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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Bestehen der Prüfung

Zeitreise: 05.10.2020

Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.

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