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Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 6 FlRV

Zeitreise: 29.03.2017

Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.

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