Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 419 Verfahrenspfleger

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.

(2) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(4) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(6) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

ZPO: Zur Bestellung eines Verfahrenspflegers

07.01.2014

Verständigungsschwierigkeiten mit dem Betroffenen rechtfertigen ebenso wie die Schwierigkeit der Sachlage nicht die Bestellung eines Verfahrenspflegers.
Zivilprozessrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers


(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. (2) Wird die Verfahrensp

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - V ZB 121/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 121/12 vom 12. September 2013 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - V ZB 212/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 212/12 vom 26. September 2013 in der Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 419 Abs. 1 Satz 1 Verständigungsschwierigkeiten mit dem Betroffenen rechtfertigen eben

Amtsgericht Mühldorf am Inn Beschluss, 23. Juni 2016 - 3 XIV 69/16 (B)

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor 1. Gegen d. Betroff. wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, §§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 AufenthG. 2. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 27.12.2015 und endet spätestens am 15.07.2016. 3. Die sofortige Wirks

Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 28. Dez. 2015 - 1 XIV 188/15

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor I. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. II. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 27.12.2015 und endet spätestens am 24.06.2016. III. Die sofortige Wirksamkeit der Entschei

Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 11. Jan. 2016 - 8 XIV 9/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor I. Gegen den Betroffenen wird die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 427 i. V. m. 49-57 FamFG für die Dauer von 13 Tagen angeordnet. II. Die Freiheitsentziehung beginnt mit der

Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 11. Nov. 2016 - 1 XIV 155/16

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. II. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 10.11.2016 und endet spätestens mit Ablauf von sechs Monaten am 10.05.2017. III. Die sofortige Wirk

Amtsgericht Mühldorf am Inn Beschluss, 18. Okt. 2016 - 1 XIV 121/16 (B)

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor 1. Gegen d. Betroff. wird die Haft zur Sicherung der Zurückweisung, welche durch den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 12.10.2016 angeordnet worden ist, verlängert §§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 AufenthG. 2.

Amtsgericht Mühldorf am Inn Beschluss, 11. Mai 2017 - 1 XIV 87/17 (B)

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor 1. Gegen d. Betroff. wird Haft zur Sicherung der Zurückweisung angeordnet, §§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 AufenthG. 2. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 16.04.2017 und endet spätestens am 23.05.2017. 3. Die sofortige Wir

Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 12. Sept. 2016 - 1 XIV 114/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor I. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. II. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 12.09.2016 und endet spätestens am 03.10.2016. III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird

Amtsgericht Mühldorf am Inn Beschluss, 05. Jan. 2016 - 1 XIV 84/15 (B)

bei uns veröffentlicht am 05.01.2016

Tenor 1. Gegen d. Betroff. wird Haft zur Sicherung der Zurückschiebung angeordnet, §§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 AufenthG. 2. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 24.12.2015 und endet spätestens am 04.02.2016. 3. Die so

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Okt. 2016 - 25 T 702/16

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor  Die Beschwerde wird zurückgewiesen.               Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1Der Betroffene reiste am 13. November 2015 ohne Ausweisdokumente in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylbe

Amtsgericht Krefeld Beschluss, 20. Aug. 2014 - 29 XIV B 48/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor wird auf Antrag der Stadt Krefeld (Az.32/10 wo 139648) vom 20.08.2014 gemäߧ§ 415 ff FamFG, 62 Abs. 3, Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 15.10.2014 angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.Diese t

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juli 2014 - 25 T 399/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Beschwerde in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 125 T 399/14152 A XIV 11/14 BAmtsgericht Düsseldorf Landgericht DüsseldorfBeschluss

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 07. März 2014 - 25 T 112/14

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.   LANDGERICHT  DÜSSELDORF B E S C H L U S S 1  225 T 112/14 3151A XIV 3/14 4Amtsgericht Düsseldorf   In dem Freiheitsentziehungsverfahren 5betr

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2010 - VIII R 14/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Volljuristin und war im Streitjahr als berufsmäßige Betreuerin und Verfahrenspflegerin tätig. In ihrer

Referenzen

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. (2) Wird die Verfahrenspflegschaft...