung abzustellen. Die nachträgliche Einbeziehung des streitgegenständlichen Grundstücks diene nicht dem Zweck des gesamten Verfahrens, sondern sei aus eigenständigen, nur für einen Teilbereich eines einzelnen Flurstücks zutreffenden Gründen erfolgt. Kurz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses sei es zwischen dem Kläger und der Teilnehmergemeinschaft zu Differenzen hinsichtlich des Flächenausgleichs für den Ausbau der Straße von A. nach S. gekommen, über den mit den Anliegern bereits früher eine Vereinbarung zur Flächenbereitstellung und Baufreigabe geschlossen worden sei. Bei der Besprechung vom 30. Juli 2013 sei es lediglich um die Übertragung einer Teilfläche aus Flurstück 166 an die Gemeinde A. zwecks Sicherung des dort stehenden Baums und um eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Teilnehmers E. für dessen Gülleleitung im Flurstück 166 gegangen. Dies zeige, dass die Bereitstellung der erforderlichen Flächen für den Ausbau der Straße außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens gesondert geregelt worden sei. Die nachträgliche Einbeziehung in das Flurbereinigungsgebiet sei nicht erforderlich, weil die Umsetzung des Straßenausbaus ohne diese Einbeziehung möglich sei. Die genannten Vereinbarungen ließen sich nicht als Einverständnis zur nachträglichen Einbeziehung auslegen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des ALE Oberbayern vom 28. August 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, dass sich der Kläger in der im Jahr 2008 mit der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung damit einverstanden erklärt habe, die für den Ausbau der Straße von A. nach S. von ihm benötigten Flächen abzutreten und diese Flächen zum Ausbau freizugeben (Flurstück 166 und Flurstück 230). Da sich das Flurstück 166 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung aber noch nicht im Verfahrensgebiet befunden habe, sei die Beiziehung erforderlich gewesen, um die abgeschlossene Vereinbarung über die Flächenbereitstellung für den Ausbau des Weges umsetzen zu können. Dieses Flurstück sei nicht schon früher in das Verfahren einbezogen worden, weil zunächst nur ein Kernwegenetz geplant gewesen sei. Im Laufe des Verfahrens hätten sich weitere Notwendigkeiten ergeben, z. B. hier der Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße von S. nach A.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Eine Anfechtungsklage ist nur dann begründet, wenn der Verwaltungsakt (hier: Anordnung der Änderung des Flurbereinigungsgebiets) rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Eine Rechtsverletzung ist hier aber nicht gegeben, weil der Kläger vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts sein Einverständnis mit der nachträglichen Einbeziehung seines Flurstücks 166 in das Flurbereinigungsgebiet erklärt hatte. Es spricht einiges dafür, dass bereits die mit der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossene Vereinbarung über die Flächenbereitstellung und Baufreigabe für den Ausbau des Weges von A. nach S. vom 29. Mai 2008 als ein solches auszulegen ist („Die Gemeinde und die Grundeigentümer erklären ihr Einverständnis mit der Abmarkung, kataster- und grundbuchrechtlicher Behandlung der Flächen … im Rahmen des Verfahrens nach dem FlurbG.“). Dies kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls die Verhandlungsniederschrift über die Besprechung vom 30. Juli 2013 bei der Teilnehmergemeinschaft, an welcher der Kläger teilnahm, die ausdrückliche Feststellung enthält, dass mit der Einbeziehung des Flurstücks 166 ins Verfahrensgebiet der TG A.II Einverständnis besteht. Die Niederschrift nach § 129 Abs. 1 FlurbG ist formgültig. Hierin ist vermerkt, dass sie dem Kläger vorgelesen wurde und dieser mit dem Inhalt einverstanden war (§ 130 Abs. 1 FlurbG). Dessen Unterschrift bedarf es nicht. Die nach § 130 Abs. 3 FlurbG notwendige Unterschrift des Verhandlungsleiters liegt vor. Dass die Erklärung des Einverständnisses nicht der Anlass, sondern ein Ergebnis der damaligen Besprechung war, stellt die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht in Frage.

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anordnen. Für die Abgrenzung von geringfügig zu erheblich ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliches Verfahren nach §§ 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint. Hierbei ist in erster Linie die Flächenrelation zwischen dem bisherigen und dem vergrößerten Verfahrensgebiet maßgebend. Bei der Frage der Geringfügigkeit kann es außer auf die Größe auch auf andere Gesichtspunkte ankommen. Hierbei kann darauf abgestellt werden, welcher Zweck mit der Änderung verfolgt wird. Die hierauf abstellende Betrachtungsweise kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn eine genau bestimmte kleine Fläche eines noch nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörigen Grundstücks einem Teilnehmer - was sich möglicherweise erst nach Anordnung der Flurbereinigung herausstellt - zweckmäßigerweise als Abfindung zugeteilt werden soll. Da nach dem Flurbereinigungsgesetz nur Grundstücke im Ganzen und nicht auch Grundstücksteile in die Flurbereinigung einbezogen werden können, kann es z. B. erforderlich sein, wegen eines flächenmäßig unbedeutenden Landtauschs ein großes Grundstück nachträglich in das Flurbereinigungsgebiet einzubeziehen (BVerwG, U. v. 16.4.1971 - IV C 36.68 - Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 3 = RdL 1971, 326; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 8 Rn. 4). Der Zweck der Einbeziehung kann auch darin liegen, dass die Straßenführung am Ortseingang - hier: Zuweisung einer kleinen Fläche von 42 m² an die Gemeinde zwecks Erweiterung der Einmündung in die Bundesstraße - neu gestaltet wird, weil es sich bei der Verbesserung der Erschließung um eine Aufgabe der Flurbereinigung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG handelt (BVerwG, B.v. 5.4.1971 - IV B 94.70 - AgrarR 1972, 151). Nach diesen höchstrichterlichen Grundsätzen bedarf es hier schon nach der Flächenrelation zwischen dem bisherigen Flurbereinigungsgebiet (ca. 1.100 ha) und der neu einbezogenen Gesamtfläche von 47 ha, wovon auf das klägerische Einlageflurstück 166 nur ca. 3 ha entfallen, keines förmlichen Verfahrens. Die Begründung für die Erweiterung ergibt sich bereits aus der ursprünglichen Anordnung. Außerdem bedurfte es bezüglich des Klägers keiner weiteren Angabe des Zwecks, weil ihm dieser aufgrund der zuvor getroffenen Vereinbarungen bereits bekannt war und die Flurbereinigungsbehörde der zustimmenden Erklärung des Klägers gefolgt war (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um

1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.

(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.

(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.

(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.

(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.