Fleischgesetz - FlG | § 15 Außenverkehr
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Fleischgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
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published on 23/09/2008 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid.
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