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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Zeitreise: 05.06.2024‹ § 2§ 4 ›

Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.

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