Flaggenrechtsverordnung - FlRV | § 1

Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:

1.
die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
2.
die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
3.
bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
4.
bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Schiffssicherheitsverordnung - SchSV 1998 | § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen Anwendung des Schiffssicherheitsgesetzes
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG | § 1


(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. (2) Deutschen mit Wohnsitz im G

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1949/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1888/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1887/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 2025/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1890/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1889/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1878/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 2068/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Referenzen

(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. (2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich...