§ 18Amtlich · § 5 UrhG
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Zeitreise: 05.10.2020‹ § 17
Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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