Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Feb. 2012 - 18 UF 67/10

bei uns veröffentlicht am06.02.2012

Tenor

I.

Die Erinnerung der Antragsgegnervertreterin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.8.11 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.11 - 18 UF 67/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert der Erinnerung: 1.342,97 EUR

Gründe

 
Die Erinnerung der Antragsgegnervertreterin gegen den Ansatz der Vergütung für die Verfahrenspflegerin mit Beschluss vom 19.8.11 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.11, mit welchem die Rechtspflegerin der Erinnerung teilweise abgeholfen und eine Vergütung in Höhe von noch 3.035,93 EUR festgesetzt hat, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Vergütung für die Verfahrenspflegerin gemäß §§ 50, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern mit jetzt 3.035,93 EUR festgesetzt und nicht als Vergütung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 FamFG. Auch ist die Festsetzung der Höhe nach nicht zu beanstanden.
1.
Der Begriff des Verfahrens im Sinne von Art. 111bs. 1 FGG-RG schließt nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung das gesamte Gerichtsverfahren von der ersten bis zur letzten Instanz ein, so dass das Beschwerdeverfahren kein selbständiges Verfahren im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. Engelhart in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, Art. 111 FGG-RG RN 2; Prütting in Prütting-Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, Art. 111 RN 6 unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage 2009 vertretenen Auffassung aus Gründen der Praktikabilität; vgl. weiter BGH FamRZ 10, 639 ff. und 11, 100 ff. m.w.N.). Dies gilt also auch dann, wenn das Beschwerdeverfahren erst nach dem 1.9.09 eingeleitet worden ist. Darüber hinaus besteht ein Gleichlauf von Verfahrens- und Kostenrecht (vgl. Schneider, FamGKG § 63 RN 14). Vor diesem Hintergrund wäre es daher systemwidrig, die Vergütung eines Verfahrenspflegers, der sonach noch nach den Bestimmungen des FGG bestellt worden ist, den Regeln des FamFG zu unterwerfen (so richtig OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.9.11 8 WF 96/11, zitiert bei juris). Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass hinsichtlich der Vergütung eine Übergangsregelung fehlt, so dass auch eine Verfahrenspflegerin, die nach dem 1.9.09 als solche bestellt worden ist, darauf vertrauen kann, gemäß §§ 50, 67 Abs. 3 FGG abrechnen zu können und nicht als Verfahrensbeistand im Sinne von § 158 FamFG.
Vorliegendes Verfahren wurde durch Antrag vom 10.7.09, eingegangen beim Familiengericht am 13.7.09, und damit vor dem 1.9.09 eingeleitet, so dass auf das gesamte Verfahren einschließlich der Beschwerdeinstanz das bis zum 31.8.09 geltende Recht anzuwenden ist. Deshalb war Frau Rechtsanwältin …. auch in der Beschwerdeinstanz durch Beschluss vom 25.3.10 ausdrücklich als Verfahrenspflegerin gemäß § 50 FGG und nicht als Verfahrensbeistand gemäß § 158 FamFG zu bestellen. Dann richtet sich ihre Vergütung aber - entsprechend dem Beschluss der Rechtspflegerin vom 19.8.11 - nach §§ 50, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern.
2.
Auch die Höhe der nunmehr mit dem Beschluss der Rechtspflegerin vom 15.11.11 noch festgesetzten Vergütung von 3.035,93 EUR ist nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst einmal für die in Ansatz gebrachten Fahrtzeiten. Denn die seitens der Verfahrenspflegerin geltend gemachten Zeiten können nicht nur die reine Fahrtzeit umfassen; vielmehr ist aufgrund der bekannten Verkehrsverhältnisse im Raum Stuttgart ein gewisser Puffer einzuplanen, um pünktlich an Ort und Stelle sein zu können. Des weiteren fällt Zeit für das Parken als solches an und für den Weg vom geparkten Fahrzeug zum Ort der entsprechenden Aktivität.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnervertreterin ist auch eine Vergütung für das am 4.8.11 der Verfahrenspflegerin mit … geführte Gespräch anzusetzen. Denn die Verfahrenspflegerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.11, durch die das Verfahren beendet wurde, ausdrücklich gebeten, das Ergebnis der Verhandlung dem Kind mitzuteilen und ein entsprechendes Abschlussgespräch zu führen.
Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine hochstreitige Umgangssache handelt. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und zahlreicher Vorverfahren ist insbesondere auch die angegriffene Gesprächs- und Kommunikationsdokumentation mit einem Stundenaufwand von 13,2 Stunden für die Erarbeitung einer Stellungnahme und Vorbereitung für mehrere Gerichtstermine als notwendig und angemessen anzusehen. Hinsichtlich des notwendigen Aktenstudiums muss berücksichtigt werden, dass nicht nur die Lektüre der Akte erster Instanz durch die Verfahrenspflegerin erfolgen musste, sondern dass auch die Akten zahlreicher Vorverfahren beigezogen waren, deren Studium durch die Verfahrenspflegerin ebenfalls von Nöten war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs.3 GKG.

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bei uns veröffentlicht am 06.02.2012

Tenor I. Die Erinnerung der Antragsgegnervertreterin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.8.11 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.11 - 18 UF 67/10 - wird z u r ü c k g e w i e s e n .

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.