Kindesumgang: Vollstreckung eines Umgangstitels

bei uns veröffentlicht am29.09.2014

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Kindesumgang: Vollstreckung eines Umgangstitels Im Vollstreckungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht überprüft.
Neue Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe jedoch zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist, dass darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist. Zudem müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält (OLG Karlsruhe, 18 WF 11/14).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2014 (Az.: 18 WF 11/14):

Im Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen - zu vollstreckenden - Entscheidung statt.

Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist und gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält.

Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann ausnahmsweise entbehrlich sein.


Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung.

Mit Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 27.06.2012 wurde unter Ziffer 1d geregelt, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Kind M., geboren am 10.04.2006, ab 23.12.2012 an jedem dritten Sonntag in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr stattfindet. Auf die Entscheidung des Familiengerichts wird verwiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Mutter wurde mit Schriftsatz vom 07.02.2013 zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2013 beantragte der Vater die Erweiterung des Umgangs, namentlich Wochenendumgänge mit Übernachtungen sowie Ferienumgang. Im gleichen Verfahren ging am 14.06.2013 der Antrag der Mutter auf Ausschluss des Umgangs ein. Grund für diesen Antrag war ein von M. behaupteter Vorfall im Rahmen des Umgangs am Sonntag, dem 28.04.2013, im Hallenbad. An diesem Tag soll der Vater in der Umkleidekabine das entkleidete Kind mit der Hand an der Scheide berührt und es aufgefordert haben, ihn an seinem entblößten Glied zu küssen.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 teilte der Antragsteller mit, sein Umgangsrecht bis 31.08.2013 nicht geltend zu machen und schlug ab September 2013 begleitete Umgangskontakte vor. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 lehnte die Mutter den Umgang, auch begleiteten Umgang des Vaters mit M., ab. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.09.2013 mit, dass er den Umgang nunmehr auf der Grundlage des Beschlusses vom 27.06.2012 einfordern werde, nachdem die Antragsgegnerin begleitete Umgangskontakte ablehne.

Mit Beschluss vom 22.10.2013 bestellte das Familiengericht im Umgangsverfahren... für M. einen Verfahrensbeistand. In ihrem Bericht vom 29.12.2013 schlägt Frau... als Verfahrensbeiständin begleitete Umgänge vor.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 10.10.2013 die Verhängung von Ordnungsgeld, da die für 01.09.2013 und 22.09.2013 vorgesehenen Umgangskontakte nicht stattgefunden hätten. Mit Schriftsatz vom 06.12.2013 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, da der Umgang auch am 03.11.2013 und 24.11.2013 nicht gewährt worden sei. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.12.2013 wurde der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, da die Antragsgegnerin die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe. Die Gewährung eines Umgangs sei der Antragsgegnerin vorliegend unzumutbar. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen diesen - ihm am 30.12.2013 zugestellten - Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13.01.2014 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde und verfolgt seinen Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln weiter. Der bloße Verdacht des sexuellen Missbrauchs rechtfertige keinen Umgangsausschluss. Für ihn gelte die Unschuldsvermutung. Der von ihm angebotene begleitete Umgang sei von der Mutter abgelehnt worden. Einen Eilantrag auf Aussetzung des Umgangs habe die Mutter nicht gestellt.

Die Antragsgegnerin ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.02.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Das Kind wurde am 07.05.2013 bei der Kriminalpolizei in... vernommen. Die Staatsanwaltschaft... hat gegen den Antragsteller unter dem 05.12.2013 Anklage beim Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht beim Amtsgericht Freiburg erhoben. Am 28.05.2014 wurde der Antragsteller freigesprochen. Gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts wurde am 03.06.2014 Berufung eingelegt.

Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat den Vollstreckungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Ein vollstreckungsfähiger Titel, namentlich der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 27.06.2012 , wonach der Antragsteller mit dem Kind M. ab 23.12.2012 an jedem dritten Sonntag in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr Umgang ausüben darf, liegt an sich vor.

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr statt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl im Erkenntnisverfahren geprüft wurde.

Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels jedoch ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin im anhängigen Umgangsverfahren mit Schriftsatz vom 14.06.2013 einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Vaters mit M. - und somit auf Abänderung der Ausgangsentscheidung - gestellt. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Aussage des Kindes zum Vorfall anlässlich des Umgangstermins am Sonntag, dem 28.04.2013, in der Umkleidekabine im... Hallenbad. Das Kind habe mitgeteilt, dass der Vater M. an den Brüsten, im Schambereich und Bauch geküsst habe und sie aufgefordert habe, sein Geschlechtsteil zu küssen. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 legte die Antragsgegnerin das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Kindes vom 07.05.2013 vor.

Damit hat die Antragsgegnerin neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, einen Antrag auf Abänderung der Ausgangsentscheidung zu stützen. Der zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Ausschluss des Umgangs ist nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Dies folgt zum einen daraus, dass das Familiengericht im Umgangsverfahren einen Verfahrensbeistand bestellt und somit zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Vorbringen der Antragsgegnerin für erheblich hält. Aus der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Jugendschöffengericht auf der Grundlage der Anklage der Staatsanwaltschaft... vom 04.12.2013 ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Unter diesen Umständen bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Umgangsregelung im Beschluss vom 27.06.2012 keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält, sondern eine - den neuen Umständen, namentlich dem im Raum stehenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs - entsprechende Abänderung des Titels geboten ist. Bereits die Mitteilung des Antragstellers im Schriftsatz vom 10.07.2013, sein Umgangsrecht zunächst bis Ende August 2013 nicht einzufordern und insbesondere sein Vorschlag, den Umgang ab September 2013 begleitet beim Kinderschutzbund in... fortzusetzen, zeigt, dass auch er die Umgangsregelung vom 27.06.2012 als derzeit nicht durchsetzbar erachtet hat. Ihre Vollziehung konnte somit - nach dem Abänderungsantrag - nicht mehr mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden.

Unbeachtlich ist vorliegend, dass die Antragsgegnerin bisher keine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG beantragt hat. Denn für einen solchen Antrag bestand vorliegend keine zwingende Veranlassung. Der Antragsteller hat nämlich mit seinem Schreiben vom 10.07.2013 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bis Ende August 2013 sein Umgangsrecht nicht durchsetzen werde und im Anschluss der Umgang begleitet fortgesetzt werden soll. Die Antragsgegnerin musste damit nicht mit der Vollstreckung des Ausgangstitels durch den Antragsteller rechnen. Sie war somit nicht gehalten, einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung einzureichen. Soweit der Antragsteller sodann mit Schriftsatz vom 16.09.2013 den Umgang gemäß Regelung im Beschluss vom 27.06.2012 eingefordert hat, da die Antragsgegnerin den begleiteten Umgang nicht ermöglicht habe, verhält er sich widersprüchlich. Denn er selbst hat von der Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte in Hinblick auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs ausdrücklich Abstand genommen und die Ausgangsentscheidung vom 27.06.2012 - ebenso wie die Antragsgegnerin - nicht mehr als Grundlage für eine Vollstreckung angesehen. Diese Sachlage hat sich auch nicht geändert. Allein die Weigerung der Antragsgegnerin, begleitete Umgänge zuzulassen, lässt die eine Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigenden Umstände unberührt. Vielmehr hätte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begleitete Umgänge beantragen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Beschwerdewert wird in Hinblick auf das Interesse des Antragstellers auf 500 € festgesetzt.

Gesetze

Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 87 Verfahren; Beschwerde


(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 93 Einstellung der Vollstreckung


(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;3. gegen

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Juli 2014 - 18 WF 11/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.12.2013 (49 F 790/11) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.12.2013 (49 F 790/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung.
Mit Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 27.06.2012 (49 F 790/11) wurde unter Ziffer 1d geregelt, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Kind M., geboren am 10.04.2006, ab 23.12.2012 an jedem dritten Sonntag in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr stattfindet. Auf die Entscheidung des Familiengerichts wird verwiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Mutter wurde mit Schriftsatz vom 07.02.2013 zurückgenommen (…).
Mit Schriftsatz vom 17.05.2013 beantragte der Vater die Erweiterung des Umgangs, namentlich Wochenendumgänge mit Übernachtungen sowie Ferienumgang (…). Im gleichen Verfahren ging am 14.06.2013 der Antrag der Mutter auf Ausschluss des Umgangs ein. Grund für diesen Antrag war ein von M. behaupteter Vorfall im Rahmen des Umgangs am Sonntag, dem 28.04.2013, im Hallenbad. An diesem Tag soll der Vater in der Umkleidekabine das entkleidete Kind mit der Hand an der Scheide berührt und es aufgefordert haben, ihn an seinem entblößten Glied zu küssen.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 teilte der Antragsteller mit, sein Umgangsrecht bis 31.08.2013 nicht geltend zu machen und schlug ab September 2013 begleitete Umgangskontakte vor. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 lehnte die Mutter den Umgang, auch begleiteten Umgang des Vaters mit M., ab. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.09.2013 mit, dass er den Umgang nunmehr auf der Grundlage des Beschlusses vom 27.06.2012 einfordern werde, nachdem die Antragsgegnerin begleitete Umgangskontakte ablehne.
Mit Beschluss vom 22.10.2013 bestellte das Familiengericht im Umgangsverfahren … für M. einen Verfahrensbeistand. In ihrem Bericht vom 29.12.2013 schlägt Frau … als Verfahrensbeiständin begleitete Umgänge vor.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 10.10.2013 die Verhängung von Ordnungsgeld, da die für 01.09.2013 und 22.09.2013 vorgesehenen Umgangskontakte nicht stattgefunden hätten. Mit Schriftsatz vom 06.12.2013 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, da der Umgang auch am 03.11.2013 und 24.11.2013 nicht gewährt worden sei. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.12.2013 wurde der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, da die Antragsgegnerin die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe. Die Gewährung eines Umgangs sei der Antragsgegnerin vorliegend unzumutbar. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diesen - ihm am 30.12.2013 zugestellten - Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13.01.2014 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde und verfolgt seinen Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln weiter. Der bloße Verdacht des sexuellen Missbrauchs rechtfertige keinen Umgangsausschluss. Für ihn gelte die Unschuldsvermutung. Der von ihm angebotene begleitete Umgang sei von der Mutter abgelehnt worden. Einen Eilantrag auf Aussetzung des Umgangs habe die Mutter nicht gestellt.
Die Antragsgegnerin ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten.
10 
Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.02.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
11 
Das Kind wurde am 07.05.2013 bei der Kriminalpolizei in … vernommen (…). Die Staatsanwaltschaft … hat gegen den Antragsteller unter dem 05.12.2013 Anklage beim Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht beim Amtsgericht Freiburg erhoben (…). Am 28.05.2014 wurde der Antragsteller freigesprochen (...). Gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts wurde am 03.06.2014 Berufung eingelegt.
II.
12 
Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
13 
Das Familiengericht hat den Vollstreckungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
14 
Ein vollstreckungsfähiger Titel, namentlich der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 27.06.2012 (…), wonach der Antragsteller mit dem Kind M. ab 23.12.2012 an jedem dritten Sonntag in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr Umgang ausüben darf, liegt an sich vor.
15 
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr statt (BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 22; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349, 1350; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Auflage 2014, § 89 FamFG Rn. 5). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl im Erkenntnisverfahren geprüft wurde (BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 22).
16 
Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels jedoch ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 23 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt FamRZ 2009, 796 Rn. 5; s. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1093; OLG Hamburg FamRZ 1993, 1049/1050; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698 Rn. 25).
17 
Vorliegend hat die Antragsgegnerin im anhängigen Umgangsverfahren (…) mit Schriftsatz vom 14.06.2013 einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Vaters mit M. - und somit auf Abänderung der Ausgangsentscheidung - gestellt. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Aussage des Kindes zum Vorfall anlässlich des Umgangstermins am Sonntag, dem 28.04.2013, in der Umkleidekabine im … Hallenbad. Das Kind habe mitgeteilt, dass der Vater M. an den Brüsten, im Schambereich und Bauch geküsst habe und sie aufgefordert habe, sein Geschlechtsteil zu küssen. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 legte die Antragsgegnerin das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Kindes vom 07.05.2013 vor.
18 
Damit hat die Antragsgegnerin neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, einen Antrag auf Abänderung der Ausgangsentscheidung zu stützen. Der zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Ausschluss des Umgangs ist nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Dies folgt zum einen daraus, dass das Familiengericht im Umgangsverfahren einen Verfahrensbeistand bestellt und somit zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Vorbringen der Antragsgegnerin für erheblich hält (so auch OLG Hamburg FamRZ 1993, 1049, 1050; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 796 Rn. 5). Aus der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Jugendschöffengericht auf der Grundlage der Anklage der Staatsanwaltschaft … vom 04.12.2013 ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
19 
Unter diesen Umständen bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Umgangsregelung im Beschluss vom 27.06.2012 keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält, sondern eine - den neuen Umständen, namentlich dem im Raum stehenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs - entsprechende Abänderung des Titels geboten ist. Bereits die Mitteilung des Antragstellers im Schriftsatz vom 10.07.2013, sein Umgangsrecht zunächst bis Ende August 2013 (zur Deeskalation) nicht einzufordern und insbesondere sein Vorschlag, den Umgang ab September 2013 begleitet beim Kinderschutzbund in … fortzusetzen, zeigt, dass auch er die Umgangsregelung vom 27.06.2012 als derzeit nicht (mehr) durchsetzbar erachtet hat. Ihre Vollziehung konnte somit - nach dem Abänderungsantrag - nicht mehr mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden (so auch OLG Frankfurt FamRZ 2009, 796 Rn. 5).
20 
Unbeachtlich ist vorliegend, dass die Antragsgegnerin bisher keine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG beantragt hat (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 23; wie hier OLG Hamburg FamRZ 1996, 1093, 1094). Denn für einen solchen Antrag bestand vorliegend keine zwingende Veranlassung. Der Antragsteller hat nämlich mit seinem Schreiben vom 10.07.2013 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bis Ende August 2013 sein Umgangsrecht nicht durchsetzen werde und im Anschluss der Umgang begleitet fortgesetzt werden soll. Die Antragsgegnerin musste damit nicht mit der Vollstreckung des Ausgangstitels durch den Antragsteller rechnen. Sie war somit nicht gehalten, einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung einzureichen. Soweit der Antragsteller sodann mit Schriftsatz vom 16.09.2013 den Umgang gemäß Regelung im Beschluss vom 27.06.2012 eingefordert hat, da die Antragsgegnerin den begleiteten Umgang nicht ermöglicht habe, verhält er sich widersprüchlich. Denn er selbst hat von der Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte in Hinblick auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs ausdrücklich Abstand genommen und die Ausgangsentscheidung vom 27.06.2012 - ebenso wie die Antragsgegnerin - nicht mehr als Grundlage für eine Vollstreckung angesehen. Diese Sachlage hat sich auch nicht geändert. Allein die Weigerung der Antragsgegnerin, begleitete Umgänge zuzulassen, lässt die eine Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigenden Umstände unberührt. Vielmehr hätte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begleitete Umgänge beantragen müssen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Beschwerdewert wird in Hinblick auf das Interesse des Antragstellers auf 500 EUR festgesetzt.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn

1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn

1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.