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§ 24Amtlich · § 5 UrhG

Überwachung

Zeitreise: 05.10.2020

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.

(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form 1. einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen, 2. einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen, 3. einer Befragung, 4. einer Auditierung oder 5. einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.

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