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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Steuersatz

Zeitreise: 25.06.2021‹ § 3a§ 5 ›

(1) Der Steuersatz beträgt – vorbehaltlich des folgenden Absatzes – 19 Prozent.

(2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.

(3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt.

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