Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG | § 1

Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG | § 1
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(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

a)
Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,
b)
juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.

(3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt.

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Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt: 1. die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,2. die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,3. bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindun

(1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt. (2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach § 1 oder § 2 des Flaggenrechtsgese
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(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, 1. bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlass

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen 1. des § 1 Absatz 1 und 2 oder2. des § 2 Absatz 1 und 2dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von läng

(1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbaru
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published on 04/12/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Sachantrag gestellt hat. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wen
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