Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV | § 8
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Referenzen - Gesetze | § 22 NAV
§ 22 NAV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 22 NAV zitiert 1 andere §§ aus dem Niederspannungsanschlussverordnung.
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(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur...