Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Okt. 2016 - 11 WF 1092/16

bei uns veröffentlicht am13.10.2016
vorgehend
Amtsgericht Kempten (Allgäu), 1 F 995/15, 13.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde von Rechtsanwältin W. wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde betrifft die Frage, ob Rechtsanwältin ... auch in dem vorliegenden Überprüfungsverfahren gemäß §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 BGB zum Verfahrensbeistand bestellt und daher vergütungsberechtigt ist.

In dem Ausgangsverfahren des Amtsgerichts Kempten mit dem Az. 1 F 721/09 waren mit Beschluss vom 05.11.2009 Maßnahmen der elterlichen Sorge angeordnet worden.

Auf eine gerichtliche Aufforderung vom 21.10.2015 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Fortdauer dieser Anordnungen nahm die im Ausgangsverfahren als Verfahrensbeistand tätige Rechtsanwältin … mit Schreiben vom 29.10.2015 Stellung; sie beantragte darin Anberaumung eines Termines und Aufhebung des Beschlusses vom 05.11.2009.

Das Amtsgericht legte mit diesem, unter dem Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens eingereichten, Schriftsatz das neue, nunmehr vorliegende Verfahren 1 F 995/15 an. Nach Erholung einer Stellungnahme des Jugendamtes hob es sodann am 24.11.2015 den Beschluss vom 05.11.2009 im Verfahren 1 F 721/09 auf und berichtigte mit weiterem Beschluss vom 01.12.2015 diese Entscheidung dahin, dass die Aufhebung für beide betroffenen Kinder gelte.

Am 26.11.2015 beantragte Rechtsanwältin … „die Beiordnung der Unterzeichnerin als Verfahrensbeistand im Altverfahren 1 F 721/09 auch auf das aktuelle Verfahren zu erstrecken“. Die hierzu angehörte Bezirksrevisorin äußerte zunächst die Ansicht, es habe kein Anlass zur Anlegung eines neuen Verfahrens bestanden, die beantragte Erstreckung komme daher nicht in Betracht. Demgegenüber vertrat Rechtsanwältin ... die Auffassung, das Verfahren 1 F 721/09 sei formell rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die Einleitung eines neuen Verfahrens korrekt gewesen sei. In diesem sei sie „jedenfalls konkludent“ zum Verfahrensbeistand bestellt worden, was sich bereits aus dem Rubrum des Beschlusses vom 24.11.2015 ergebe. Im Übrigen sei die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht anfechtbar, weshalb die Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht veranlasst gewesen sei. Gleichzeitig beantragte sie die Festsetzung einer Vergütung für zwei Kinder in Höhe von € 700,00 (2 mal € 350,00). Die Bezirksrevisorin blieb bei ihrer Ansicht, wonach kein Raum für die Vergütung sei, da es im Überprüfungsverfahren gemäß § 166 FamFG an einer Bestellung fehle. In einem ausführlichen Aktenvermerk vom 07.06.2016 vertrat der zuständige Familienrichter die Meinung, Rechtsanwältin … sei mit ihrem Schreiben vom 29.10.2015 „technisch“ bereits im Überprüfungsverfahren tätig geworden. Ein zeitlich vorausgehender Bestellungsbeschluss sei „objektiv technisch nicht möglich“ gewesen; Rechtsanwältin … habe „aus Treu und Glauben“ davon ausgehen können, „dass sie auch im Überprüfungsverfahren bestellt wird/ist“. Der Bestellungsbeschluss könne auch konkludent erfolgen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies die Rechtspflegerin den Festsetzungsantrag gleichwohl zurück, da eine Bestellung zum Verfahrensbeistand im Überprüfungsverfahren unterblieben sei. Eine konkludente Bestellung sei nicht möglich, weil der Umfang der Beauftragung im erweiterten Aufgabenkreis wegen § 158 Abs. 4 Satz 4 FamFG festzulegen und zu begründen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwältin ., mit der sie weiterhin ihre Ansicht vertritt, insbesondere durch die Aufforderung des Gerichts zu einer Stellungnahme, konkludent zum Verfahrensbeistand bestellt worden zu sein; eine Begründung sei nicht nötig. Eine Erstreckung auf den erweiterten Wirkungskreis sei nicht beabsichtigt gewesen, weshalb im Zweifel die Mindestgebühr von € 350,00 pro Kind angefallen sei. Die umfassende Stellungnahme im Altverfahren genüge zur Herbeiführung des Vergütungsanspruches.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; eine „konkludente“ Bestellung zum Verfahrensbeistand mag in Ausnahmefällen denkbar sein - hier indes ist für eine diesbezügliche Annahme kein Raum.

1. Aus den Akten ist zunächst nicht ersichtlich, dass das Gericht dem Antrag von Rechtsanwältin . vom 26.11.2015 nachgekommen wäre, die Beiordnung als Verfahrensbeistand „im Altverfahren 1 F 721/09“ auch auf das aktuelle Verfahren zu erstrecken. Es mag sein, dass das Gesetz - was nicht verkannt wird - insoweit keinen besonderen Bestellungsakt vorsieht; dennoch lässt sich hier weder in der Aufforderung zu einer bloßen Stellungnahme im Altverfahren eine Bestellungsentscheidung sehen noch sonst eine entsprechende gerichtliche Willensäußerung feststellen.

2. Eine sogenannte „konkludente“ Bestellung zum Verfahrensbeistand, wie sie teilweise für möglich erachtet wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2015 - 6 WF 14/15 Tz 11 a.E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014 - 7 UF 1819/13 mit Anm. Menne, FamRB 15, 171) ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15 ausgeführt hat, fragwürdig und auf Ausnahmefälle zu beschränken:

Von dem formellen Aspekt abgesehen, dass bei Kollegialgerichten eine übereinstimmende Willensbildung wohl nur durch einen Beschluss möglich sein dürfte (vgl. Bork/Jacoby/Schwab-Zorn, FamFG, 2. Aufl., § 158 Rn. 26), bedarf die Bestellung klarer Vorgaben.

a) Dies gilt zunächst für die Frage, ob die Verfahrensbeistandschaft beruflich geführt wird oder nicht (siehe § 158 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 FamFG), für die Festlegung der genauen Aufgaben (Erweiterung gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3, 4 FamFG ?), für die Frage, für welches von mehreren Kindern die Beistandschaft bestehen soll und schließlich ist insbesondere deutlich zu bestimmen, in welchem Verfahren genau ein Verfahrensbeistand erforderlich ist, ob etwa auch ein Eilverfahren erfasst werden soll (vgl. hierzu die Notwendigkeit einer entsprechenden Auslegung in dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 02.03.2015 - 6 WF 14/15 Tz 11 f., = FamRZ 15, 1928).

Der Verfahrensgegenstand, auf den sich die Beistandschaft bezieht, ist genau zu bezeichnen (richtig Zorn, a.a.O., § 158 Rn. 30), schon weil der BGH die Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG nicht als „Fallpauschale“ sieht, sondern an einen „Verfahrensgegenstand“ knüpft (siehe hierzu Menne, FamRB 12, 338, 339; Senatsbeschl. vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).

Auslegungsfragen wie die von der Beschwerdeführerein aufgeworfene, wonach hier „im Zweifel die Mindestgebühr“ festzusetzen sei, erscheinen überflüssig; Kostenbeamte sollten damit schon deshalb nicht belastet werden, weil ein eindeutiger Gerichtsbeschluss ohne weiteres zumutbar erscheint.

b) Richtiger Ansicht nach ist auch den - später mit den z. T. sehr erheblichen Auslagen für die Beistandschaft belasteten - Eltern vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes jedenfalls grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren (Zorn, a.a.O., § 158 Rn. 28; Menne, FamRZ 16, 161; jew. m. w. N.), was bei einer „konkludenten“ Bestellung unterbleiben wird.

c) Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine Festlegung der Einzelheiten nicht nur bei einer Aufgabenerweiterung im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG geboten ist. Abgesehen davon, dass die in § 158 Abs. 4 Satz 4 FamFG vorgesehene Festlegungs - und Begründungspflicht von der systematischen Stellung her nicht unbedingt zwingend nur für die Aufgabenerweiterung in Satz 3 dieser Vorschrift zu gelten hat, ist deren Hintergrund nicht zuletzt Klarheit in Bezug auch auf die Vergütung, vgl. BT-Drs. 16/6308 S.240 li. Sp.. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind die Aufgaben des Verfahrensbeistands strikt auf das konkrete Verfahren, für das er bestellt wurde, beschränkt (BT-Drs. 16/6308, S. 240, li. Sp.) -was eine unmissverständliche Bestimmung dieses Verfahrens voraussetzt.

d) Zumal die vom Senat in letzter Zeit mehrfach zu beurteilenden Fälle von Mißbrauch der Funktion des Verfahrensbeistandes (Aufgabenverlagerung vom Gericht auf diesen, siehe z.B. Beschluss vom 11.08.2016 - 11 WF 889/16; „rückwirkende“ Bestellung, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15; Bestellung immer wieder desselben Verfahrensbeistandes ohne jedwede Erforderlichkeitsprüfung im Sinne von § 158 Abs. 1, 2. HS, Abs. 2 FamFG, Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 11 WF 1349/14) indizieren die Notwendigkeit einer eindeutigen Festlegung der Bestellung durch einen - rechtzeitigen - Beschluss (ebenso Menne, FamRZ 16, 161 a. E.). Dies umsomehr, als die Bestellung nicht anfechtbar ist (§ 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG) und dem Verfahrensbeistand eine erhebliche Rechtsstellung verleiht.

e) Durch eine derartige Bestimmung wird das Gericht nicht zuletzt angehalten, auch die -trotz § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG - gesetzlich vorgegebene Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne von § 158 Abs. 1, letzt. Halbsatz, Abs. 2 FamFG durchzuführen (s. Keidel-Engelhardt, FamFG, 18.Aufl., § 158 Rn. 30). Dabei ist zu beachten, dass der Verfahrensbeistand von der Aufgabenstellung her in erster Linie „Sprachrohr des Kindes“ ist; es obliegt ihm grundsätzlich nicht und er ist auch nicht dazu da, gleichsam als „Sachverständiger“ Ermittlungen über die Feststellung des Kindesinteresses hinaus anzustellen bzw. Empfehlungen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten und damit in Konkurrenz zu Gericht, Jugendamt oder Sachverständigem zu treten (Senatsbeschl. v. 11.08.2016 - 11 WF 889/16; OLG München, Beschluss vom 11.02.2000 - 16 WF 1616/99, = FamRZ 02, 563; Schulte-Bunert/Weinreich - Ziegler, FamFG, 5. Aufl., § 158 Rn. 32).

3. Anders als das Amtsgericht sieht der Senat hier keinen Anlass, von einer Bestellung der Beschwerdeführerin „aus Treu und Glauben“ auszugehen, denn zumindest ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand wird in der Lage sein, auf eine entsprechende Aufforderung, Ladung etc., eine Bestellungsentscheidung anzuregen (eine solche Anregung ist hier übrigens, wenngleich erst später, auch erfolgt). Darauf, ob bzw. inwieweit ein Rechtsanwalt von sich aus auf die Beschränkung seiner Tätigkeit als Verfahrensbeistand auf die vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben hinzuweisen hat, kommt es nicht an.

4. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, das Verfahren 1 F 721/09 sei „formell abgeschlossen“ gewesen, hätte sie rechtzeitig eine Neubestellung anregen müssen. Zumal in diesem Bereich benötigen die mit dem Vergütungsrecht befassten Personen klare und eindeutige Vorgaben und kann nur in Ausnahmefällen Raum für Fiktionen bzw. Vergütungsansprüche aufgrund von „Treu und Glauben“ sein.

5. Bei der Kostenentscheidung gemäß §§ 81 ff. FamFG bestand kein Anlass, von der Regelung des § 84 FamFG abzugehen.

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen


(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das

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Gründe I. Aufgrund der Anregung des Ergänzungspflegers des betroffenen Kindes S. D., geb. am ..., hat das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 ein Verfahren wegen elterlicher Sorge eingeleitet. Mit Be

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(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Gründe

I.

Aufgrund der Anregung des Ergänzungspflegers des betroffenen Kindes S. D., geb. am ..., hat das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 ein Verfahren wegen elterlicher Sorge eingeleitet. Mit Beschluss vom 19. April 2011 bestellte das Amtsgericht in diesem Verfahren Frau Dipl.-Soz. Päd. A. D. Z. zur Verfahrensbeiständin für das Kind und übertrug ihr auch die Aufgabe, mit den Eltern, der Pflegemutter sowie weiteren Bezugspersonen des Kindes Gespräche zu führen.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 hat der Vater des Kindes im Verfahren 4 F 132/11 zum einen beantragt, ihm Teilbereiche der elterliche Sorge für das Kind zu übertragen, und zum anderen, ihm einen wöchentlichen Umgang mit dem Kind einzuräumen. Im Anhörungstermin vom 22. Februar 2013 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss an, dass wegen des Umgangs ein Verfahren mit neuem Aktenzeichen eingeleitet wird. Anschließend schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung zur Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind, welche seitens des Gerichts gebilligt wurde. Bezüglich des Umgangsverfahrens wurde sodann eine neue Akte mit dem Aktenzeichen 4 F 152/13 angelegt. In diesem Umgangsverfahren (Az. 4 F 152/13) bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. März 2013 Frau Dipl.-Soz.Päd. A. D. Z. für das Kind als Verfahrensbeiständin und übertrug ihr neben dem originären Wirkungskreis auch die Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Einen gleich lautenden Beschluss erließ das Amtsgericht am gleichen Tag auch im Verfahren 4 F 132/11.

Im Verfahren 4 F 132/11 hat das Amtsgericht Neumarkt i.d.Opf. mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 einen Anhörungstermin auf den 8. November 2013 bestimmt und hierzu auch die Verfahrensbeiständin geladen. Im Rubrum der Verfügung war angegeben „In der Familiensache D., S. wg. Elterl. Sorge (Ri)“. Nach Durchführung des Termins, zu dem die Verfahrensbeiständin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. November2013 unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 den Umgang des Vaters mit dem Kind neu geregelt. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbeiständin am 13. November 2013 zugestellt. Gegen den Beschluss vom 11. November 2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Kindes in deren Namen mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Dieser Schriftsatz ist der Verfahrensbeiständin am 3. Januar 2014 zugestellt worden. Auch die in der Folgezeit im Beschwerdeverfahren (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 7 UF 1819/13) eingegangenen Schriftsätze und Schreiben sind der Verfahrensbeiständin jeweils übermittelt worden. Entgegen der entsprechender Anordnung ist der Verfahrensbeiständin jedoch die Ladung zum Anhörungstermin vor dem Oberlandesgericht am 5. Februar 2014 nicht zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter die Beschwerde schließlich vor der Durchführung des Termins zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 6. Februar 2014 ausgesprochen, dass die Mutter des Kindes die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Mit Beschluss vom 12. September 2014 hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Verfahrensbeiständin die an sie für das Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 zu zahlende Vergütung auf 550 Euro festgesetzt und anschließend die Auszahlung angeordnet. Mit Kostenansatz des Beschwerdegerichts vom 15. September 2014 verlangt die Staatskasse von der Mutter die an die Verfahrensbeiständin für das Beschwerdeverfahren ausbezahlte Vergütung von 550 Euro erstattet. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter Erinnerung gegen die Kostenberechnung der Landesjustizkasse Bamberg vom 18. September 2014, mit der die Landesjustizkasse Bamberg den Erstattungsbetrag von 550 Euro bei der Mutter angefordert hat, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Februar 2014 eingelegt. Dies ist, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Kindes auf telefonische Nachfrage erklärte, als Erinnerung gegen den der Kostenberechnung vom 18. September 2014 zugrund liegenden Kostenansatz des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2014 zu verstehen.

Der Kostenbeamte und die Staatskasse, letztere vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg, erhielten Gelegenheit zur Kostenerinnerung der Mutter des Kindes Stellung zu nehmen. Sie haben der Erinnerung nicht abgeholfen und beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II.

1.

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG das Oberlandesgericht Nürnberg, da die Kosten bei diesem Gericht angesetzt worden sind. In funktioneller Hinsicht ist der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 57 Abs. 5 S. 1 FamFG).

2.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15. September 2014 ist statthaft und zulässig (§ 57 Abs. 1, Abs. 4 FamGKG). In der Sache hat sie teilweise Erfolg, so dass der Kostenansatz vom 15. September 2014 wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern ist.

a) Bestellung zur Verfahrensbeiständin

Frau Dipl.-Soz.Päd. A. D. Z. wurde bezüglich des Beschwerdeverfahrens 7 UF 1819/13 nur im Rahmen des originären Wirkungskreises zur Verfahrensbeiständin für das betroffene Kind bestellt. Die zusätzlichen Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG sind ihr nicht übertragen worden. Eine Übertragung der Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 erfolgte im Beschluss vom 19. April 2011 und in den Beschlüssen vom 4. März 2013, Az. 4 F 132/11 und 4 F 152/13. Aber keiner dieser Beschlüsse hat einen Bezug zu dem Umgangsverfahren 4 F 132/11, das zu dem Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 geführt hat.

Die Verfahrensbeistandsbestellung mit Beschluss vom 4. März 2013 im mit Beschluss vom 22. Februar 2013 vom Sorgeverfahren 4 F 132/11 abgetrennten Umgangsverfahren, das das Aktenzeichen 4 F 152/13 erhalten hat, bezieht sich lediglich auf das Verfahren 4 F 152/13 und nicht auf das Verfahren 4 F 132/11, so dass dieser Beschluss als Rechtsgrundlage für die Verfahrensbeistandsbestellung nicht im Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 herangezogen werden kann. Entsprechendes gilt aber auch bezüglich des im Verfahren 4 F 132/11 erlassenen Bestellungsbeschluss vom 4. März 2013. Diese Bestellung bezieht sich lediglich auf das Sorgerechtsverfahren 4 F 132/11 und nicht auf das unter dem gleichen Aktenzeichen später geführte Umgangsverfahren, das zu dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 11. November 2013 und damit zum Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 geführt hat. Dies ergibt sich daraus, dass vor Erlass des Beschlusses vom 4. März 2013 das unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 zunächst neben dem Sorgerechtsverfahren anhängige Umgangsverfahren aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22. Februar 2013 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 F 152/13 weitergeführt worden ist. Bei Erlass des Beschlusses vom 4. März 2013 wurde somit unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 nur noch das Sorgerechtsverfahren geführt. Dementsprechend ist im Rubrum des Beschlusses von 4. März 2013, Az. 4 F 132/11, auch „wegen elterlicher Sorge“ angegeben und nicht „wegen Umgangsverfahren“.

Die Bestellung zur Verfahrensbeiständin erfolgte auch nicht mit Beschluss vom 19. April 2011, denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses war unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 lediglich das Sorgerechtsverfahren anhängig. Erst mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 hat der Vater des Kindes im Verfahren 4 F 132/11 den Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt. Dementsprechend ist im Beschluss vom 19. April 2011 als Gegenstand des Verfahrens auch lediglich „wegen elterlicher Sorge“ angegeben.

Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, aus denen sich in der ersten Instanz eine konkludente Bestellung zur Verfahrensbeiständin im später unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 geführten Umgangsverfahren, das zum Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 geführt hat, ergeben würde. Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters vom 18. Februar 2013, in dem auch der Umgangsantrag enthalten ist, wurde, wie sich aus der richterlichen Verfügung vom 20. Februar 2013 ergibt, nur der Verfahrensbevollmächtigten der Kindsmutter, dem Jugendamt, Dr. S. und Herrn J... und nicht auch der Verfahrensbeiständin übermittelt. Die Ladung der Verfahrensbeiständin zum Termin vom 8. November 2013, aufgrund dessen die Umgangsentscheidung vom 11. November 2013 erlassen worden ist, erfolgte unter der Angabe „In der Familiensache D., S. wg. Elterl. Sorge (Ri)“ und nicht unter Angabe „Umgangsverfahren“. Eine konkludente Bestellung erfolgte auch nicht im Termin vom 8. November 2013; denn zu diesem ist Frau Z. nicht erschienen. In der Zustellung des Beschlusses vom 11. November 2013 an Frau Z. kann eine Bestellung zur Verfahrensbeiständin für das Umgangsverfahren nicht mehr gesehen werden, da mit Erlass des Beschlusses die erste Instanz abgeschlossen war.

Frau Z. wurde jedoch im Beschwerdeverfahren konkludent zur Verfahrensbeiständin für das betroffene Kind dadurch bestellt, dass ihr aufgrund der Verfügung des als Vorsitzender des 7. Senates fungierenden Richters am Oberlandesgericht Brauner vom 2. Januar 2014 die Beschwerde mit Begründung zugestellt worden ist und ihr aufgrund dessen auch die weiteren Schriftsätze und Schreiben, die im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind, übermittelt worden sind.

Die Bestellung zum Verfahrensbeistand erfolgt durch eine verfahrensleitende richterliche Verfügung und bedarf keiner besonderen Form (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 158 Rn. 11), so dass diese auch konkludent erfolgen kann. Durch die Übermittlung der Beschwerde und des weiteren Schriftverkehrs an Frau Z. brachte der Senat zum Ausdruck, dass diese im Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 die Interessen des betroffenen Kindes wahrnehmen soll. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Vorsitzende des 7. Senates in der Ladungsverfügung vom 8. Januar 2014 anordnete, dass Frau Z. als Verfahrensbeiständin zum Anhörungstermin am 5. Februar 2014 zu laden ist. Da das Beschwerdegericht gegenüber Frau Z. jedoch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass diese über den originären Aufgabenkreis hinaus auch die Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG wahrnehmen soll, beschränkt sich die Bestellung auf den originären Wirkungskreis, so dass ihr lediglich eine Vergütung in Höhe von 350 Euro zusteht (§ 158 Abs. 7 S. 2 FamFG).

b)

Die Mutter des Kindes wendet gegen den Kostenansatz ein, dass die Vergütung der Verfahrensbeiständin von ihr nicht verlangt werden könne, da die Verfahrensbeiständin keine Tätigkeit erbracht habe. Dieser Einwand greift nicht durch.

Für die Entstehung des pauschalen Vergütungsanspruchs genügt es, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf das Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/07 erfüllt.

Wie sich aus der Akte ergibt, wurde der Verfahrensbeiständin der Beschwerdeschriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter des Kindes vom 12. Dezember 2013, der eine ausführlich Begründung der Beschwerde enthält, am 3. Januar 2014 zugestellt. Darüber hinaus wurden ihr im Beschwerdeverfahren das sieben Seiten umfassende Schreiben des Umgangspflegers vom 28. Januar 2014, die Beschwerdeerwiderung des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters vom 29. Januar 2014, zwei Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter vom 30. Januar 2014, die umfassende Stellungnahme der Pflegemutter vom 3. Februar 2014 sowie die Beschwerderücknahme vom 4. Februar 2014 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Februar 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit der Kenntnisnahme dieses Schriftverkehrs hat die Verfahrensbeiständin begonnen im Kindesinteresse tätig zu werden, so dass damit der Vergütungsanspruch in Höhe von 350 Euro entstanden ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2013, 573; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 3. Aufl., § 158 Rn. 60).

Der Kostenansatz ist somit nicht vollständig aufzuheben, sondern wie im Tenor dieser Entscheidung ausgesprochen auf 350 Euro zu reduzieren.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist und Kosten im Erinnerungsverfahren nicht erstattet werden (§ 57 Abs. 8 GKG).

Ein Rechtmittel gegen die vorliegenden Entscheidung ist nicht gegeben (§ 57 Abs. 7 FamGKG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 10.06.2015 aufgehoben.

Der Rechtspflegerin wird aufgegeben, die Vergütung des Verfahrensbeistandes für das vorliegende Verfahren gemäß Rechnungsstellung vom 23.03.2015 anzuweisen.

Gründe

I. Am 28.01.2015 regte der Verfahrensbeistand in der Sache 1 F 902/14 (AG Altötting), Herr ..., die Eröffnung eines „Hauptsacheverfahrens zur Umgangsregelung“ an und ließ am 02.02.2015 dazu den Text einer ausführlich formulierten Umgangsregelung folgen; eine entsprechende gerichtliche Anforderung ist der Akte nicht zu entnehmen.

Bereits am 03.02.2015 kam es zu einem Termin in der hierauf neu angelegten Sache 1 F 54/15, in dem die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten zum Umgangsrecht gerichtlich gebilligt wurde.

Im Rubrum des Terminsprotokolles wird Herr ..., der auch anwesend war, bereits als Verfahrensbeistand - für beide Kinder - aufgeführt.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 übersandte er eine „Abrechnung Verfahrensbeistandschaft“ zum hiesigen Aktenzeichen in Höhe von € 1.100,00.

Der zuständige Bezirksrevisor bemerkte dazu am 24.04.2015, ein Vergütungsanspruch bestehe in diesem Verfahren nicht, da es an einer wirksamen Bestellung von Herrn ... im Sinne von § 158 FamFG fehle. Demzufolge wies die Rechtspflegerin den Festsetzungsantrag mit dieser Begründung ab; ein handschriftlicher richterlicher Vermerk vom 29.01.2015 stelle keine wirksame Bestellung dar.

Dagegen legte Herr ... mit Schreiben vom 13.06.2015 Beschwerde mit der Begründung ein, er sei in vorliegender Umgangssache umfassend tätig gewesen.

Der zuständige Amtsrichter erließ hierauf am 16.06.2015 einen Beschluss, wonach Herr S. im vorliegenden Umgangsverfahren „mit Wirkung ab 29.01.2015 (Zeitpunkt der Auftragserteilung durch das Gericht)“ zum Verfahrensbeistand bestellt werde.

Auf die näheren Regelungen in diesem Beschluss, beispielsweise die Übertragung der zusätzlichen Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG oder die Weisung an die Eltern, sich „unverzüglich“ mit dem Verfahrensbeistand in Verbindung zu setzen, wird Bezug genommen. In der Begründung des Bestellungsbeschlusses heißt es u. a., die Bestellung solle nach § 158 Abs. 3 FamFG „so früh wie möglich“ erfolgen.

Das Amtsgericht legte die Akte sodann dem Beschwerdegericht vor, weil in Familiensachen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Abhilfebefugnis bestehe.

II. Die gemäß §§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1, 38, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde muss in der Sache Erfolg haben; dies obwohl der angefochtene Zurückweisungsbeschluss vom 10.06.2015 zunächst korrekt war und sich eine Änderung der Rechtslage erst durch die in rechtswidriger Weise erfolgte rückwirkende Bestellung ergeben hat:

1. Zunächst wird davon ausgegangen, dass auch das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütung des Verfahrensbeistandes als „Familiensache“ im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2, 111 FamFG anzusehen ist, mit der Folge, dass über die Abhilfe das Beschwerdegericht zu entscheiden hat.

2. Die - ursprünglich zweifellos zutreffende - Zurückweisungsentscheidung vom 10.06.2015 musste aufgehoben werden, weil der spätere richterliche Beschluss vom 16.06.2015 hier bindend ist. Eine Anfechtung des „Bestellungsbeschlusses“ vom 16.06.2015 ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG) und auch nicht erfolgt.

3. Der Beschluss vom 16.06.2015, mit dem ganz offensichtlich ein ursprünglich vergessener Bestellungsbeschluss nachgeholt werden sollte, ist rechtswidrig, da die rückwirkende Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht vorgesehen ist.

a) Das Gesetz kennt die Rückwirkung einer Bestellung nicht und eine solche Rückwirkung würde auch etwa zu einer Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Sinne von § 158 FamFG führen (vgl. etwa Keidel-Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 168 Rn. 16; BayObLG, Beschl. v. 17.01.2001 - 3 ZBR 393/00, = FamRZ 01, 575 - für Betreuer; OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.12.2003 - 2 W 141/03, = FamRZ 06, 290; weitere Nachweise bei Engelhardt, a. a. O., Fn 47).

Danach ist eine rückwirkende Bestellung schon deshalb nicht möglich, weil eine solche nach Verfahrensabschluss - jedenfalls in der Sache selbst/von Vergütungsfragen abgesehen - sinnlos ist; ersichtlich passen deshalb auch Tenor und Gründe des Beschlusses vom 16.06.2015 nicht mehr, insbesondere gehen die entsprechenden Anordnungen darin zum Zeitpunkt des Erlasses weitgehend ins Leere. Ein Verfahrensbeistand ist gemäß § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG so früh wie möglich zu bestellen, wobei das Gesetz eine angemessene Einzelfallprüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer solchen Bestellung vorsieht.

b) Darüber hinaus wird im Regelfall den betroffenen Eltern rechtliches Gehör zu gewähren sein:

Ihnen nämlich ist später die - angesichts einer Geringfügigkeit der Tätigkeit nicht selten unverhältnismäßig hohe - Vergütung in Form entsprechender Auslagen aufzuerlegen (vgl. Nr. 2013 KV-FamGKG - zu einem besonders krassen Fall des Übergehens der gesetzlichen Anforderungen an eine entsprechende Bestellungsentscheidung s. etwa Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 11 WF 1349/14).

Für die „Rückwirkung“ einer Bestellung kann insofern letztlich nichts anderes gelten wie bei der Gewährung von PKH bzw. VKH.

Demnach wird hier womöglich die - gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG zunächst aus der Staatskasse zu zahlende - Vergütung wegen § 20 FamGKG den Parteien nicht als Auslage in Rechnung gestellt werden können.

c) Der Beschluss ist infolge seiner Unanfechtbarkeit allerdings bindend - von einer Unwirksamkeit kann nicht ausgegangen werden (vgl. etwa Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rn. 13 ff. vor § 300).

4. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Bezirksrevisors, wonach der handschriftliche Vermerk „VB ...“ (vgl. Bl. 1 unten) keine Bestellung mit den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen ersetzen kann.

Soweit teilweise die Möglichkeit der „konkludenten“ Bestellung eines Verfahrensbeistandes angenommen wird (s. zuletzt etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.11.2014 - 7 UF 1819/13 m. Anm. Menne, famrb 15, 171), ist dies schon deshalb fragwürdig, weil § 158 Abs. 1 FamFG von einer Anordnung durch „das Gericht“ spricht, weshalb bei Kollegialgerichten eine Verfügung des Vorsitzenden niemals ausreichen kann; zudem erfordert § 154 Abs. 4 Satz 4 FamFG die konkrete Festlegung des Umfanges der Beauftragung im erweiterten Wirkungskreis ebenso wie eine Begründung (zutreffend Menne, a. a. O., 172). Daran fehlt es im vorliegenden Fall ohnehin. Überdies hat das Amtsgericht ganz offensichtlich den Vermerk vom 29.01.2015 selbst nicht als Bestellungsakt betrachtet, andernfalls der spätere Beschluss vom 16.06.2015 überflüssig gewesen wäre.

5. Ein Vergütungsanspruch ließe sich auch nicht mit der Begründung ablehnen, es sei keine hinreichende Tätigkeit des erst rückwirkend bestellten Verfahrensbeistandes erfolgt:

Schon die Anwesenheit von Herrn ... im Termin, zu dem er offensichtlich, ohne damals bestellt worden zu sein, geladen wurde, reicht insoweit aus (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.11.2013 - XII ZB 682/13, = FamRZ 14, 373).

Immerhin erscheint jedoch zweifelhaft, ob die - offenbar unaufgefordert erfolgte - Vorlage einer Umgangsvereinbarung, so zweckdienlich diese gewesen sein mag, wirklich zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eines Verfahrensbeistandes gehört (zu den entsprechenden Vorgaben des Gesetzgebers siehe etwa Engelhardt, a. a. O., § 158 Rn. 19 ff.).

6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 10.06.2015 aufgehoben.

Der Rechtspflegerin wird aufgegeben, die Vergütung des Verfahrensbeistandes für das vorliegende Verfahren gemäß Rechnungsstellung vom 23.03.2015 anzuweisen.

Gründe

I. Am 28.01.2015 regte der Verfahrensbeistand in der Sache 1 F 902/14 (AG Altötting), Herr ..., die Eröffnung eines „Hauptsacheverfahrens zur Umgangsregelung“ an und ließ am 02.02.2015 dazu den Text einer ausführlich formulierten Umgangsregelung folgen; eine entsprechende gerichtliche Anforderung ist der Akte nicht zu entnehmen.

Bereits am 03.02.2015 kam es zu einem Termin in der hierauf neu angelegten Sache 1 F 54/15, in dem die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten zum Umgangsrecht gerichtlich gebilligt wurde.

Im Rubrum des Terminsprotokolles wird Herr ..., der auch anwesend war, bereits als Verfahrensbeistand - für beide Kinder - aufgeführt.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 übersandte er eine „Abrechnung Verfahrensbeistandschaft“ zum hiesigen Aktenzeichen in Höhe von € 1.100,00.

Der zuständige Bezirksrevisor bemerkte dazu am 24.04.2015, ein Vergütungsanspruch bestehe in diesem Verfahren nicht, da es an einer wirksamen Bestellung von Herrn ... im Sinne von § 158 FamFG fehle. Demzufolge wies die Rechtspflegerin den Festsetzungsantrag mit dieser Begründung ab; ein handschriftlicher richterlicher Vermerk vom 29.01.2015 stelle keine wirksame Bestellung dar.

Dagegen legte Herr ... mit Schreiben vom 13.06.2015 Beschwerde mit der Begründung ein, er sei in vorliegender Umgangssache umfassend tätig gewesen.

Der zuständige Amtsrichter erließ hierauf am 16.06.2015 einen Beschluss, wonach Herr S. im vorliegenden Umgangsverfahren „mit Wirkung ab 29.01.2015 (Zeitpunkt der Auftragserteilung durch das Gericht)“ zum Verfahrensbeistand bestellt werde.

Auf die näheren Regelungen in diesem Beschluss, beispielsweise die Übertragung der zusätzlichen Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG oder die Weisung an die Eltern, sich „unverzüglich“ mit dem Verfahrensbeistand in Verbindung zu setzen, wird Bezug genommen. In der Begründung des Bestellungsbeschlusses heißt es u. a., die Bestellung solle nach § 158 Abs. 3 FamFG „so früh wie möglich“ erfolgen.

Das Amtsgericht legte die Akte sodann dem Beschwerdegericht vor, weil in Familiensachen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Abhilfebefugnis bestehe.

II. Die gemäß §§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1, 38, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde muss in der Sache Erfolg haben; dies obwohl der angefochtene Zurückweisungsbeschluss vom 10.06.2015 zunächst korrekt war und sich eine Änderung der Rechtslage erst durch die in rechtswidriger Weise erfolgte rückwirkende Bestellung ergeben hat:

1. Zunächst wird davon ausgegangen, dass auch das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütung des Verfahrensbeistandes als „Familiensache“ im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2, 111 FamFG anzusehen ist, mit der Folge, dass über die Abhilfe das Beschwerdegericht zu entscheiden hat.

2. Die - ursprünglich zweifellos zutreffende - Zurückweisungsentscheidung vom 10.06.2015 musste aufgehoben werden, weil der spätere richterliche Beschluss vom 16.06.2015 hier bindend ist. Eine Anfechtung des „Bestellungsbeschlusses“ vom 16.06.2015 ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG) und auch nicht erfolgt.

3. Der Beschluss vom 16.06.2015, mit dem ganz offensichtlich ein ursprünglich vergessener Bestellungsbeschluss nachgeholt werden sollte, ist rechtswidrig, da die rückwirkende Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht vorgesehen ist.

a) Das Gesetz kennt die Rückwirkung einer Bestellung nicht und eine solche Rückwirkung würde auch etwa zu einer Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Sinne von § 158 FamFG führen (vgl. etwa Keidel-Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 168 Rn. 16; BayObLG, Beschl. v. 17.01.2001 - 3 ZBR 393/00, = FamRZ 01, 575 - für Betreuer; OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.12.2003 - 2 W 141/03, = FamRZ 06, 290; weitere Nachweise bei Engelhardt, a. a. O., Fn 47).

Danach ist eine rückwirkende Bestellung schon deshalb nicht möglich, weil eine solche nach Verfahrensabschluss - jedenfalls in der Sache selbst/von Vergütungsfragen abgesehen - sinnlos ist; ersichtlich passen deshalb auch Tenor und Gründe des Beschlusses vom 16.06.2015 nicht mehr, insbesondere gehen die entsprechenden Anordnungen darin zum Zeitpunkt des Erlasses weitgehend ins Leere. Ein Verfahrensbeistand ist gemäß § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG so früh wie möglich zu bestellen, wobei das Gesetz eine angemessene Einzelfallprüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer solchen Bestellung vorsieht.

b) Darüber hinaus wird im Regelfall den betroffenen Eltern rechtliches Gehör zu gewähren sein:

Ihnen nämlich ist später die - angesichts einer Geringfügigkeit der Tätigkeit nicht selten unverhältnismäßig hohe - Vergütung in Form entsprechender Auslagen aufzuerlegen (vgl. Nr. 2013 KV-FamGKG - zu einem besonders krassen Fall des Übergehens der gesetzlichen Anforderungen an eine entsprechende Bestellungsentscheidung s. etwa Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 11 WF 1349/14).

Für die „Rückwirkung“ einer Bestellung kann insofern letztlich nichts anderes gelten wie bei der Gewährung von PKH bzw. VKH.

Demnach wird hier womöglich die - gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG zunächst aus der Staatskasse zu zahlende - Vergütung wegen § 20 FamGKG den Parteien nicht als Auslage in Rechnung gestellt werden können.

c) Der Beschluss ist infolge seiner Unanfechtbarkeit allerdings bindend - von einer Unwirksamkeit kann nicht ausgegangen werden (vgl. etwa Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rn. 13 ff. vor § 300).

4. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Bezirksrevisors, wonach der handschriftliche Vermerk „VB ...“ (vgl. Bl. 1 unten) keine Bestellung mit den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen ersetzen kann.

Soweit teilweise die Möglichkeit der „konkludenten“ Bestellung eines Verfahrensbeistandes angenommen wird (s. zuletzt etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.11.2014 - 7 UF 1819/13 m. Anm. Menne, famrb 15, 171), ist dies schon deshalb fragwürdig, weil § 158 Abs. 1 FamFG von einer Anordnung durch „das Gericht“ spricht, weshalb bei Kollegialgerichten eine Verfügung des Vorsitzenden niemals ausreichen kann; zudem erfordert § 154 Abs. 4 Satz 4 FamFG die konkrete Festlegung des Umfanges der Beauftragung im erweiterten Wirkungskreis ebenso wie eine Begründung (zutreffend Menne, a. a. O., 172). Daran fehlt es im vorliegenden Fall ohnehin. Überdies hat das Amtsgericht ganz offensichtlich den Vermerk vom 29.01.2015 selbst nicht als Bestellungsakt betrachtet, andernfalls der spätere Beschluss vom 16.06.2015 überflüssig gewesen wäre.

5. Ein Vergütungsanspruch ließe sich auch nicht mit der Begründung ablehnen, es sei keine hinreichende Tätigkeit des erst rückwirkend bestellten Verfahrensbeistandes erfolgt:

Schon die Anwesenheit von Herrn ... im Termin, zu dem er offensichtlich, ohne damals bestellt worden zu sein, geladen wurde, reicht insoweit aus (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.11.2013 - XII ZB 682/13, = FamRZ 14, 373).

Immerhin erscheint jedoch zweifelhaft, ob die - offenbar unaufgefordert erfolgte - Vorlage einer Umgangsvereinbarung, so zweckdienlich diese gewesen sein mag, wirklich zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eines Verfahrensbeistandes gehört (zu den entsprechenden Vorgaben des Gesetzgebers siehe etwa Engelhardt, a. a. O., § 158 Rn. 19 ff.).

6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.07.2014 wird aufgehoben.

II.

Die durch die an den Verfahrensbeistand bezahlte Vergütung ausgelösten Gerichtskosten in Höhe von € 1.100,-- werden niedergeschlagen; die Kostenbeamtin beim Amtsgericht München wird hierzu angewiesen, aus der an die Antragsteller gerichteten Schlusskostenrechnung II vom 09.10.2013 die an den Verfahrensbeistand gemäß KV-FamGKG Nr. 2013 geleisteten Beiträge zu streichen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2012 begehrten die Antragsteller (= Großeltern) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die sorgeberechtigte Antragsgegnerin (= Mutter) wegen Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für ihre Enkelkinder; die Antragsteller sollten ermächtigt werden, für eine von ihnen für die Kinder und sie angemietete Wohnung Mietzuschüsse zu beantragen. Hierzu beantragten sie ferner die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Der Antragsschriftsatz ging am 27.11.2012 beim Amtsgericht München ein. Dieses erließ hierauf noch am selben Tag einen Beschluss, wonach Rechtsanwältin M., für die beiden Kinder zum Verfahrensbeistand bestellt wird; die Verfahrensbeistandschaft werde berufsmäßig ausgeübt und Rechtsanwältin ... wurden die weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen.

Mit Verfügung, ebenfalls vom 27.11.2012, ordnete das Amtsgericht die Hinausgabe dieses Beschlusses an die Beteiligten an, wobei die Übermittlung an Rechtsanwältin ... per Telefax zu erfolgen habe. Die Geschäftsstelle führte dies am 28.11. 2012 aus.

Ebenfalls am 28.11.2012 ordnete das Amtsgericht die Übermittlung des Gesuches um Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin an.

Mit gleicher Verfügung wies es die Antragsteller darauf hin, es fehle an der Dringlichkeit im Sinne von § 49 FamFG, „zumal im Hauptsacheverfahren bereits am 19.12.2012 Verhandlungstermin sei“. Der Hinweis wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller per Telefax am 29.11.2012 um ca. 7.00 Uhr übermittelt, die den Antrag daraufhin noch am gleichen Tag zurücknahm.

Mit weiterem Beschluss vom 29.11.2014 lehnte das Amtsgericht sodann den Antrag auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Eilbedürftigkeit ab.

Die Antragsgegnerin erhielt den Antragsschriftsatz vom 22.11.2012 erst am 30.11.2012.

Am 09.10.2013 erstellte die Kostenbeamtin den Antragstellern die Schlusskostenrechnung für das vorliegende Eilverfahren:

Diese enthält neben der Kostenposition „Verfahren im Allgemeinen einstweilige Anordnung“ in Höhe von € 19,50,-- auch an den Verfahrensbeistand bezahlten Beträge (KV-FamGKG 2013) in Höhe von 1.100,-- € (pro Kind Vergütung von € 550,--, § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG).

Die Antragsteller legten dagegen mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2013 Erinnerung ein und beantragten, nur die Verfahrenskosten, nicht aber die Vergütung des Verfahrensbeistandes, festzusetzen: Sie hätten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 29.11.2011 sofort zurückgenommen. Gleichwohl sei schon mit Beschluss vom 27.11.2012 für die Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt worden, zu einem Zeitpunkt, als der Antrag noch nicht einmal der Gegenseite zugestellt worden sei. Auf die von der Kostenbeamtin hierzu erholte Stellungnahme des zuständige Bezirksrevisors teilte Rechtsanwältin ... mit, sie habe den Beschluss über ihre Bestellung am 28.11.2012, 13.58 Uhr, erhalten; „noch am gleichen Tag“ habe sie die Großeltern sowie die Kindesmutter und den Vater angeschrieben, außerdem am 03.12.2012 mit der Großmutter telefoniert und einen Hausbesuch vereinbart. „Die Rücknahme“ habe sie erst am 06.12.2012 erhalten. Damit sei ihre Vergütung entstanden.

Der Bezirksrevisor vermerkte auf diese Mitteilung, Rechtsanwältin ... sei noch vor Eingang des Rücknahmeschriftsatzes im Kindesinteresse tätig geworden, weshalb die Vergütung in Höhe von € 1.100,-- kostenrechtlich angefallen sei. Auf diese Stellungnahme erklärten die Antragsteller am 03.03.2014, die erhobenen Einwendungen nicht weiter aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 brachten sie gegen die „erst jetzt aufgrund der Anforderung der Landesjustizkasse B. bekannt gewordene Gebührenabrechnung von Rechtsanwältin ...“ erneut Einwendungen vor und wiederholten zur Begründung, auf den per Telefax am 29.11.2012, um 7.12 Uhr, eingegangenen gerichtlichen Hinweis auf fehlende Dringlichkeit habe ihre Anwältin den Antrag noch selben Tage, um 14.28 Uhr, per Telefax zurückgenommen. Das Verfahren sei also noch nicht einmal rechtshängig gewesen, als die Antragsrücknahme erfolgt sei.

Nach Hinweis der Rechtspflegerin, wonach die Einwendungen zwar als Erinnerung gewertet werden könnten, eine solche jedoch bereits zurückgenommen worden sei, beantragten die Antragsteller am 28.05.2014 mit obiger Begründung die Niederschlagung der Kosten für den Verfahrensbeistand gemäß § 20 FamGKG: Unmittelbar nach Anhängigwerden der einstweiligen Anordnung habe es nicht der sofortigen Bestellung eines Verfahrensbeistandes bedurft, schon weil ungeklärt gewesen sei, ob ein Verfahren überhaupt betrieben werde. Es sei widersprüchlich, zum einen den Rat zu erteilen, den Antrag zurückzunehmen, zuvor jedoch bereits einen Verfahrensbeistand für ein Verfahren zu bestellen, das gar nicht zustande kommen solle.

Das Amtsgericht erließ hierauf am 15.07.2014 den angefochtenen Beschluss, mit dem es „die Erinnerung“ der Antragsteller zurückwies und in den Gründen ausführte, der Verfahrensbeistand habe in der Zeit zwischen Beauftragungsfax und Zugang der Antragsrücknahme „Tätigkeiten entfaltet“. Gründe für eine Niederschlagung lägen nicht vor, „da auch bei problematischer Dringlichkeit der Kindeswille durch den Verfahrensbeistand zur Geltung zu bringen“ sei.

II.

Die gemäß § 57 Abs. 3 FamGKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; die Voraussetzungen einer Niederschlagung der durch die Vergütung des Verfahrensbeistandes verursachten Gerichtskosten (§ 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG) liegen vor:

1. Das Amtsgericht hat „die Erinnerung“ der Antragsteller vom 21.10. 2013 und 28.05.2014 „zurückgewiesen“, obwohl diese ihre - von der Kostenbeamtin zurecht als Erinnerung ausgelegten - Einwendungen vom 21.10.2013 (auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors) am 03.03.2014 zurückgenommen hatten und es sich bei dem Schriftsatz vom 28.05.2014 nicht um eine Erinnerung handelt, sondern um einen Antrag auf Niederschlagung der Kosten gemäß § 20 FamGKG.

Den Gründen des angefochtenen Beschlusses lässt sich jedoch entnehmen, dass der Antrag auf Niederschlagung abgelehnt werden sollte; dagegen ist die Beschwerde statthaft (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rn. 66 m. w. N.). Soweit die Antragsteller mit dem genannten Schriftsatz vom 03.03.2014 ihre Einwendungen „nicht weiter aufrechterhalten“ haben, steht dies einem Niederschlagungsantrag nicht entgegen bzw. führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 15.11.2013 - 11 WF 1693/13, unter II. 1. b).

2. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach §§ 20 FamGKG/21 GKG ist nur dann veranlasst, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dieser Verstoß auch offen zutage tritt; es bedarf mithin eines offensichtlich schweren Fehlers (siehe etwa BGH, Beschl. v. 04.05.2005 - XII ZR 217/04 Tz. 4; Hartmann, a. a. O., § 21 GKG Rn. 8; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 21 GKG Rn. 5).

Ein offensichtlicher Verstoß in diesem Sinne kann beispielsweise dann vorliegen, wenn das Gericht ohne jede Notwendigkeitsprüfung eine Beweisaufnahme anordnet und hierdurch überflüssige Kosten auslöst (vgl. Senat, Beschl. v. 10.03.2003 - 11 W 891/03, = NJW-RR 03, 1294 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.06.2002 - 14 WF 83/02, = FamRZ 03, 385).

Ein einfacher Fehler genügt nicht; zu beachten ist ferner, dass das Kostenniederschlagungsverfahren nicht der Überprüfung richterlicher Sachentscheidungen dient (Hartmann, a. a. O., § 21 GKG Rn. 8 ff.).

3. Ein schwerer und offenkundiger Verfahrensverstoß in diesem Sinne ist hier zu bejahen, weil die Bestellung des Verfahrensbeistandes ohne jedwede Prüfung einer entsprechenden Notwendigkeit und einmal mehr zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, dessen Frühzeitigkeit von der Sache her nicht mehr verständlich ist.

a. In Rechtsprechung und Literatur zu dem hier einschlägigen § 158 FamGKG wird, anknüpfend an die Vorstellungen des Gesetzgebers, durchwegs auch auf den Normzweck dieser Bestimmung und auf das in Absatz 1 ausdrücklich bestimmte Erfordernis der „Erforderlichkeit“ eingegangen (siehe hierzu auch die Regelbeispiele in Absatz 2).

aa) Dabei wird die Notwendigkeit einer konkreten Einzelfallprüfung herausgestellt, d. h. es sind - was der Senat nicht anders beurteilt - Anfangsermittlungen veranlasst, gerade auch um offensichtlich unnötige Bestellungen zu vermeiden (siehe etwa Keidel-Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rn. 7, 30 ff.; Münchener Kommentar FamFG-Schlünder, 2. Aufl., § 158 Rn. 13 ff.; OLG Dresden, Beschl. v. 14.01.2000 - 20 WF 608/99 Tz. 34 ff., = FamRZ 00, 1296).

Soweit in der Literatur von einer Prüfung der Erforderlichkeit in dieser Hinsicht die Rede ist, wird teilweise sogar problematisiert, inwieweit diese mit dem Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG) kollidiert; es wird also vorausgesetzt, dass

diese Prüfung so gewissenhaft ausfallen kann, dass sie womöglich eine sachlich gebotene Entscheidung hindert. Hierzu wird teilweise die Auffassung vertreten, bei Unvereinbarkeit mehrerer gesetzgeberischer Anliegen im Einzelfall (Beschleunigungsgebot, Förderung einvernehmlicher Konfliktlösung, Stärkung der Kinderrechte im Verfahren, Vermeidung unnötiger Kosten etc.) dürfe jedenfalls keine schematische Entscheidung zugunsten der Beschleunigung unter Zurückstellung aller anderen Prinzipien fallen (vgl. MüKo-Schlünder, a. a. O., § 158 Rn. 17; Keidel-Engelhardt, a. a. O., § 158 Rn. 31).

Hingewiesen wird im Schrifttum ferner darauf, die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrensbeistand sei in der Regel nur dann veranlasst, wenn es schwerpunktmäßig auf Rechtskenntnisse ankomme (etwa Keidel-Engelhardt, a. a. O., § 158 Rn. 32) - die Wahl eines Anwaltes mithin keineswegs zwingend ist

bb) Darüber hinaus ist den Beteiligten vor einer Bestellung grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren bzw. sind insbesondere etwa die Eltern zur Notwendigkeit einer Bestellung anzuhören (OLG Dresden, a. a. O., Tz. 34; Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 158 Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 158 Rn. 28).

cc) Was die Anforderungen an gerichtliche Überlegungen zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes anbelangt, ist nicht zuletzt auch die Rechtsprechung des BGH zum Entstehen einer entsprechenden Vergütung zu berücksichtigen: Eine solche fällt bereits an, wenn der Beistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, wobei der BGH in großzügiger Weise auf den Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber gewollten Mischkalkulation bzw. darauf abstellt, für den Verfahrensbeistand müsse eine „auskömmliche Vergütung“ sichergestellt werden und fiskalische Belange hätten nach dem Zweck von § 158 FamFG hinter der Bedeutung eines effektiven Verfahrensbeistandes zurückzutreten (vgl. näher etwa BGH, Beschl. v. 27.11.2013 - XII ZB 682/12, = FamRZ 14, 373; BGH, Beschl. v. 01.08.2012 - XII ZB 456/11, = NJW 12, 3100; Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 11, 1451; Beschl. v. 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 11, 455; Leitsatzbeschluss des Senats vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).

b. In grobem Widerspruch zu diesen in § 158 Abs. 1, Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 FamFG enthaltenen Vorgaben ist vorliegend offensichtlich, dass eine Erforderlichkeitsprüfung in dem dargelegten Sinne - sei es in ausführlicher, sei es in eher knapper Form - nicht einmal ansatzweise erfolgt ist. Eine solche Erforderlichkeit ist hier auch von der Sache her - Mietzuschüsse - nicht einmal annähernd ersichtlich. Zumal angesichts des Alters der Kinder und des Antragszieles ist kein Raum für die Annahme eines Interessengegensatzes (siehe etwa OLG München, Beschl. v. 11.02.2000 - 16 WF 1616/99, = FamRZ 02,563; Johannsen/Henrich-Büte, FamR, 5. Aufl., § 158 Rn. 14 m. w. N.).

aa) Der Senat verkennt dabei keineswegs, dass, zumal im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes, für längere Vorermittlungen in der Praxis häufig wenig Raum sein wird.

Hier indes ist erkennbar überhaupt keine Prüfung erfolgt:

Die ersichtliche Eile, mit der - wiederholt - eine ganz bestimmte Rechtsanwältin bestellt wurde, ist vorliegend schon deshalb besonders auffällig, weil dieser die Bestellung sogar per Telefax übermittelt werden musste, während gleichzeitig die Antragsteller darauf hingewiesen wurden, es fehle an der Eilbedürftigkeit, sie mögen ihren Antrag deshalb zurücknehmen. Wozu es in dieser Situation und mit Blick auf das Ziel des Eilantrages eines Verfahrensbeistandes bedurfte - der naheliegenderweise auch sofort vergütungsauslösende Tätigkeiten entfaltete -bleibt offen. § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG, wonach eine Bestellung grundsätzlich so früh wie möglich erfolgen soll, jedenfalls stützt dies nicht. Selbst wenn Arbeitserleichterung der Grund gewesen sein sollte, dürfte eine solche nicht unbesehen auf dem Rücken einer von den entstehenden Vergütungsansprüchen betroffenen Partei bewirkt werden.

Tatsächlich nämlich nahmen die Antragsteller ihren Antrag auf den gerichtlichen Hinweis sofort zurück. Zu Recht weist die Beschwerde daher auf die Widersprüchlichkeit hin, einerseits die mit der Verfahrensbeendigung verbundene Antragsrücknahme zu empfehlen, andererseits jedoch - beschleunigt durch die Übermittlung an den Verfahrensbeistand per Telefax - zumindest objektiv das Anfallen der Beistandsvergütung in Höhe von € 1.100,-- zu ermöglichen (zwei Kinder und sofortige Erweiterung der Bestellung im Sinne von § 158 Abs. 7 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 FamFG, wobei nach der im Sinne des Verfahrensbeistandes großzügigen BGH-Rechtsprechung die Vergütung im Eilverfahren gesondert entsteht).

Den finanziell offenbar nur sehr eingeschränkt leistungsfähigen Antragstellern wurde dadurch jedenfalls von vorneherein - insbesondere durch die Übermittlung des Bestellungsbeschlusses sogar per Telefax - die Möglichkeit genommen, durch ihre Rücknahme derart hohe und sinnlose Kosten zu vermeiden.

bb) Überdies erfolgte die Bestellung hier, worauf die Beschwerde ebenfalls zu Recht hinweist, auch noch vor Zustellung des ursprünglichen Antrages an die Antragsgegnerin.

Rechtliches Gehör wurde den Antragstellern vor der Bestellung ebenso wenig eingeräumt wie ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom Gericht zurückgewiesen wurde, ohne zuvor ihre Äußerung zu dem Hinweis auf die fehlende Dringlichkeit abzuwarten.

Dieses Verhalten stellt einen objektiv schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, wie er zuletzt auch im Senatsbeschluss vom 15.11.2013 - 11 WF 1693/13 bejaht werden musste:

Auch dort war die Niederschlagung der Kosten des Verfahrensbeistandes -ebenfalls Rechtsanwältin .... - geboten, weil die Bestellung durch das Amtsgericht ebenso verfrüht und ohne jede Erforderlichkeitsprüfung erfolgt war.

cc) Auch wenn - vor dem Hintergrund des § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG - die Anforderungen an eine solche Prüfung in der Praxis schon im Kindesinteresse nicht überspannt werden dürfen, so muss der Großzügigkeit des BGH-Rechtsprechung hinsichtlich des Anfalles der Vergütung ein Mindestmaß an Überprüfungspflichten des Gerichts korrespondieren, ob und wann ein Verfahrensbeistand und die mit dessen Bestellung verursachten Kosten wirklich erforderlich ist.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 57 Abs. 8 FamGKG.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.