Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 25. Aug. 2015 - 2 K 1534/14

bei uns veröffentlicht am25.08.2015

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Gründe

Finanzgericht Nürnberg

2 K 1534/14

Beschluss

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Umsatzsteuer 2003 und 2005

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

am 25. August 2015

beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 30.07.2015 wird zurückgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe

Die Gegenvorstellung ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 20. November 2009 III S 16/09, nicht veröffentlicht) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts - wie z. B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung oder einen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung - erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die - wie die Entscheidung über die Kosten - materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft.

In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass über die explizite Anordnung in § 113 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) hinaus auch weitere Vorschriften der FGO auf Beschlüsse anwendbar sind (vgl. für alle von Groll in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 113 Rz. 2). Beschlüsse erwachsen dann in materielle Rechtskraft (§ 110 FGO), wenn nach Sinn und Zweck der getroffenen Entscheidung die entschiedene Streitfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 113 Rz. 47, Stand April 2013; Brandt in Beermann/Gosch, FGO, § 113 Rz. 72, Stand Juni 2001; in diesem Sinn auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14.09.1967 V S 9/67, BStBl III 1967, 615; vom 19.06.1979 VII R 79 - 80/78, BStBl II 1979, 574; vom 29.01.1996 III R 100/95, nv; und vom 24.06.1999 IV B 76-79/88, BFH/NV 2000, 53). Dies ist für sogenannte „isolierte“ Kostenbeschlüsse nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen zu bejahen. Solche Kostenbeschlüsse stellen keine vorläufigen Einschätzungen dar oder sollen bei veränderten Tatsachen angepasst werden, wie z. B. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sie stellen vielmehr die letzte Befassung des Richters mit der Streitsache dar und geben seine endgültige Beurteilung wieder. Sie sind daher - auch für das Gericht - nachträglich nicht mehr abänderbar (vgl. § 145 FGO; § 128 Abs. 4 FGO; Brandt in Berrmann/Gosch, FGO, § 145 Rz. 45; Seer in Tipke/Kruse, FGO, § 128 Rz. 28).

Im Übrigen wäre die Gegenvorstellung auch unbegründet, da die Gutschrift Nr. G 05/2005 vom 19.10.2005 die Steuernummer des Gutschriftempfängers nicht enthielt. Da der Kläger auch im Einspruchsverfahren Nachfragen des Finanzamts nicht beantwortete, sondern diese Tatsache erst im Klageverfahren dem Finanzamt zur Überprüfung, ob der Leistende seinen Verpflichtungen nach § 17 Umsatzsteuergesetz nachgekommen war, zur Verfügung stellte, und diese Überprüfung letztlich zur Abhilfe durch das Finanzamt geführt hat, ist der Tatbestand des § 137 Satz 1 Finanzgerichtsordnung erfüllt.

Daneben ist darauf hinzuweisen, hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bezüglich des Jahres 2005 gravierende Zweifel bestanden, da sich der Klageantrag eindeutig auf die Abrechnung bezog, die kein angreifbarer Teil des angefochtenen Steuerbescheids ist. Darüber hinaus fehlte der Gutschrift mit der Steuernummer des leistenden Unternehmers eine für den Vorsteuerabzug gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz zwingende Angabe, so dass die Klage im Zeitpunkt der Erledigung diesbezüglich ohne Aussicht auf Erfolg war.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da das Gerichtskostengesetz hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 110


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und3. im Fa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 137


Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 113


(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 145


Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 2 K 1534/14 Beschluss In dem Rechtsstreit ... - Kläger - gegen ... - Beklagter - wegen Umsatzsteuer 2003 und 2005 hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

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(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.