Flaggenrechtsverordnung - FlRV | § 1
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
- 1.
die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, - 2.
die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, - 3.
bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und - 4.
bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.
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(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich...