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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle

Zeitreise: 08.10.2023

Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen: 1. jede Änderung der Anschrift oder der Webadresse der Verbraucherschlichtungsstelle, 2. jede Abberufung eines Schlichters und die Gründe für seine Abberufung, 3. jede Bestellung eines Schlichters, der nicht schon im Antrag auf Anerkennung benannt wurde, a) unter Angabe seines Namens, seiner Qualifikation, seines beruflichen Werdegangs in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung und des Inhalts seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Träger sowie b) mit der Mitteilung, ob der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. angehört wurde und welche Stellungnahme er abgegeben hat, 4. jede wesentliche Änderung bei der Finanzierung der Schlichtungsstelle.

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