Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 416 Örtliche Zuständigkeit
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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19/04/2017 17:59
Für die Verlängerung der Abschiebungshaft ist das Gericht am Haftort originär. Einer Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG bedarf es hierfür nicht.
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published on 06/05/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 2010 V ZB 193/09 in der Abschiebehaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch u
published on 02/03/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/15 vom 2. März 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 425 Abs. 3; AufenthG § 106 Abs. 2 a) Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebung
published on 23/06/2016 00:00
Tenor
1. Gegen d. Betroff. wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, §§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 AufenthG.
2. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 27.12.2015 und endet spätestens am 15.07.2016.
3. Die sofortige Wirks
published on 28/12/2015 00:00
Tenor
I.
Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
II.
Die Haft beginnt mit der Festnahme am 27.12.2015 und endet spätestens am 24.06.2016.
III.
Die sofortige Wirksamkeit der Entschei
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