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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Verwaltungskosten

Zeitreise: 18.05.2021‹ § 4§ 6 ›

(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.

(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.

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Ende des Gesetzes