Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2008 - KVR 30/07

published on 29/04/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2008 - KVR 30/07
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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 2/07, 28/03/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 30/07 Verkündet am:
29. April 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Organleihe
Werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 EnWG von der
Landesregulierungsbehörde wahrgenommen, ist für die örtliche Zuständigkeit des
Beschwerdegerichts nach § 75 Abs. 4 EnWG deren Sitz maßgeblich, auch wenn
sich das betreffende Land für die Wahrnehmung der in seine Zuständigkeit fallenden
Regulierungsaufgabe im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur bedient.
BGH, Beschl. v. 29. April 2008 – KVR 30/07 – OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2007 aufgehoben.
Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die bislang angefallenen Kosten und Auslagen, an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen verwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Antragstellerin stellte bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten für den Gasnetzzugang. Diesen Antrag lehnte die Bundesnetzagentur „in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für das Land Bremen“ durch Beschluss vom 29. November 2006 teilweise ab. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellt. Er enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach „die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur … einzureichen ist; es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (…) eingeht“. Die Antragstellerin hat am 3. Januar 2007 per Telefax Beschwerde bei der
2
Bundesnetzagentur eingelegt. Nachdem die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, hat die Antragstellerin die Verweisung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht Bremen und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, dem die Bundesnetzagentur die Verfahrensakten vorgelegt hat, hat den Verweisungsantrag und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat es als unzulässig verworfen (WuW/E DE-R 2064). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. Die Bundesnetzagentur tritt der Rechtsbeschwerde entgegen.

II.


3
Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unzulässig, da die Antragstellerin schuldhaft die am 2. Januar 2007 ablaufende Beschwerdefrist versäumt habe. Die Einlegung der Beschwerde am 3. Januar 2007 sei verspätet, weil die Rechtsmittelbelehrung zutreffend das Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständiges Beschwerdegericht bezeichnet habe, bei dem die Rechtsbeschwerde eingelegt werden könne. Zwar falle die Genehmigung der Entgelte in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde, weil durch das Gasnetz der Antragstellerin weniger als 100.000 Kunden versorgt würden. Für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes habe der Bund jedoch aufgrund eines Verwaltungsabkommens dem Land Bremen im Wege der Organleihe die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt. Diese – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Kooperationsform führe dazu, dass die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der Bundesnetzagentur anknüpfe. Diese nehme funktionell die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im eigenen Namen wahr. Es entspreche dem Zweck der vom Energiewirtschaftsgesetz gewollten Zuständigkeitskonzentration, die Bundesnetzagentur im Falle einer solchen Wahrnehmungszuständigkeit für eine Landesregulierungsbehörde ihrerseits selbst als Regulierungsbehörde im Sinne des § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen. So könnten auch widerstreitende Entscheidungen weitgehend ausgeschlossen werden.
4
Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin habe gleichfalls keinen Erfolg , weil in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten keine ausreichende Fristenausgangskontrolle gewährleistet gewesen sei.

III.


5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht verspätet, weil die in der angefochtenen Entscheidung der Bundesnetzagentur enthaltene Rechtsmittelbelehrung sachlich unrichtig war. In der Rechtsmittelbelehrung hätte nicht das Oberlandesgericht Düsseldorf, sondern das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen als das zur Entscheidung berufene Beschwerdegericht bezeichnet werden müssen.
7
a) Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Sitz der Landesregulierungsbehörde für das Land Bremen ist Bremen. Demnach ist das Oberlandesgericht Bremen nach § 75 Abs. 4 EnWG als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen.
8
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird die gerichtliche Zuständigkeit nicht durch das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 3. November 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, ABl. 2005, 873) beeinflusst.
9
aa) Im Rahmen des vorgenannten Verwaltungsabkommens ist eine Organleihe vereinbart, die aus verwaltungspraktischen und ökonomischen Erwägungen einer Entlastung der Landesbehörden Bremens dienen soll (Art. 1 Abs. 2). Danach stellt der Bund dem Land Bremen im Wege einer Organleihe die Bundesnetzagentur zur Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zur Verfügung. Zu diesen Verwaltungsaufgaben gehört die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Im Rahmen der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben führt die Bundesnetzagentur nicht nur das eigentliche Verwaltungsverfahren und trifft die abschließende Entscheidung; sie vollstreckt auch die von ihr erlassenen Verwaltungsakte und „vertritt“ die Landesregulierungsbehörde im Rechtsbehelfsverfahren.
10
bb) Aufgrund dieses Verwaltungsabkommens (vgl. hierzu Holznagel/Göge/ Schumacher, DVBl. 2006, 471, 475) wird die Bundesnetzagentur nicht originär zuständig. Das Verwaltungsabkommen bedient sich des hergebrachten Instituts der Organleihe, wobei es ausdrücklich (Art. 1 Abs. 1) auf diesen Rechtsbegriff Bezug nimmt. Die Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen, weil dieser auf der betreffenden Verwaltungsebene aus Zweckmäßigkeitsgründen keine personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung vorhält. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es grundsätzlich unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BVerfGE 63, 1, 31; BGH, Urt. v. 2.2.2006 – III ZR 159/05, NVwZ 2006, 1084, 1085 Tz. 16; BVerwG, Urt. v. 13.2.1976 – VII A 4/73, NJW 1976, 1468, 1469). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in einem Fall, in dem aufgrund
11
eines Verwaltungsabkommens eine Bundesbehörde im Wege der Organleihe Aufgaben der Landesverwaltung übernommen hatte, diese Bundesbehörde als in die Verwaltungsstruktur des Landes eingebettetes Organ des Landes angesehen, das Landesaufgaben ausführt (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469). Die nach der Verwaltungsvereinbarung Landesaufgaben wahrnehmende Bundesbehörde sei als Organ des Landes zu behandeln. Die Tätigkeit der entliehenen Bundesbehörde stelle im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenbereichs reine Landesverwaltung dar (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469).
12
Wesentliches Merkmal einer Organleihe, bei der sich ein Land eine Behörde des Bundes „leiht“, ist somit, dass die entliehene Bundesbehörde – soweit sie Aufgaben der Landesverwaltung ausführt – funktionell in die Landesverwaltung eingegliedert wird. Die gesetzliche Zuständigkeit des Landes bleibt dabei unberührt. Es werden keine Kompetenzen vom Land auf den Bund verlagert; „verlagert“ werden vielmehr personelle und sächliche Verwaltungsmittel vom Bund auf das entleihende Land (BVerfGE 63, 1, 32 f.). Die Bundesnetzagentur als entliehene Behörde nimmt für das Land Bremen die energiewirtschaftliche Regulierungsaufgabe wahr und wird insoweit in die Verwaltungsstrukturen des Landes Bremen eingebettet. Dies spiegelt auch das Verwaltungsabkommen wider. Dort ist in Artikel 2 bestimmt, dass die als Fachaufsicht ausgestaltete Aufsicht dem Senator für Bau, Umwelt und Verkehr des Landes Bremen obliegt. Dabei ist – soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine speziellen Regelungen enthält – das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Bremen anzuwenden (Art. 3).
13
cc) Die durch das Verwaltungsabkommen begründete Organleihe ändert mithin nichts daran, dass die Regulierungsentscheidung ein Hoheitsakt einer Bremer Landesbehörde ist. Soweit die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für die Freie Hansestadt Bremen handelt, ist ihr Sitz infolge ihrer Eingliederung in die Bremer Landesverwaltung in Bremen. Der Rückgriff auf personelle und sächliche Verwaltungsmittel der Bundesbehörde lässt den maßgeblichen Sitz der Landesregulierungsbehörde unberührt. Dass auch im Streitfall eine andere Anknüpfung vom Land Bremen nicht gewollt war, wird dadurch verdeutlicht, dass der Senat der Freien Hansestadt Bremen ungeachtet der mit dem Bund vereinbarten Organleihe den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr zur für das Land Bremen zuständigen Regulierungsbehörde bestimmt hat (§ 1 der Bekanntmachung über die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Behörde, ABl. Bremen 2005, S. 873).
14
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts rechtfertigt es auch keine abweichende Beurteilung, dass eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Solche Korrekturen können nur vorgenommen werden, wenn hierfür ein entsprechender Auslegungsspielraum besteht. Daran fehlt es jedoch in Anbetracht der allein auf den Sitz der zuständigen Behörde abstellenden Regelung des § 75 Abs. 4 EnWG. Im Übrigen können die vom Beschwerdegericht angeführten Regelungen (§§ 91, 92 GWB; § 106 EnWG) die von ihm angenommene Zuständigkeitskonzentration nicht rechtfertigen. Die Verlagerung der Kartell- und Energiewirtschaftsrechtssachen auf die Ebene der Oberlandesgerichte kann für die hier zu beurteilende Frage ebenso wenig fruchtbar gemacht werden wie Konzentrationsbestimmungen, die innerhalb eines Landes gelten, wie etwa die Konzentration der kartellrechtlichen Streitigkeiten auf das Oberlandesgericht Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie sind weder für das Verhältnis der Länder zueinander noch gegenüber dem Bund aussagekräftig. Aus den angeführten Bestimmungen lässt sich deshalb nichts herleiten, wenn es um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei der Einbeziehung einer Bundesbehörde im Rahmen der Organleihe geht. Gleichfalls unergiebig für eine Auslegung im Sinne des Beschwerdegerichts
15
ist die Zuständigkeitsbestimmung für die gerichtliche Überprüfung des Monitoring (§ 51 EnWG). Nach der hierzu getroffenen ausdrücklichen Regelung des § 75 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 EnWG wurde mit der gerichtlichen Kontrolle sämtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Monitoring das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht betraut, mithin also das Oberlandesgericht Düsseldorf. Damit sollte ein Gleichklang hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung zwischen den Verfügungen der Bundesnetzagentur und denen des übergeordneten Bundesministeriums hergestellt werden (Salje, EnWG, § 75 Rdn. 35), wobei wegen der Identität der Thematik und im Hinblick auf den wegen der häufigen Befassung dort entwickelten Sachverstand die Wahl auf das Oberlandesgericht Düsseldorf fiel. Dieser gesetzlich geregelte Spezialfall, der sich auf den Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Bundesbehörden bezieht, ist weder generell verallgemeinerungsfähig noch auf den vorliegenden Fall übertragbar.
16
Der Gesetzgeber hat durch das Nebeneinander von Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden, das zu den wesentlichen Streitfragen im Gesetzgebungsverfahren gezählt hatte (vgl. Salje, EnWG, § 54 Rdn. 5 ff.), auch unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten bewusst in Kauf genommen. Eine Konzentration der Zuständigkeit mag sinnvoll sein. Es mag viel dafür sprechen, eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf zumindest in den Fällen zu begründen , in denen der Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe die Wahrnehmung der Aufgaben einer Landesregulierungsbehörde übertragen wurde. Hierfür müsste aber der nach § 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit § 92 Abs. 2 GWB vorgezeichnete Weg beschritten und ein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen werden.
17
2. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt, dass die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden kann. Die Regelungen über die Rechtsmittelbelehrung nach der Verwaltungsgerichtsordnung, mithin auch § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Salje, EnWG, § 73 Rdn. 8), sind hier anzuwenden, weil § 73 Abs. 1 EnWG eine solche Belehrung vorsieht und weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die danach (§ 85 Nr. 2 EnWG) in Bezug genommene Zivilprozessordnung Vorschriften über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrungen und die Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen enthalten. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat ein Belehrungsfehler zur Folge, dass die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird. Dies gilt auch hier, obwohl der vorliegende Belehrungsfehler nicht dazu geführt hat, dass die Antragstellerin ihren Rechtsbehelf nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur angebracht hat. Denn die Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO setzt einen derartigen Kausalzusammenhang nicht voraus (BVerwGE 81, 81, 84).

IV.


18
Der Senat verweist das Verfahren unmittelbar an das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Bremen. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die bisher angefallenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten. Die bisher angefallenen Kosten sind entsprechend § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Teil der Kosten zu behandeln, die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen entstehen.
Bornkamm Raum Meier-Beck
Strohn Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2007 - VI-3 Kart 2/07 (V) -
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Annotations

(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.

(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt

1.
die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
2.
die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
3.
die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
4.
die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
5.
die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,
6.
die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
7.
die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8.
die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,
9.
die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4 ,
10.
die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
11.
die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und
12.
die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war.

(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung

1.
von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24,
2.
von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24,
3.
von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte sowie zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitverzugs beim Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6,
4.
des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6,
5.
Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer Verordnung nach § 21a Absatz 6 und
6.
von Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Bereiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie möglich.

(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.

(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere

1.
das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
2.
bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
3.
die erwartete Nachfrageentwicklung,
4.
die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
5.
eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
6.
Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
7.
das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.

(3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Elektrizität insbesondere

1.
das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes,
2.
bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
3.
bestehende Verbindungsleitungen sowie in der Planung oder im Bau befindliche Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz genannten Vorhaben,
4.
die erwartete Nachfrageentwicklung,
5.
die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
6.
eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und
7.
Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende Ausgleichseffekte bei erneuerbaren Energien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der heutige und künftige Beitrag von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicherheit sowie Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf Basis von Preissignalen zu analysieren und zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen dargestellt werden.

(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.

(4a) Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt auf Basis von

1.
Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
2.
Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
Die Messung der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere nach den Artikeln 23 und 24 für Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, sind einzuhalten. Die Analysen nach Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissenschaft. Sie erfolgen insbesondere auf Basis eines integrierten Investitions- und Einsatzmodells, das wettbewerbliches Marktverhalten und Preisbildung auf dem deutschen und europäischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch kritische historische Wetter- und Lastjahre, ungeplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau zu berücksichtigen.

(4b) Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor.

(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist.

(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend

1.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.