FinSVAmtlich · § 5 UrhG
Finanzschlichtungsstellenverordnung
Rechtsstand: 08.10.2023Fundstelle: BGBl I 2016, 2140Ausgefertigt: 05.09.2016
Gliederung
28 Vorschriften- Abschnitt 1Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 1 Organisation der Verbraucherschlichtungsstellen
- § 2 Auswahl und Bestellung der Schlichter
- § 3 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Abberufung der Schlichter
- § 4 Verfahrenssprache
- § 5 Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens
- § 6 Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens
- § 7 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
- § 8 Behandlung des Antrags
- § 9 Schlichtungsvorschlag
- § 10 Kosten des Verfahrens
- Abschnitt 2Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
- § 11 Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
- § 12 Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle
- § 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle
- § 14 Vergütung der Schlichter
- § 15 Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
- § 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
- § 17 Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle
- § 18 Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
- § 19 Widerruf der Anerkennung
- Abschnitt 3Berichts- und Informationspflichten
- Abschnitt 4Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen