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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Probebetrieb des Endlagers

Zeitreise: 06.10.2020

(1) Vor der erstmaligen Annahme von radioaktiven Abfällen zum Zweck der Endlagerung muss der Betrieb des Endlagers erfolgreich erprobt worden sein.

(2) Bei der Erprobung des Betriebs 1. muss die Errichtung des Endlagers nach § 15 abgeschlossen sein, 2. muss die Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden ohne radioaktive Beladung durchgeführt werden, 3. muss die Funktionsfähigkeit aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind, sichergestellt werden und 4. müssen die vorgesehenen technischen Stilllegungs- und Verschlussmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verfügbar sein.

(3) Zum Abschluss der Erprobung ist der Sicherheitsbericht zu überprüfen.

(4) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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