Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV | § 8
Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV | § 8
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Gesetz über das Erbbaurecht Inhaltsverzeichnis
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
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(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbaube
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published on 06/04/2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 5 vom 31. Januar 2017 wird zurückge
published on 13/07/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 186/15 vom 13. Juli 2017 in dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ErbbauRG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 u. 3 a) Ein mit der Bestellung eine
published on 06/11/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 165/14 Verkündet am: 6. November 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 14/10/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerden werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Geschäftswert:
12.810,-- € (Beschwerde der Beteiligten zu 1.)
bis zu 2.500,-- € (Beschwerde des Beteiligten zu 3.)
1G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 2. ist Eigentümerin des Grundstück
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(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur...