Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 17b Höhe der Zulage

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus

1.
einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
2.
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
3.
einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.
Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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13/07/2017 12:43

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a Erschwerniszulagenverordnung ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht steuerfrei.
SubjectsSteuerrecht
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Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie 1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.Dienst zu wech
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published on 15/02/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Mai 2016 2 K 11208/15 aufgehoben.
published on 15/02/2017 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Juni 2016  10 K 146/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie 1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.Dienst zu wechselnden Zeiten...