Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Jan. 2019 - 2 WF 4/19

bei uns veröffentlicht am30.01.2019
vorgehend
Amtsgericht Bayreuth, 002 F 929/14, 31.10.2018

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswert erster Instanz auf 143.597,00 Euro festgesetzt. Ab 24.03.2016 ermäßigt sich der Verfahrenswert auf 34.382,00 Euro.

In der Folgesache Güterrecht wird der Wert der Auskunftsstufe auf 11.421,00 Euro festgesetzt und der Wert der Leistungsstufe auf 114.215,00 Euro. Ab dem 24.03.2016 ermäßigt sich der Wert der Leistungsstufe auf 5000,00 Euro.

In der Folgesache Ehegattenunterhalt werden der Wert der Auskunftsstufe auf 1548,00 Euro und der Wert der Leistungsstufe auf 15480,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht Bayreuth aufgrund Beschlusses vom 31.10.2018.

Mit Endbeschluss vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth die Ehe der beteiligten Ehegatten A. und B. geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Hierbei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ein Anrecht in Höhe von 2,0 Entgeltpunkten übertragen und ferner festgestellt, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der G. Lebensversicherung AG nicht stattfindet.

Im Termin vom 31.07.2018 haben die Beteiligten darüber hinaus folgende Vereinbarung geschlossen:

1. Der Antragsgegner verzichtet auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe von 0,6320 EGP, so dass insgesamt lediglich 2,0 EGP zu seinen Gunsten ausgeglichen werden.

2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass hinüber und herüber keinerlei Zugewinnausgleichsansprüche mehr bestehen.

3. Der Antragsgegner verzichtet auf die Rückforderung des zuletzt als Darlehen bezahlten Trennungsunterhalts.

4. Das Verfahren „nachehelicher Ehegattenunterhalt“ wird von beiden Beteiligten übereinstimmend erledigt erklärt. Darüber hinaus verzichten beide Beteiligte auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und nehmen den Verzicht des anderen jeweils an.

5. Die Kosten dieser Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hatte die Antragstellerin zunächst im Rahmen eines Stufenantrags Auskunft und einen noch zu beziffernden nachehelichen Unterhalt verlangt. Zuletzt mit Schriftsatz vom 06.07.2015 wurde die Größenordnung des geforderten Unterhalts mit 1.320,00 Euro angegeben.

In der Folgesache Güterrecht wurde zunächst mit Schriftsatz vom 06.07.2015 im Wege des Stufenantrags Auskunft und ein sich aufgrund der Auskunft noch zu beziffernder Zahlungsbetrag verlangt.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2016, eingegangen am 24.03.2016, wurde nach Auskunftserteilung durch die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten an die Antragstellerin einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich zwar rechnerisch ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 114.215,61 Euro ergebe, aus anwaltlicher Fürsorge heraus werde zunächst im Wege eines Teilantrags lediglich ein Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro beziffert. Die Antragserweiterung bleibe selbstverständlich vorbehalten.

Mit Beschluss vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth den Gegenstandswert des geschlossenen Vergleichs auf 123.845,00 Euro (Versorgungsausgleich 2.430,00 Euro, Güterrecht: 114.215,00 Euro, Verzicht auf Rückzahlung Trennungsunterhalt: 7.200,00 Euro) festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde vom 08.08.2018 und beantragte zum einen, den Verfahrenswert auf 143.957,00 Euro festzusetzen (Scheidung: 11.460,00 Euro; Versorgungsausgleich: 2.442,00 Euro; Ehegattenunterhalt: 15.840,00 Euro; Güterrecht: 114.215,00 Euro).

Ferner beantragte er, den Gegenstand des Vergleichs auf 139.697,00 Euro festzusetzen (Versorgungsausgleich: 2.442,00 Euro; Ehegattenunterhalt: 15.840,00 Euro; Güterrecht: 114.215,00 Euro; Verzicht auf Rückzahlung Trennungsunterhalt: 7.200,00 Euro).

Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 31.10.2018 (erstmals) den Verfahrenswert für das Verfahren auf 41.163,00 Euro und unter Abhilfe seiner Entscheidung vom 31.07.2018 den Gegenstandswert des Vergleichs auf 139.697,00 Euro festgesetzt.

Hierbei hat das Amtsgericht bezüglich des Gegenstandswertes des Vergleichs die Werte der Beschwerde übernommen. Hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes der Hauptsache hat das Amtsgericht die Ehesache mit 11.460,00 Euro, den Versorgungsausgleich mit 2.442,00 Euro, den Ehegattenunterhalt mit 15.840,00 Euro und das Güterrecht mit 11.421,00 Euro bewertet. Für das Verfahren wegen Güterrecht hat es dabei für die Leistungsstufe nur den Teilbetrag von 5.000,00 Euro angesetzt und deshalb den Wert des Auskunftsanspruchs als den höheren Wert (1/10 des Gesamtanspruchs von 114.215,00 Euro) als bestimmend angesehen. Der Wert des Stufenantrags Güterrecht wurde daher vom Amtsgericht mit 11.421,00 Euro bemessen.

Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde vom 12.12.2018 und beantragt den Beschluss des Amtsgerichts in Ziffer 1. weiterhin dahingehend abzuändern, dass der Verfahrenswert auf 143.957,00 Euro festgesetzt wird. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Zugewinnausgleichsbetrag bereits wertmäßig beziffert worden sei, auch wenn nur ein Antrag hinsichtlich eines - ausdrücklichen - Teilbetrages gestellt werde. Die Stufenklage sei bereits uneingeschränkt erhoben worden und im Schriftsatz vom 24.03.2016 der Ausgleichsanspruch mit 114.215,00 Euro berechnet worden. Der Einzelwert der Folgesache Güterrecht sei daher mit 114.215,00 Euro festzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 12.12.2018 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragsgegners vom 12.12.2018 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die zuständige Einzelrichterin hat das Verfahren mit Beschluss vom 14.01.2019 dem Senat gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG zur Entscheidung übertragen.

Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 59 Abs. 1 FamGKG). Ebenso ist der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 Euro (§ 59 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) erreicht. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert erstmals mit Beschluss vom 31.10.2018 auf 41.163,00 Euro festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners begehrt mit seiner Beschwerde eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 143.957,00 Euro. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Gebühreninteresse übersteigt 200,00 Euro daher deutlich. Bereits die 1,3 Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 KVFamGKG) beträgt bei dem vom Amtsgericht festgesetzten Wert 1.088,00 Euro und bei dem vom Beschwerdeführer begehrten Verfahrenswert 1.758,00 Euro.

Die Beschwerde ist auch im Wesentlichen begründet. Eine geringfügige Abweichung ergibt sich lediglich aufgrund eines Rechen- bzw. Übertragungsfehlers. Der Verfahrenswert ist auf 143.597,00 Euro festzusetzen. Er ergibt sich aus folgenden Einzelwerten:

Ehesache: 11.460,00 Euro,

Versorgungsausgleich: 2.442,00 Euro (0,2 x 12.210,00 Euro),

Ehegattenunterhalt: 15.480,00 Euro (12 x 1.320,00 Euro) und

Güterrecht: 114.215,00 Euro.

Die Beschwerde richtet sich in der Sache letztlich allein gegen die Bewertung des Stufenantrags in der Folgesache Güterrecht, den das Amtsgericht nur mit 11.421,00 Euro bewertet hat.

Der für die Gebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens bemisst sich gemäß § 38 FamGKG allein nach dem jeweils höchsten Einzelwert, eine Zusammenrechnung unterbleibt. Regelmäßig ist dies der Wert des Leistungsanspruchs, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind, weil sie von vorneherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden (vgl. Gerhard, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Aufl., Kap. 17, Rn. 80).

Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinen Gebührenwert (Gerhard, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht a. a. O., Rn. 81).

Allerdings ist hier problematisch, dass im Rahmen eines „offenen Teilantrages“ lediglich 5.000,00 Euro beziffert werden, obwohl im selben Schriftsatz der Umfang des gesamten Ausgleichsanspruchs mit 114.215,00 Euro angegeben wird. Das Amtsgericht hat den Wert der Leistungsstufe daher mit 5000 Euro bemessen und daher den Wert der Auskunftsstufe (1/10 aus 114.215,00 Euro) als den höheren und damit verfahrenswertbestimmend angesehen.

Hierbei wird aber unberücksichtigt gelassen, dass gemäß § 34 FamGKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend ist. Mit Zustellung des Stufenantrages werden aber bereits alle drei Stufen rechtshängig, so dass auch für die Wertberechnung dieser Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. Nachträglich kann sich der Verfahrenswert - etwa durch Teilrücknahme eines Antrages - ermäßigen, aber nur mit Wirkung ex nunc. Auf die Gerichtsgebühren und bereits entstandene Rechtsanwaltsgebühren hat dies keinen Einfluss.

Für die Fälle, dass der Leistungsantrag letztlich gar nicht mehr beziffert wird (sogenannter steckengebliebener Stufenantrag) ist sich die Rechtsprechung im Wesentlichen darüber einig, dass dann der Leistungsantrag nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und nicht nur auf den Wert der Auskunft abzustellen ist. Vielmehr ist auch in diesem Fall der Wert des Stufenantrags nach dem höheren (letztlich zu schätzenden) Leistungsantrag zu bestimmen, weil dieser bereits von Anfang an mit rechtshängig geworden ist (vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2014, 1224).

Hingegen hat das OLG Stuttgart entschieden, dass sich der Streitwert einer Stufenklage nach dem Wert der Auskunft bemesse, wenn der Kläger von vorneherein ankündige, nach Erteilung der Auskunft in der Leistungsstufe nur einen Teilanspruch geltend zu machen, der unterhalb des Werts des Auskunftsanspruchs liege (OLG Stuttgart, MDR 2013, 242).

So liegt der Fall hier aber nicht. Denn hier hat die Antragstellerin zunächst einen im Rahmen des Stufenantrags zulässigen unbezifferten Leistungsantrag gestellt und später im Rahmen eines offenen Teilantrages diesen Leistungsantrag lediglich auf 5.000,00 Euro beziffert, aber zugleich auf eine Berechnung Bezug genommen, die einen Zugewinnausgleichsanspruch von 114.215,00 Euro ergab.

Unter diesen Umständen kann ein lediglich im Wege eines Teilantrages geltend gemachter Anspruch den zunächst in vollem Umfang entstandenen Gebührenwert des Stufenverfahrens (§ 34 FamGKG) nicht nachträglich reduzieren. Der Antrag in der Leistungsstufe kann den Gebührenwert nur dann konkretisieren, wenn er sich im Rahmen der ursprünglich begehrten und letztlich erteilten Auskunft hält. Wird hingegen - wie hier - ausdrücklich ein geringerer Teil geltend gemacht, ermäßigt sich der Gebührenwert nicht. Hierin ist lediglich eine konkludente Teilrücknahme des Leistungsantrages zusehen, der lediglich eine Reduzierung des Verfahrenswertes ab diesem Zeitpunkt, aber nicht rückwirkend, zur Folge hat.

Demgemäß ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Stufenantrags und damit auch des Leistungsantrags der Verfahrenswert zu bewerten ist. Dieser lässt sich aufgrund der Auskunft und Bewertung auf 114.215,00 Euro bemessen. Mit Eingang des Leistungsantrages ermäßigt sich der Verfahrenswert für die Folgesache Güterrecht auf 5.000,00 Euro, der Verfahrenswert insgesamt ermäßigt sich auf 34.382,00 Euro. Auf bereits entstandene Gebühren hat dies keinen Einfluss.

Die Auskunftsstufe in der Folgesache Güterrecht ist mit 1/10 des Werts der Leistungsstufe zu bemessen, mithin mit 11.421,50 Euro.

Die Auskunftsstufe in der Folgesache nachehelicher Unterhalt ist ebenfalls mit 1/10 der Leistungsstufe zu bemessen, mithin mit 1548 Euro.

Im Übrigen wird auf die nicht angegriffene und insoweit auch nicht zu beanstandende Berechnung und Bewertung des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 31.10.2018 Bezug genommen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Jan. 2019 - 2 WF 4/19 zitiert 4 §§.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ge

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 38 Stufenantrag


Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhäl

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.