Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für einen Geschäftsanteil an der X Wohnungsbaugenossenschaft eG und die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002.
Die X Wohnungsbaugenossenschaft eG - X - mit Sitz in ... platz, ... U wurde mit notarieller Genossenschaftssatzung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, am 26. Januar 1998 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist laut Genossenschaftsregister des Amtsgerichts P die Errichtung und der Erwerb von Wohnungen für Mitglieder, die eine Förderung nach § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) erhalten. Danach kann die Genossenschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, durch Dritte (als Bauträger) errichten, erwerben, verkaufen, vermitteln und betreuen. Die X wurde am 29. April 1999 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts P eingetragen.
Die X hat im Jahr 1998 eine Wohnung in M angeschafft. Die Wohnung im Jahr 1998 ist durch Kredit finanziert worden. Im Jahr 1998 sind 100% der Einlagen/Guthaben der Mitglieder dazu verwendet worden, die Verwaltungskosten der X zu decken.
Die X hat folgende Wohneinheiten erworben:
- Durch Kaufvertrag am 30. März 1998 wurde ein Apartment in... M-... für einen Kaufpreis in Höhe von 265.000 DM (= 135.492,34 Euro) erworben. Auf den Kaufvertrag wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die für die Finanzierung des Kaufpreises bei der ... Bank aufgenommene Darlehensvaluta betrug zum 31. Dezember 1998 laut Bilanz 266.436,53 DM. Die Wohneinheit wurde ab dem 1. Juli 2001 an die Ehegatten B bis circa 2002 vermietet. Im Anschluss stand die Wohnung leer. Mit Schreiben des Kreditinstituts vom 18. September 2002, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde das Darlehen für das Objekt in M wegen Leistungsrückständen in Höhe von 14.658,94 Euro gekündigt. Das Objekt wurde im Jahr 2005 zwangsversteigert.
- Durch Kaufvertrag am 14. April 2005 wurde ein Apartment in... H für einen Kaufpreis in Höhe von 91.625 Euro von Frau C, Ehefrau des ehemaligen Vorstandes D und die Schwägerin des derzeitigen Vorstandes E, fremdfinanziert erworben. D hat sich für die Darlehensverbindlichkeit seiner Ehefrau aus dem Kauf der Wohnung gegenüber der U ... bank in vollem Umfang verbürgt. Der Kauf durch die X wurde wegen zu hoher Kostenbelastung rückabgewickelt. Diese Wohneinheit war vom 14. April 2005 bis April 2006 an eine Mieterin R vermietet, die kein Genossenschaftsmitglied war. Das Objekt wurde ab dem 1. Juni 2006 an Frau N vermietet, die zum 1. Juni 2006 der Genossenschaft als Mitglied beigetreten ist.
- Mit Kaufvertrag vom 27. Februar 2007 wurde das sich in einer Hotelanlage xxx befindliche möblierte Apartment ... in.... G (Bayerischer Wald) für einen Kaufpreis in Höhe von 10.000 Euro  erworben. Die Wohneinheit ist verpachtet an den Hotelbetreiber.
- Mit Kaufverträgen vom 25. März/ 25. Mai/ 9. Mai/ 4. Juni/ 5. Juni/ 19. August/ 22. August/ 19. Dezember 2008 wurden ferner die sich in der Hotelanlage xxx befindlichen möblierten Apartments ........ in.... G (Bayerischer Wald) für einen Kaufpreis in Höhe von 20.150 Euro  erworben. Diese Wohneinheiten wurden verpachtet an den Hotelbetreiber.
- Mit Kaufvertrag vom 24. April 2010 wurde das sich in der Hotelanlage xxx befindliche möblierte Apartment ... in.... G (Bayerischer Wald) für einen Kaufpreis in Höhe von 750 Euro erworben. Die Wohneinheit ist verpachtet an den Hotelbetreiber.
Die Einnahmen aus den Mitgliederbeitritten zu der Genossenschaft betrugen laut dem Schriftsatz der X vom 10. September 2010, vertreten durch den Zeugen E, von 1998 bis 2009:
Jahr 1998
122.068,28 Euro
Jahr 1999
    7.521,53 Euro
Jahr 2000
  26.722,81 Euro
Jahr 2001
  22.363,74 Euro
Jahr 2002
  18.297,64 Euro
Jahr 2003
  10.504,50 Euro
Jahr 2004
  15.925,56 Euro
Jahr 2005
  24.382,34 Euro
Jahr 2006
  57.061,04 Euro
Jahr 2007
  57.151,04 Euro
Jahr 2008
    7.361,13 Euro
Jahr 2009            
 - 21.121,83 Euro
        
348.146,78 Euro
Wegen der Einzelheiten wird vollumfänglich auf die Jahresabschlüsse von 1998 bis 2009 mit dem jeweiligen Anhang einschließlich der vorliegenden Kontennachweise und Anlagenverzeichnisse verwiesen.
Im Jahr 1998 sind bei der X insbesondere folgende Kosten angefallen: AfA 14.249 DM, Schuldzinsen 7.449 DM, Löhne 15.424 DM, Vergütungen Vorstand 166.493 DM, Vergütung Aufsichtsrat 10.244 DM, Miete 114.625 DM, Werbe- und Reisekosten 26.735 DM, Verkaufsprovisionen 25.790 DM, Telefon 9.702 DM und Rechts- und Beratungskosten 45.632 DM. Diese Kostenpositionen ergeben in der Summe 436.343 DM für das Jahr 1998. Die Bilanz zum 31. Dezember 1998 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 247.883,31 DM und Verbindlichkeiten in Höhe von 528.286,98 DM aus. Die testierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wies daraufhin, dass die vorliegende Bilanz zum 31. Dezember 1998 eine nominelle Überschuldung der Genossenschaft in Höhe von 247.883,31 DM aufzeigt.
Die X hat in den jeweiligen Geschäftsjahren folgende Jahresergebnisse erzielt (bis 2001 in DM; ab 2002 in Euro):
10 
Jahre 
1998
1999
2000
2001
2002
Jahresergebnisse
- 486.627
- 55.106
54.867
- 57.410
- 29.071
Jahre 
2003
2004
2005
2006
2007
Jahresergebnisse
836
11.664
- 62.742
- 36.255
40.668
Jahre 
2008
2009
        
        
        
Jahresergebnisse
1.254 
121,14
        
        
        
11 
Der Kläger war am 23. Januar 2001 der X beigetreten. Die Einzahlung der Geschäftsanteile in Höhe von 10.000 DM erfolgte am 2. Januar 2001.
12 
Am 7. Februar 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001 für die Anschaffung seiner Anteile an der X. Im Bescheid über Eigenheimzulage ab 2001 vom 26. April 2001, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde Eigenheimzulage für 2001 sowie für die Folgejahre bis einschließlich 2008 in Höhe von jeweils 300 DM festgesetzt. Am 15. Mai 2001 erging ein Änderungsbescheid, auf den wegen der Details verwiesen wird, in dem unter Berücksichtigung der Kinder für 2001 bis einschließlich 2007 eine Eigenheimzulage in Höhe von 1.300 DM und für das Jahr 2008 eine Eigenheimzulage in Höhe von 900 DM festgesetzt worden ist.
13 
Am 20. September 2001 ging eine Kontrollmitteilung des Finanzamts Y beim Beklagten ein. Auf sie wird wegen der Details vollumfänglich Bezug genommen. Die X habe bei ihrer Gründung 1998 noch keinen Wohnungsbestand gehabt, sondern erst im Laufe des Jahres 1998 ein Grundstück erworben. Die Genossenschaft habe seit 1999 keinerlei Aktivitäten betrieben und auch nicht unverzüglich mit einer Investitionstätigkeit begonnen. Nach Anhörung des Klägers durch den Beklagten hob der Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 18. März 2002 den Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2001 vom 15. Mai 2001 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - ersatzlos auf. Auf den Bescheid wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Hiergegen legte der Klägervertreter, der Aufsichtsratsvorsitzender der X von 1998 bis 23. Juni 2004 war,  mit Schreiben vom 20. März 2002 Einspruch ein.
14 
Mit Datum 25. März 2002 befindet sich ein Aktenvermerk eines Sachbearbeiters des Beklagten auf Blatt 38 der Eigenheimzulageakte, in dem ein Anruf bei dem für X zuständigen Finanzamt Z festgehalten wird, wonach sich laut Auskunft des Finanzamts Z am Sachverhalt - wie ihn das Finanzamt Y geschildert habe - nichts geändert habe. Zwischenzeitlich läge die Steuererklärung 2000 vor, in der kein Wohnungsbestand ausgewiesen sei.
15 
Aus EDV-technischen Gründen war es dem Beklagten nicht möglich, die erneute Festsetzung der Eigenheimzulage 2001 für den Kläger unter der bisherigen Steuernummer xxx/xxx durchzuführen. Aus diesem Grund hat der Beklagte dem Kläger für die Eigenheimzulagefestsetzung die neue Steuernummer XXX/xxxII erteilt. Unter dieser Steuernummer wurde mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2001 vom 16. Dezember 2002, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Eigenheimzulage für 2001 sowie für die Folgejahre bis einschließlich 2007 in Höhe von jeweils 1.300 DM (= 664,68 Euro) und für 2008 in Höhe von 900 DM (= 460,16 Euro) festgesetzt. Durch die erneute Festsetzung erledigte sich der Einspruch vom 20. März 2002.
16 
Diese Festsetzung der Eigenheimzulage hob der Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 ab 2002 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG auf, da nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich bei der X um eine Genossenschaft handele, deren Anteile zulagebegünstigt angeschafft werden könnten. Auf den Bescheid nebst Anlage wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
17 
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2002, welches zutreffenderweise das Datum 3. Januar 2003 tragen müsste, eingegangen beim Beklagten am 4. Januar 2003, Einspruch ein. Nach § 17 EigZulG sei eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bereits für die Anschaffung von Geschäftsanteilen möglich. Es komme lediglich darauf an, ob im Zeitpunkt des Erwerbs der Genossenschaftsanteile das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen gerichtet sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sei unerheblich, was zukünftig geschehe. Die weiteren Anforderungen der Finanzverwaltung, insbesondere dass die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit begonnen habe, die Genossenschaft ihr Handeln auf die Herstellung und Anschaffung von Wohnungen ausrichte und die errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen würden, fänden in § 17 EigZulG keine Stütze.
18 
Im Übrigen sei die Genossenschaft nach wie vor erstrebt, Wohnungen herzustellen und anzuschaffen. Lediglich durch das rechtswidrige Schreiben des Bundesfinanzministeriums - BMF - vom 22. Januar 1998 mit dem rechtswidrigen Hinweis, dass innerhalb des Förderungszeitraums eine Eigennutzung einer Genossenschaftswohnung Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage sei, hätten Interessenten davon abgesehen, Genossenschaftsmitglied zu werden, weil ausgeschlossen sei, dass bereits nach 8 Jahren jedem neuen Genossen eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden könne. Dadurch sei der Geschäftsbetrieb mangels neuer Mitglieder bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 274 behindert gewesen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Einspruchsbegründung Bezug genommen.
19 
In den folgenden Schriftwechseln wurde zwischen dem Klägervertreter und dem Beklagten vereinbart, die Feststellungen des für die X zuständigen Finanzamts Z abzuwarten. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2008 forderte der Klägervertreter den Beklagten zur abschließenden Bearbeitung des Einspruchs auf. Dabei ergab eine Rückfrage des Beklagten beim Finanzamt Z, dass die X nach Feststellung der für die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung nicht als eine nach dem EigZulG geförderte Genossenschaft angesehen werden könne. So erfülle die Satzung der Genossenschaft zwar die Voraussetzungen des § 17 EigZulG; das Handeln der Genossenschaft sei jedoch nicht auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet. Diese Feststellungen seien nach Aktenlage auch für die Jahre 2001 bis 2006 gültig. Die Betriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass im Jahr 1998, dem einzigen Jahr, in dem die X eine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit gezeigt habe, 100% der Einlagen/Guthaben der Mitglieder dazu verwendet worden seien, die Verwaltungskosten zu decken. In den beiden folgenden Jahren seien die Einlagen/Guthaben auch nicht für Investitionen verwendet worden. Diese seien von 1998 bis 2000 nicht mit einer Quote von 2/3 zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet worden.
20 
Der Klägervertreter führte daraufhin mit Schreiben vom 30. Juni 2008 aus, dass zwischen der Gewährung und der Aufhebung der Eigenheimzulage zu unterscheiden sei. Es gehe nicht darum, ob für die Zukunft eine Eigenheimzulage beansprucht werden könne. Im Zeitpunkt des Beitritts seien die Voraussetzungen erfüllt gewesen, so dass eine spätere Änderung nicht zu einer Aufhebung führen könne.
21 
Daraufhin wurde der Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des Beklagten habe die X bereits im Zeitpunkt des Anteilserwerbs im Jahr 2001 nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt. Der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Aufhebung stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die Aufhebung versehentlich auf die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG gestützt habe. Die Aufhebung erfolge hiermit nach § 11 Abs. 5 EigZulG. Die Angabe einer falschen Änderungsvorschrift habe als Begründungselement eines Verwaltungsaktes für dessen Rechtswirksamkeit keine rechtliche Bedeutung, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Ergehens durch einen Änderungstatbestand materiell gedeckt ist.
22 
Hiergegen richtet sich die Klage vom 22. August 2008, eingegangen bei Gericht am 25. August 2008, mit der der Kläger seinen bisherigen Vortrag beibehält und unter anderem ergänzend ausführt, das Gesetz sehe nicht vor, dass in dem Fall, dass nach dem Beitritt des Genossen in die Genossenschaft und der Festsetzung der Eigenheimzulage die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nach § 17 Satz 1 EigZulG wegfallen, der Bescheid über die Festsetzung aufgehoben werden könne.
23 
Darüber hinaus sei für die Frage der Aufhebung der Festsetzung auch nach § 17 EigZulG ausschließlich der § 11 Abs. 3 EigZulG maßgeblich. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien nicht erfüllt. Im Übrigen unterfalle der Erwerb der Eigenheimzulage auch dem Schutz des Eigentums, so dass die nachträgliche Entziehung als Folge der Aufhebung des Bescheides aufgrund späterer Änderungen verfassungswidrig sei. Eine Bauträgertätigkeit sei nicht durchgeführt worden und sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass bisher nicht durch einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - festgestellt worden sei, dass die X Wohnungsbaugenossenschaft nicht die Anforderungen für eine begünstigte Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG erfülle. Daher sei nach wie vor davon auszugehen, dass dies bei der X Wohnungsbaugenossenschaft der Fall sei. Mit den Einlagen der Genossen seien durch die X Wohnungsbaugenossenschaft soweit wie möglich wohnungswirtschaftliche Zwecke verfolgt worden. Letztlich komme es hierauf nicht an, da im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zur X Wohnungsbaugenossenschaft eG die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage vorgelegen hätten. Das beklagte Finanzamt sei daher nicht berechtigt, die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben. Auf Grund des angegriffenen Bescheides sei die Eigenheimzulage lediglich nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufgehoben worden, nicht aus sonstigen Rechtsgründen. Das beklagte Finanzamt sei daher nicht berechtigt, in der Einspruchsentscheidung nunmehr umzuschwenken und andere Rechtsgrundlagen anzuführen.
24 
Ferner werde auf Seiten des beklagten Finanzamts übersehen, dass versäumt worden sei, im Hinblick darauf, dass die X Wohnungsbaugenossenschaft erst 1998 gegründet worden sei, beim Erlass des Bescheides über die Festsetzung der Eigenheimzulage eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - vorzunehmen. Hätte das beklagte Finanzamt gemäß § 165 Abs. 1 AO die Eigenheimzulage vorläufig festgesetzt, wäre es gemäß § 165 Abs. 2 AO nunmehr berechtigt, die Festsetzung aufzuheben oder zu ändern, wäre die X tatsächlich nicht mehr darauf ausgerichtet, die Geschäftsguthaben der Genossen für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Das beklagte Finanzamt habe allerdings seinerzeit bei der Festsetzung der Eigenheimzulage zu Recht lediglich geprüft, ob neben den weiteren Voraussetzungen die Tätigkeit der X damals darauf ausgerichtet gewesen sei, die Geschäftsanteile für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu verwenden, was der Fall gewesen sei, so dass es auf die zukünftige Entwicklung zu Recht nicht angekommen sei. Daher sei auch völlig zu Recht von einer Vorläufigkeitserklärung im Festsetzungsbescheid abgesehen worden.
25 
Nach Ansicht des Klägervertreters lägen darüber hinaus die Voraussetzungen des § 173 AO nicht vor. Insoweit gebe es keinerlei Tatsachen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Eigenheimzulage vorgelegen hätten, allerdings erst nachträglich bekannt geworden seien. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Eigenheimzulage vom 17. August 1999 habe es nur eine fremdfinanzierte Wohnung gegeben, die an einen Nicht-Genossen vermietet gewesen sei, keine hergestellten oder angeschafften Wohnungen im Übrigen und es seien auch noch nicht mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und möglicher Aufnahme von Kreditmitteln zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet und auch keine Wohnungen hergestellt oder angeschafft worden.
26 
Tatsächlich seien bislang keine Wohnungen an Genossenschaftsmitglieder überlassen worden, aber es habe bis zum Jahr 2004 die abstrakte Möglichkeit bestanden, Genossenschaftsmitgliedern Wohnungen zur Verfügung zu stellen. Der unverzügliche Beginn der Investitionstätigkeit sei mit dem Kauf der Wohnung im Jahr 1998 und den mindestens drei Käufen ab dem Jahr 2001 nach Ansicht des Klägervertreters belegt. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Schriftsätze des Klägervertreters Bezug genommen.
27 
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 vom 18. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 aufzuheben,
2. hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweise Unterliegens Zulassung der Revision.
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
29 
Der Beklagte nimmt auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 Bezug. Nachweise bzw. Unterlagen aus denen entgegen der Auskunft des für die Genossenschaft zuständigen Finanzamts hervorgehe, dass die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit begonnen habe, und dass die Genossenschaft ihr Handeln auf die Herstellung und Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet habe, habe der Klägervertreter nicht vorgelegt. In einem gleichgelagerten Fall habe das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. März 2009, 6 K 304/05, EFG 2009, 1282 den Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft nicht als eigenheimzulagebegünstigt angesehen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Schriftsätze des Beklagten Bezug genommen.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten, sämtliche Bescheide des Beklagten, den Beweisbeschluss vom 29. Juli 2010, die durch die Zeugen gemäß dem Beweisbeschluss eingereichten Unterlagen, das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 14. September 2010 sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 21. Juli 2009 und den Verhandlungstermin vom 20. September 2010  Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 20. September 2010 wurde aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29. Juli 2010 durch die Vernehmung der Zeugen D und E Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf die Tonträgeraufzeichnung vollumfänglich verwiesen. Der Zeuge E übergab in der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen (insbesondere die Sachkonten 1998 bis 2009, zwei Darlehensverträge, Auszug aus dem Genossenschaftsregister, 2 Mietverträge, Mitteilung AG Ü vom 10. November 2005, notarielle Urkunde über Vorstandswechsel vom 21. September 2004, Protokolle von Mitgliederversammlungen vom 23. Juni 2004, 23. September 2002, 4. Mai 1998, 24. September 2007, 4. Mai 2005, 3. Juli 2006, 28. November 2007, 17. November 2008, 2 Vorstandsverträge vom 10. Juli 2009, 1 Arbeitsvertrag, Leasingvereinbarungen vom 6. Februar 2006 und 9. August 2005, Prüfungsbescheinigung und Bericht über Prüfung des Jahresabschlusses vom 31. Dezember 2005 nebst Schriftverkehr sowie Prüfung nach Makler- und BauträgerVO, Prüfungsbescheinigung vom 3. Juli 2009, 4 Verzichtserklärungen von Herrn E, Herrn Rechtsanwalt R, Herrn W und Frau C, Nachricht der Eintragung im Genossenschaftsregister vom 10. November 2005, einen Prospekt über den Verkauf von Miteigentumsanteilen an der Hotelanlage xxx). Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Unterlagen vollumfänglich verwiesen. Ferner ist dem Klägervertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Urteil des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 9. März 2009 6 K 304/05, EFG 2009, 1282 und dem Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 2009 IX B 61/09, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 932, mit dem der BFH die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, gegeben worden.

Entscheidungsgründe

 
31 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
32 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat kann den angefochtenen Verwaltungsakt im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
33 
a) Nach § 17 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10.000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt nach § 17 Satz 2 EigZulG voraus, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
34 
b) Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften geht unter anderem zurück auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (vgl. Bundestags-Drucksache - BT-Drs. - 13/2476; Gesetzesmaterialien zu § 17 EigZulG abgedruckt in Wacker, 3. Auflage 2001, EigZulG § 17 Rz. 0.1) und wurde vom Bundesrat damit begründet, dass gerade für "Schwellenhaushalte" mit niedrigem und mittlerem Einkommen genossenschaftliche Lösungen häufig die einzige Möglichkeit darstellten, Wohneigentum zu bilden. Die Einbeziehung von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften in die steuerliche Förderung würde ferner die Finanzierbarkeit der ggf. geforderten hohen Anteilsleistungen deutlich verbessern, der Wohnungsneubautätigkeit zusätzliche Impulse verleihen und Wohnungsgenossenschaften als demokratische und moderne Formen der Selbstorganisation unterstützen. Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen. Die Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums zu bieten. Darüber hinaus sollte durch die Einbeziehung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 13/2784, S. 40). Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drucks. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).
35 
c) Der Gesetzgeber hat mit § 17 EigZulG jenseits der Tradition der Wohneigentumsförderung in den §§ 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes - EStG - einen eigenständigen Subventionstatbestand geschaffen. Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2784, S. 35, 36). Zwar verfolgen reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum späteren Erwerb der Wohnung zu erreichen. Aber auch derjenige wird dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, der sich - ohne eine Selbstnutzung anzustreben - nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er trägt dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 274).
36 
d) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen an der X inne. Die X hat nämlich nach Überzeugung des erkennenden Senats ihre tatsächliche Geschäftsführung nicht auf eine Versorgung ihrer Mitglieder im Sinne eines „genossenschaftlichen Wohnens“ ausgerichtet bzw. überhaupt keine Wohnung an ihre Mitglieder überlassen.
37 
aa) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG - ist unter anderem Voraussetzung für die Förderung, dass grundsätzlich Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können.
38 
Bereits der   Wortlaut   des § 17 Satz 2 EigZulG deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks   tatsächlich zum Wohnen überlässt (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1635). Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BT-Drucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2). Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BT-Drucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt. Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
39 
bb) Daran fehlt es im Streitfall. Der eingesammelte Kapitalstock ist verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben haben und damit im Ergebnis für das Anwerben von Kapitalanlegern. Die Bilanz zum 31. Dezember 1998 wies eine nominelle Überschuldung der Genossenschaft in Höhe von 247.883,31 DM aus. Die Wohnung in M ist mit einem Darlehen fremdfinanziert worden. Die eingesammelten Mittel sind nicht zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken eingesetzt worden (vgl. FG Baden-Württemberg-Urteil vom 9. März 2009 6 K 304/05, EFG 2009, 1282; BFH-Beschluss vom 11. November 2009 IX B 61/09, BFH/NV 2010, 932).
40 
Zwar setzt das Gesetz nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251). Im vorliegenden Fall wurde aber zum einen gar keine Wohnung mit den eingesammelten Mitteln finanziert. Zum anderen wurde keine Wohnung an einen Genossen überlassen, so dass aus diesen beiden Gründen der Gesetzeszweck jeweils verfehlt wird. Die Mieter B, die die Wohnung in M vom 1. Juli 2001 bis circa 2002 angemietet haben, sind der X nicht beigetreten und waren daher keine Genossenschaftsmitglieder. So ist zum einen das Formular mit der Beitrittserklärung erst am 13. Juni 2002 bei der X eingegangen. In der Beitrittserklärung wird jedoch der Umfang der Anteile bzw. die Anteile nicht festgelegt. Daher mangelt es bereits an der Bestimmtheit der Erklärung. Zum anderen wurde die Beitrittserklärung nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet. Darüber hinaus fehlt ein Vorstandsbeschluss über die Aufnahme der Eheleute B. Ferner haben die Eheleute zu keinem Zeitpunkt eine Einlage geleistet. Die Eheleute B sind daher nicht Genossenschaftsmitglieder geworden. Dies bestätigte auch der Zeuge E glaubhaft in seiner Vernehmung. Stillschweigend oder konkludent ist der Beitritt ebenfalls nicht erfolgt (vgl. Oberlandesgericht - OLG - des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 1998 11 U 1190/97, NJ 1998, 657 m.w.N.). Da die Familie B keine Zahlungen leistete, hat der Vorstand nach Auskunft des Zeugen E keinen Beschluss über die Aufnahme gefasst. Die Wohnung in M war damit zu keinem Zeitpunkt an ein Genossenschaftsmitglied überlassen.
41 
Auch das Apartment in H wurde vor der Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht an ein Genossenschaftsmitglied überlassen. Zwar ist Frau N zum 1. Juni 2006 der Genossenschaft als Mitglied beigetreten, aus dem Vergleich der Bilanzen zum 31. Dezember 2005 und zum 31. Dezember 2006 sowie den dazugehörigen Anlagespiegeln ergibt sich jedoch das Ausscheiden des Objekts H zum 31. Januar 2006 aus dem Vermögen der X. Im Anlagespiegel 2006 ist die AfA für das Objekt mit 132 Euro angegeben. Ausgehend von Anschaffungskosten in Höhe von 79.198 Euro für die Wohnung und einer AfA in Höhe von 2% ergibt sich eine monatliche AfA von 132 Euro. Danach ist die Wohnung Ende Januar 2006 aus dem Anlagevermögen ausgeschieden. Die Vermietung an Frau N erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Wohnung nicht mehr der Genossenschaft zurechenbar war. Vom 14. April 2005 bis April 2006 war die Wohnung an die Mieterin R vermietet, die kein Genossenschaftsmitglied war. Die Wohnung in H war damit zu keinem Zeitpunkt an ein Genossenschaftsmitglied überlassen. Unabhängig davon spricht auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Objekt H dafür, dass der Erwerb dieses Objekt für die Verwirklichung der genossenschaftlichen Zwecke nicht geeignet und nicht wirtschaftlich war. Ungeklärt ist, warum die X das Objekt H zunächst überhaupt erworben hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass für den Erwerb familiäre Gründe, die Verkäuferin C ist die Ehefrau des Zeugen D und die Schwägerin des Zeugen E, mitentscheidend waren, da sich Frau C in finanziellen Schwierigkeiten befand und der Zeuge D sich für die Darlehensverbindlichkeit seiner Ehefrau aus dem Kauf der Wohnung gegenüber der U ... bank in vollem Umfang verbürgt hat.
42 
Die sich in einer Hotelanlage xxx befindlichen möblierten Appartements ……in.... G (Bayerischer Wald) wurden zu keinem Zeitpunkt an ein Genossenschaftsmitglied überlassen, sondern an den Hotelbetreiber verpachtet. Auch die räumliche Entfernung zu dem im Großraum T ansässigen Mitgliedern und der Eingliederung der Appartements in eine Hotelanlage sind nach Ansicht des erkennenden Senats erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen Appartements keine wohnungswirtschaftlichen Zwecke im Sinne des § 17 EigZulG verfolgt worden sind. So erklärte der Zeuge E in seiner Vernehmung glaubhaft, mit dem Kauf der Appartements werde versucht, Geld anzulegen, um Rendite zu erwirtschaften. Die Appartements seien nicht mit den Mitgliedern verbunden. Der Zeuge sei auch Verwalter der Hotelanlage xxx. Der Verkauf der Appartements sei über die X gelaufen. Zur Bestätigung hat der Zeuge einen Prospekt über den Verkauf von Miteigentumsanteilen am Hotel xxx dem Senat übergeben. Darin heißt es unter der Überschrift Auftrag: „15 Appartements des Objekts xxx OHG, in.... G sollen als Miteigentumsanteil von X Wohnungsbaugenossenschaft eG, ... U verkauft werden.“ In dem beiliegenden Formular mit der Überschrift Kaufauftrag gibt der Erwerber der X den Auftrag, für ihn den Kauf eines Miteigentumsanteils an bestimmten Appartements im Hotel xxx, .... G vorzubereiten. Dabei bietet die X auch an, die Kreditfinanzierung zu vermitteln. In einer beigefügten und vom Erwerber zu unterschreibenden Instandhaltungsvereinbarung wird die X beauftragt, die Hausverwaltung für das Appartement des Erwerbers zu übernehmen. In dem vorgelegten Entwurf eines notariellen Kaufvertrages wird unter § 4 geregelt, jeder Erwerber eines Miteigentumsanteils von 1/25 könne die Wohnungseigentumseinheit mindestens zweimal je eine Woche lang pro Kalenderjahr nutzen. Dieses soeben beschriebene Geschäftsgebaren der X hat den Charakter einer tatsächlich wie ein Bauträger auftretenden Genossenschaft, ist jedoch nicht auf wohnungswirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 17 EigZulG ausgerichtet. Dafür spricht auch der zwischen V und der X am 20. Oktober 2005 abgeschlossene Konzeptionsvertrag. Danach beabsichtigt die X, 15 Appartements im Hotel xxx in Form von Miteigentumsanteilen zu verkaufen. Mit der erforderlichen Planung, Konzeption und Vorbereitung des Verkaufs wurde die Firma V beauftragt. Nach der insoweit glaubhaften Auskunft des Zeugen E ist Inhaberin des Unternehmens V C. Als Honorar für die Tätigkeit sind 30.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden. Die Vorlaufkosten für die Hotelanlage xxx sind im Jahresabschluss der X zum 31. Dezember 2005 enthalten. Auch der Satzungszweck der X in § 2 der Satzung ermöglicht eine Bauträgertätigkeit. Dort heißt es ausdrücklich, die Genossenschaft könne Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, durch Dritte (als Bauträger) errichten, erwerben, verkaufen, vermitteln und betreuen. Die Ausrichtung auf das Geschäftsgebaren eines Bauträgers war daher bereits bei der Gründung der X von dem Zweck und dem Gegenstand der Genossenschaft mitumfasst. Der erkennende Senat kann somit nicht ausschließen, dass ab Gründung der X die Tätigkeit eines Bauträgers angestrebt worden ist.
43 
Unabhängig davon ergibt sich nach Überzeugung des erkennenden Senats aus weiteren Anhaltspunkten, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Genossenschaft nicht auf die Verwirklichung wohnwirtschaftliche Zwecke für die Mitglieder ausgerichtet war. In der Stellungnahme der X vom 12. Oktober 2006 an den ... Verband ... e.V. hat der Vorstand E erklärt, „im Jahre 1998 haben wir mit der X Wohnungsbaugenossenschaft eG begonnen und nach ca. 4 Wochen alle Aktivitäten eingestellt, um für die ungerechtfertigte Herausgabe eines Entscheides der Finanzbehörde eine Rechtssicherheit abzuwarten.“ Ferner wird ausgeführt: „Dadurch, dass wir in den Jahren 1999 bis 2001 und 2002/2003 fast keine Aktivitäten hatten, haben wir auch keine ordentliche Generalversammlungen abgehalten.“ An diesen Äußerungen ist erkennbar, dass die Aktivitäten der X in den Jahren 1998 bis 2003 weitgehend eingestellt waren. In Rz. 71 des Berichts des ... Verband ... über die gesetzliche Prüfung der X unter Einbeziehung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 wird darüber hinaus ebenfalls festgestellt, dass die Genossenschaft nicht über die notwendigen Eigenmittel verfüge, um den angestrebten Erwerb von Wohnbauten zur Erzielung ausreichender Erträge zu realisieren.
44 
Besonderer Anreize im Sinne des EigZulG bedarf es aber nicht, wenn es einer Genossenschaft gar nicht um "genossenschaftliches Wohnen" geht, weil sie nach der tatsächlichen Geschäftsführung nicht darauf ausgerichtet ist, Wohnraum für Genossenschaftsmitglieder zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635). Im Gegenteil würde eine derartige Förderung zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung ( Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ) mit Wirtschaftsunternehmen oder Bauträgern führen, die in einer anderen Rechtsform tätig sind. Nur der mitgliedernützige Zweck der genossenschaftlichen Vereinigungsform (siehe § 1 Abs. 1 GenG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Oktober 2006, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2006, 2230; eingehend Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 1 Rz 6, m.w.N., und Rz 46 a.E., zu Wohnungsgenossenschaften; vgl. auch Schulte in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 35. Aufl. 2006, § 1 Rz 59 ff.) rechtfertigt deren Begünstigung (so BFH-Urteil  vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BFHE 197, 507 , BStBl II 2002, 274 , unter II. 4. a; vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635). Da die tatsächliche Geschäftsführung der X nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 EigZulG ausgerichtet war sowie ihren Mitgliedern keine Wohnung im Sinne eines "genossenschaftlichen Wohnens" überlässt, ist die Anschaffung der Genossenschaftsanteile nicht nach§ 17 EigZulG begünstigt. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie in ihrer Satzung ihren Mitgliedern formal das Recht einräumt, Wohnungen zu nutzen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
45 
cc) Eine Änderungsmöglichkeit des Ausgangsbescheides bestand gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG. § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ermöglicht materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung zu beseitigen. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG).
46 
Diese Änderungsnorm ist im Streitfall einschlägig. Da die eingesammelten Mittel nicht zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken eingesetzt worden sind sowie die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf diese Zwecke ausgerichtet war und die Aufhebung am 18. Dezember 2002 durch den Beklagten erfolgte, war der Bewilligungsbescheid ab dem Jahr 2002 aufzuheben. Im Streitfall eröffnet § 11 Abs. 5 EigZulG lediglich diese Änderungsmöglichkeit.
47 
Entgegen dem Vortrag des Klägervertreters erfolgte die Festsetzung der Eigenheimzulage für das Jahr 2001 nicht rechtmäßig, da es sich bei der X bereits im Jahr 2001 um eine Genossenschaft handelte, deren Anteile nicht zulagebegünstigt angeschafft werden konnten. Die zunächst im Bescheid unzutreffend erfolgte Angabe der Änderungsnorm hat für die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts keine rechtliche Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1980 VIII R 32/77, BStBl. II 1981, 419).Entscheidend ist allein, dass der Änderungsbescheid im maßgebenden Zeitpunkt durch einen Änderungstatbestand materiell gedeckt wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1980 VIII R 32/77, BStBl. II 1981, 419; 12. Januar 1966 I 269/63 , BFHE 85, 51 , BStBl III 1966, 230 , und vom 6. August 1965 III 43/63 S , Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 83, 349 , BStBl III 1965, 626 ). Dies ist im Streitfall durch § 11 Abs. 5 EigZulG erfüllt.
48 
e) Zu Unrecht verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274, dort: II. 3. b) der Entscheidungsgründe. Dort setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob § 17 EigZulG eine Selbstnutzung voraussetzt und führt in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe unbeschadet einer Selbstnutzung bereits im Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Damit ist aber nicht gemeint, dass generell mit der Anschaffung der Anteile ein unentziehbarer Anspruch für den gesamten Förderungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse, entstanden ist.
49 
Auch der Einwand, dass bislang nicht durch einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO festgestellt worden sei, dass die X Wohnungsbaugenossenschaft nicht die Anforderungen für eine begünstigte Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG erfülle und daher von der Verwirklichung dieser Voraussetzungen ausgegangen werden müsse, geht fehl. Ein solcher Feststellungsbescheid ist nicht verpflichtend. Die gesonderte Feststellung steht nach § 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Finanzbehörde. Das Nichtvorliegen eines Feststellungsbescheids hat im Streitfall keine konstitutive Bedeutung.
50 
f) Weil die Voraussetzungen des § 17 EigZulG nicht vorliegen, durfte das beklagte Finanzamt die Festsetzungsbescheide aufheben. An subjektive Voraussetzungen ist diese Folge nicht geknüpft. Es kommt weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich darauf an, ob die Kläger vom tatsächlichen Geschäftsgebaren wussten oder hätten wissen müssen. § 17 EigZulG kennt keine Vertrauensschutzregel (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635; so auch Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 17 Rz. 12). Es ist Sache des Investors, wenn er Anteile an einer Genossenschaft erwirbt, die nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt (siehe BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
51 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
52 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um auslaufendes Recht (vgl. § 19 Abs. 9 EigZulG in der Fassung des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680). Die Entscheidung des erkennenden Senats beruht vorliegend auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände dieses Einzelfalles unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. auch BFH - Beschluss vom 11. November 2009 IX B 61/09, BFH/NV 2010, 932).

Gründe

 
31 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
32 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat kann den angefochtenen Verwaltungsakt im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
33 
a) Nach § 17 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10.000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt nach § 17 Satz 2 EigZulG voraus, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
34 
b) Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften geht unter anderem zurück auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (vgl. Bundestags-Drucksache - BT-Drs. - 13/2476; Gesetzesmaterialien zu § 17 EigZulG abgedruckt in Wacker, 3. Auflage 2001, EigZulG § 17 Rz. 0.1) und wurde vom Bundesrat damit begründet, dass gerade für "Schwellenhaushalte" mit niedrigem und mittlerem Einkommen genossenschaftliche Lösungen häufig die einzige Möglichkeit darstellten, Wohneigentum zu bilden. Die Einbeziehung von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften in die steuerliche Förderung würde ferner die Finanzierbarkeit der ggf. geforderten hohen Anteilsleistungen deutlich verbessern, der Wohnungsneubautätigkeit zusätzliche Impulse verleihen und Wohnungsgenossenschaften als demokratische und moderne Formen der Selbstorganisation unterstützen. Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen. Die Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums zu bieten. Darüber hinaus sollte durch die Einbeziehung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 13/2784, S. 40). Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drucks. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).
35 
c) Der Gesetzgeber hat mit § 17 EigZulG jenseits der Tradition der Wohneigentumsförderung in den §§ 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes - EStG - einen eigenständigen Subventionstatbestand geschaffen. Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2784, S. 35, 36). Zwar verfolgen reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum späteren Erwerb der Wohnung zu erreichen. Aber auch derjenige wird dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, der sich - ohne eine Selbstnutzung anzustreben - nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er trägt dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 274).
36 
d) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen an der X inne. Die X hat nämlich nach Überzeugung des erkennenden Senats ihre tatsächliche Geschäftsführung nicht auf eine Versorgung ihrer Mitglieder im Sinne eines „genossenschaftlichen Wohnens“ ausgerichtet bzw. überhaupt keine Wohnung an ihre Mitglieder überlassen.
37 
aa) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG - ist unter anderem Voraussetzung für die Förderung, dass grundsätzlich Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können.
38 
Bereits der   Wortlaut   des § 17 Satz 2 EigZulG deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks   tatsächlich zum Wohnen überlässt (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1635). Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BT-Drucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2). Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BT-Drucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt. Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
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bb) Daran fehlt es im Streitfall. Der eingesammelte Kapitalstock ist verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben haben und damit im Ergebnis für das Anwerben von Kapitalanlegern. Die Bilanz zum 31. Dezember 1998 wies eine nominelle Überschuldung der Genossenschaft in Höhe von 247.883,31 DM aus. Die Wohnung in M ist mit einem Darlehen fremdfinanziert worden. Die eingesammelten Mittel sind nicht zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken eingesetzt worden (vgl. FG Baden-Württemberg-Urteil vom 9. März 2009 6 K 304/05, EFG 2009, 1282; BFH-Beschluss vom 11. November 2009 IX B 61/09, BFH/NV 2010, 932).
40 
Zwar setzt das Gesetz nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251). Im vorliegenden Fall wurde aber zum einen gar keine Wohnung mit den eingesammelten Mitteln finanziert. Zum anderen wurde keine Wohnung an einen Genossen überlassen, so dass aus diesen beiden Gründen der Gesetzeszweck jeweils verfehlt wird. Die Mieter B, die die Wohnung in M vom 1. Juli 2001 bis circa 2002 angemietet haben, sind der X nicht beigetreten und waren daher keine Genossenschaftsmitglieder. So ist zum einen das Formular mit der Beitrittserklärung erst am 13. Juni 2002 bei der X eingegangen. In der Beitrittserklärung wird jedoch der Umfang der Anteile bzw. die Anteile nicht festgelegt. Daher mangelt es bereits an der Bestimmtheit der Erklärung. Zum anderen wurde die Beitrittserklärung nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet. Darüber hinaus fehlt ein Vorstandsbeschluss über die Aufnahme der Eheleute B. Ferner haben die Eheleute zu keinem Zeitpunkt eine Einlage geleistet. Die Eheleute B sind daher nicht Genossenschaftsmitglieder geworden. Dies bestätigte auch der Zeuge E glaubhaft in seiner Vernehmung. Stillschweigend oder konkludent ist der Beitritt ebenfalls nicht erfolgt (vgl. Oberlandesgericht - OLG - des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 1998 11 U 1190/97, NJ 1998, 657 m.w.N.). Da die Familie B keine Zahlungen leistete, hat der Vorstand nach Auskunft des Zeugen E keinen Beschluss über die Aufnahme gefasst. Die Wohnung in M war damit zu keinem Zeitpunkt an ein Genossenschaftsmitglied überlassen.
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Auch das Apartment in H wurde vor der Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht an ein Genossenschaftsmitglied überlassen. Zwar ist Frau N zum 1. Juni 2006 der Genossenschaft als Mitglied beigetreten, aus dem Vergleich der Bilanzen zum 31. Dezember 2005 und zum 31. Dezember 2006 sowie den dazugehörigen Anlagespiegeln ergibt sich jedoch das Ausscheiden des Objekts H zum 31. Januar 2006 aus dem Vermögen der X. Im Anlagespiegel 2006 ist die AfA für das Objekt mit 132 Euro angegeben. Ausgehend von Anschaffungskosten in Höhe von 79.198 Euro für die Wohnung und einer AfA in Höhe von 2% ergibt sich eine monatliche AfA von 132 Euro. Danach ist die Wohnung Ende Januar 2006 aus dem Anlagevermögen ausgeschieden. Die Vermietung an Frau N erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Wohnung nicht mehr der Genossenschaft zurechenbar war. Vom 14. April 2005 bis April 2006 war die Wohnung an die Mieterin R vermietet, die kein Genossenschaftsmitglied war. Die Wohnung in H war damit zu keinem Zeitpunkt an ein Genossenschaftsmitglied überlassen. Unabhängig davon spricht auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Objekt H dafür, dass der Erwerb dieses Objekt für die Verwirklichung der genossenschaftlichen Zwecke nicht geeignet und nicht wirtschaftlich war. Ungeklärt ist, warum die X das Objekt H zunächst überhaupt erworben hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass für den Erwerb familiäre Gründe, die Verkäuferin C ist die Ehefrau des Zeugen D und die Schwägerin des Zeugen E, mitentscheidend waren, da sich Frau C in finanziellen Schwierigkeiten befand und der Zeuge D sich für die Darlehensverbindlichkeit seiner Ehefrau aus dem Kauf der Wohnung gegenüber der U ... bank in vollem Umfang verbürgt hat.
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Die sich in einer Hotelanlage xxx befindlichen möblierten Appartements ……in.... G (Bayerischer Wald) wurden zu keinem Zeitpunkt an ein Genossenschaftsmitglied überlassen, sondern an den Hotelbetreiber verpachtet. Auch die räumliche Entfernung zu dem im Großraum T ansässigen Mitgliedern und der Eingliederung der Appartements in eine Hotelanlage sind nach Ansicht des erkennenden Senats erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen Appartements keine wohnungswirtschaftlichen Zwecke im Sinne des § 17 EigZulG verfolgt worden sind. So erklärte der Zeuge E in seiner Vernehmung glaubhaft, mit dem Kauf der Appartements werde versucht, Geld anzulegen, um Rendite zu erwirtschaften. Die Appartements seien nicht mit den Mitgliedern verbunden. Der Zeuge sei auch Verwalter der Hotelanlage xxx. Der Verkauf der Appartements sei über die X gelaufen. Zur Bestätigung hat der Zeuge einen Prospekt über den Verkauf von Miteigentumsanteilen am Hotel xxx dem Senat übergeben. Darin heißt es unter der Überschrift Auftrag: „15 Appartements des Objekts xxx OHG, in.... G sollen als Miteigentumsanteil von X Wohnungsbaugenossenschaft eG, ... U verkauft werden.“ In dem beiliegenden Formular mit der Überschrift Kaufauftrag gibt der Erwerber der X den Auftrag, für ihn den Kauf eines Miteigentumsanteils an bestimmten Appartements im Hotel xxx, .... G vorzubereiten. Dabei bietet die X auch an, die Kreditfinanzierung zu vermitteln. In einer beigefügten und vom Erwerber zu unterschreibenden Instandhaltungsvereinbarung wird die X beauftragt, die Hausverwaltung für das Appartement des Erwerbers zu übernehmen. In dem vorgelegten Entwurf eines notariellen Kaufvertrages wird unter § 4 geregelt, jeder Erwerber eines Miteigentumsanteils von 1/25 könne die Wohnungseigentumseinheit mindestens zweimal je eine Woche lang pro Kalenderjahr nutzen. Dieses soeben beschriebene Geschäftsgebaren der X hat den Charakter einer tatsächlich wie ein Bauträger auftretenden Genossenschaft, ist jedoch nicht auf wohnungswirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 17 EigZulG ausgerichtet. Dafür spricht auch der zwischen V und der X am 20. Oktober 2005 abgeschlossene Konzeptionsvertrag. Danach beabsichtigt die X, 15 Appartements im Hotel xxx in Form von Miteigentumsanteilen zu verkaufen. Mit der erforderlichen Planung, Konzeption und Vorbereitung des Verkaufs wurde die Firma V beauftragt. Nach der insoweit glaubhaften Auskunft des Zeugen E ist Inhaberin des Unternehmens V C. Als Honorar für die Tätigkeit sind 30.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden. Die Vorlaufkosten für die Hotelanlage xxx sind im Jahresabschluss der X zum 31. Dezember 2005 enthalten. Auch der Satzungszweck der X in § 2 der Satzung ermöglicht eine Bauträgertätigkeit. Dort heißt es ausdrücklich, die Genossenschaft könne Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, durch Dritte (als Bauträger) errichten, erwerben, verkaufen, vermitteln und betreuen. Die Ausrichtung auf das Geschäftsgebaren eines Bauträgers war daher bereits bei der Gründung der X von dem Zweck und dem Gegenstand der Genossenschaft mitumfasst. Der erkennende Senat kann somit nicht ausschließen, dass ab Gründung der X die Tätigkeit eines Bauträgers angestrebt worden ist.
43 
Unabhängig davon ergibt sich nach Überzeugung des erkennenden Senats aus weiteren Anhaltspunkten, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Genossenschaft nicht auf die Verwirklichung wohnwirtschaftliche Zwecke für die Mitglieder ausgerichtet war. In der Stellungnahme der X vom 12. Oktober 2006 an den ... Verband ... e.V. hat der Vorstand E erklärt, „im Jahre 1998 haben wir mit der X Wohnungsbaugenossenschaft eG begonnen und nach ca. 4 Wochen alle Aktivitäten eingestellt, um für die ungerechtfertigte Herausgabe eines Entscheides der Finanzbehörde eine Rechtssicherheit abzuwarten.“ Ferner wird ausgeführt: „Dadurch, dass wir in den Jahren 1999 bis 2001 und 2002/2003 fast keine Aktivitäten hatten, haben wir auch keine ordentliche Generalversammlungen abgehalten.“ An diesen Äußerungen ist erkennbar, dass die Aktivitäten der X in den Jahren 1998 bis 2003 weitgehend eingestellt waren. In Rz. 71 des Berichts des ... Verband ... über die gesetzliche Prüfung der X unter Einbeziehung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 wird darüber hinaus ebenfalls festgestellt, dass die Genossenschaft nicht über die notwendigen Eigenmittel verfüge, um den angestrebten Erwerb von Wohnbauten zur Erzielung ausreichender Erträge zu realisieren.
44 
Besonderer Anreize im Sinne des EigZulG bedarf es aber nicht, wenn es einer Genossenschaft gar nicht um "genossenschaftliches Wohnen" geht, weil sie nach der tatsächlichen Geschäftsführung nicht darauf ausgerichtet ist, Wohnraum für Genossenschaftsmitglieder zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635). Im Gegenteil würde eine derartige Förderung zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung ( Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ) mit Wirtschaftsunternehmen oder Bauträgern führen, die in einer anderen Rechtsform tätig sind. Nur der mitgliedernützige Zweck der genossenschaftlichen Vereinigungsform (siehe § 1 Abs. 1 GenG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Oktober 2006, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2006, 2230; eingehend Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 1 Rz 6, m.w.N., und Rz 46 a.E., zu Wohnungsgenossenschaften; vgl. auch Schulte in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 35. Aufl. 2006, § 1 Rz 59 ff.) rechtfertigt deren Begünstigung (so BFH-Urteil  vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BFHE 197, 507 , BStBl II 2002, 274 , unter II. 4. a; vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635). Da die tatsächliche Geschäftsführung der X nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 EigZulG ausgerichtet war sowie ihren Mitgliedern keine Wohnung im Sinne eines "genossenschaftlichen Wohnens" überlässt, ist die Anschaffung der Genossenschaftsanteile nicht nach§ 17 EigZulG begünstigt. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie in ihrer Satzung ihren Mitgliedern formal das Recht einräumt, Wohnungen zu nutzen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
45 
cc) Eine Änderungsmöglichkeit des Ausgangsbescheides bestand gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG. § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ermöglicht materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung zu beseitigen. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG).
46 
Diese Änderungsnorm ist im Streitfall einschlägig. Da die eingesammelten Mittel nicht zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken eingesetzt worden sind sowie die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf diese Zwecke ausgerichtet war und die Aufhebung am 18. Dezember 2002 durch den Beklagten erfolgte, war der Bewilligungsbescheid ab dem Jahr 2002 aufzuheben. Im Streitfall eröffnet § 11 Abs. 5 EigZulG lediglich diese Änderungsmöglichkeit.
47 
Entgegen dem Vortrag des Klägervertreters erfolgte die Festsetzung der Eigenheimzulage für das Jahr 2001 nicht rechtmäßig, da es sich bei der X bereits im Jahr 2001 um eine Genossenschaft handelte, deren Anteile nicht zulagebegünstigt angeschafft werden konnten. Die zunächst im Bescheid unzutreffend erfolgte Angabe der Änderungsnorm hat für die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts keine rechtliche Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1980 VIII R 32/77, BStBl. II 1981, 419).Entscheidend ist allein, dass der Änderungsbescheid im maßgebenden Zeitpunkt durch einen Änderungstatbestand materiell gedeckt wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1980 VIII R 32/77, BStBl. II 1981, 419; 12. Januar 1966 I 269/63 , BFHE 85, 51 , BStBl III 1966, 230 , und vom 6. August 1965 III 43/63 S , Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 83, 349 , BStBl III 1965, 626 ). Dies ist im Streitfall durch § 11 Abs. 5 EigZulG erfüllt.
48 
e) Zu Unrecht verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274, dort: II. 3. b) der Entscheidungsgründe. Dort setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob § 17 EigZulG eine Selbstnutzung voraussetzt und führt in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe unbeschadet einer Selbstnutzung bereits im Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Damit ist aber nicht gemeint, dass generell mit der Anschaffung der Anteile ein unentziehbarer Anspruch für den gesamten Förderungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse, entstanden ist.
49 
Auch der Einwand, dass bislang nicht durch einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO festgestellt worden sei, dass die X Wohnungsbaugenossenschaft nicht die Anforderungen für eine begünstigte Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG erfülle und daher von der Verwirklichung dieser Voraussetzungen ausgegangen werden müsse, geht fehl. Ein solcher Feststellungsbescheid ist nicht verpflichtend. Die gesonderte Feststellung steht nach § 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Finanzbehörde. Das Nichtvorliegen eines Feststellungsbescheids hat im Streitfall keine konstitutive Bedeutung.
50 
f) Weil die Voraussetzungen des § 17 EigZulG nicht vorliegen, durfte das beklagte Finanzamt die Festsetzungsbescheide aufheben. An subjektive Voraussetzungen ist diese Folge nicht geknüpft. Es kommt weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich darauf an, ob die Kläger vom tatsächlichen Geschäftsgebaren wussten oder hätten wissen müssen. § 17 EigZulG kennt keine Vertrauensschutzregel (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635; so auch Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 17 Rz. 12). Es ist Sache des Investors, wenn er Anteile an einer Genossenschaft erwirbt, die nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt (siehe BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
51 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
52 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um auslaufendes Recht (vgl. § 19 Abs. 9 EigZulG in der Fassung des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680). Die Entscheidung des erkennenden Senats beruht vorliegend auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände dieses Einzelfalles unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. auch BFH - Beschluss vom 11. November 2009 IX B 61/09, BFH/NV 2010, 932).

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Sept. 2010 - 10 K 3944/08 zitiert 16 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus


(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Bod

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau


(1)1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderab

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 11 Festsetzung der Eigenheimzulage


(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 2 Begünstigtes Objekt


Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetz

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 19 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31.

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 17 Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen


Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile)

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Sept. 2010 - 10 K 3944/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. März 2009 - 6 K 304/05

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

Tatbestand   1  Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für einen Geschäftsanteil an einer Wohnungsbaugenossenschaft. 2  Die X Wohnungsbaugenossenschaft eG - X - mit Sitz in A wurde m

Referenzen

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für einen Geschäftsanteil an einer Wohnungsbaugenossenschaft.
Die X Wohnungsbaugenossenschaft eG - X - mit Sitz in A wurde mit notarieller Genossenschaftssatzung am... Januar 1998 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist laut Genossenschaftsregister des Amtsgerichts A die Errichtung und der Erwerb von Wohnungen für Mitglieder, die eine Förderung nach § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) erhalten. Danach kann die Genossenschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, durch Dritte (als Bauträger) errichten, erwerben, verkaufen, vermitteln und betreuen. Der Kläger ist seit dem 12. Februar 1998 mit Geschäftsanteilen von 10.000 DM in der Mitgliederliste der X verzeichnet (Bl. 9 der Eigenheimzulage-Akten). Die X wurde am 29. April 1999 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts A eingetragen.
Der Antrag des Klägers auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 ging am 23. Juni 1999 beim Beklagten ein; die Einzahlung in Höhe von 10.000 DM war noch in 1998 vorgenommen worden.
Im Bescheid über Eigenheimzulage ab 1998 vom 17. August 1999 wurde Eigenheimzulage für 1998 sowie für die Folgejahre bis einschließlich 2005 in Höhe von jeweils 300 DM festgesetzt.
Am 24. September 2001 ging eine Kontrollmitteilung des Finanzamts B beim Beklagten ein. Die X habe bei ihrer Gründung 1998 noch keinen Wohnungsbestand gehabt, sondern erst im Laufe des Jahres 1998 ein Grundstück erworben. Die Genossenschaft habe seit 1999 keinerlei Aktivitäten betrieben und auch nicht unverzüglich mit einer Investitionstätigkeit begonnen. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1998 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG auf.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2001, eingegangen beim Beklagten am 25. Oktober 2001, Einspruch ein. Nach § 17 EigZulG sei eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bereits für die Anschaffung von Geschäftsanteilen möglich. Es komme lediglich darauf an, ob im Zeitpunkt des Erwerbs der Genossenschaftsanteile das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen gerichtet sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sei unerheblich, was zukünftig geschehe. Die weiteren Anforderungen der Finanzverwaltung, insbesondere dass die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit begonnen habe, die Genossenschaft ihr Handeln auf die Herstellung und Anschaffung von Wohnungen ausrichte und die errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen würden, fänden in § 17 EigZulG keine Stütze.
Im Übrigen sei die Genossenschaft nach wie vor erstrebt, Wohnungen herzustellen und anzuschaffen. Lediglich durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22. Januar 1998 mit dem rechtswidrigen Hinweis, dass innerhalb des Förderungszeitraums eine Eigennutzung einer Genossenschaftswohnung Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage sei, hätten Interessenten davon abgesehen, Genossenschaftsmitglied zu werden, weil ausgeschlossen sei, dass bereits nach 8 Jahren jedem neuen Genossen eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden könne. Dadurch sei der Geschäftsbetrieb mangels neuer Mitglieder bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2002, 274 behindert gewesen.
Vom 23. Juli 2003 bis zum 12. Januar 2005 wurde bei der X eine steuerliche Betriebsprüfung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass im Jahr 1998, dem einzigen Jahr, in dem die X eine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit gezeigt habe, 100 % der Einlagen/Guthaben der Mitglieder dazu verwendet worden seien, die Verwaltungskosten zu decken. In den beiden folgenden Jahren seien die Einlagen/Guthaben auch nicht für Investitionen verwendet worden. Diese seien von 1998 bis 2000 nicht mit einer Quote von 2/3 zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet worden.
Daraufhin wurde der Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Festsetzung der Eigenheimzulage sei nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 15 Abs. 1 EigZulG aufzuheben. Es sei nachträglich bekannt geworden, dass das Handeln der X nicht auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sei. Im Übrigen wird dem Bp-Bericht vom 18. Mai 2005 gefolgt.
10 
Hiergegen richtet sich die Klage vom 20. Oktober 2005. Nach der Gründung im Jahr 1998 hätten mindestens 40 Genossen entweder 5.000 DM oder 10.000 DM einbezahlt. Die Genossenschaft habe 1998 eine Wohnung erworben, die an einen Nichtgenossen vermietet sei. Der eingesammelte Kapitalstock sei verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben hätten. Die X habe den Erwerb von Wohnungen und die Errichtung von Gebäuden zu Wohnzwecken beabsichtigt, um sie dann Genossen zu vermieten.
11 
Im Aufhebungsbescheid sei Eigenheimzulage lediglich nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufgehoben worden. Das beklagte Finanzamt sei nicht berechtigt, in der Einspruchsentscheidung andere Rechtsgrundlagen anzuführen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 173 AO nicht vor. Zum Zeitpunkt der Bewilligung am 17. August 1999 habe es nur eine fremdfinanzierte Wohnung gegeben, die an einen Nichtgenossen vermietet gewesen sei, keine hergestellten oder angeschafften Wohnungen. Schließlich sei auch nicht mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und möglicher Aufnahme von Kreditmitteln zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet und auch keine Wohnungen hergestellt oder angeschafft worden.
12 
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 aufzuheben, hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweise Unterliegens Zulassung der Revision.
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweise Unterliegens Zulassung der Revision.
14 
Die X habe in den Jahren 1999 bis 2005 keine Wohnungen hergestellt oder angeschafft und in den Jahren 1998 bis 2005 gar keinen Teil des Geschäftsguthabens der Genossen und möglicher aufgenommener Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet. Die fehlerhafte Bezeichnung der Änderungsvorschrift sei gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO durch die zutreffenden Angaben der Änderungsvorschrift in der Einspruchsentscheidung geheilt worden. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO seien erfüllt. Dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten sei erst nachträglich bekannt geworden, dass die X bei ihrer Gründung noch keinen Wohnungsbestand gehabt habe, erst im Laufe des Jahres 1998 ein Grundstück erworben habe, seit 1999 keinerlei Aktivitäten betrieben und nicht unverzüglich mit einer Investitionstätigkeit begonnen habe. Auch die Feststellungen im Bp-Bericht vom 18. Mai 2005 seien erst nachträglich bekannt geworden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 17. September 2007 bzw. den Verhandlungstermin vom 9. März 2009  Bezug genommen.  

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid vom 11. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, dass die Eigenheimzulage nicht für die Jahre 1998 bis 2000 bewilligt wurde, §§ 17 EigZulG, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
17 
1. a) Nach § 17 EigZulG 1998 kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10.000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt nach § 17 Satz 2 EigZulG voraus, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
18 
b) Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften geht unter anderem zurück auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 13/2476; Gesetzesmaterialien zu § 17 EigZulG abgedruckt in Wacker, 3. Auflage 2001, EigZulG § 17 Rz. 0.1) und wurde vom Bundesrat damit begründet, dass gerade für "Schwellenhaushalte" mit niedrigem und mittlerem Einkommen genossenschaftliche Lösungen häufig die einzige Möglichkeit darstellten, Wohneigentum zu bilden. Die Einbeziehung von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften in die steuerliche Förderung würde ferner die Finanzierbarkeit der ggf. geforderten hohen Anteilsleistungen deutlich verbessern, der Wohnungsneubautätigkeit zusätzliche Impulse verleihen und Wohnungsgenossenschaften als demokratische und moderne Formen der Selbstorganisation unterstützen. Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen. Die Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums zu bieten. Darüber hinaus sollte durch die Einbeziehung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BTDrucks 13/2784, S. 40). Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drs. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).
19 
c) Der Gesetzgeber hat mit § 17 EigZulG jenseits der Tradition der Wohneigentumsförderung in den §§ 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen eigenständigen Subventionstatbestand geschaffen. Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/2784, S. 35, 36). Zwar verfolgen reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum späteren Erwerb der Wohnung zu erreichen. Aber auch derjenige wird dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, der sich -ohne eine Selbstnutzung anzustreben- nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er trägt dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
20 
2.) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen inne. Die X hat nämlich keine einzige Wohnung neu errichtet bzw. überhaupt eine Wohnung an einen Genossen überlassen.
21 
a) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) ist unter anderem Voraussetzung für die Förderung, dass grundsätzlich Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können.
22 
Bereits der   Wortlaut   dieser Vorschrift deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2007, 1635). Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BTDrucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2). Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BTDrucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt. Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
23 
b) Daran fehlt es im Streitfall. Der eingesammelte Kapitalstock ist verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben hätten und damit im Ergebnis für das Anwerben von Kapitalanlegern. Zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken werden hingegen in erster Linie solche Mittel eingesetzt, die der Anschaffung, Herstellung, Instandsetzung und Verwaltung von Wohnraum dienen (ebenso FG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2006 2 B 2192/05, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 558).
24 
Zwar setzt das Gesetz setzt nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251). Im vorliegenden Fall wurde aber gar keine Wohnung an einen Genossen überlassen, so dass der Gesetzeszweck verfehlt wird.
25 
3. Eine Änderungsmöglichkeit des Ausgangsbescheides bestand gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gleichwohl nicht. Diese Vorschrift ist zwar gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, 155 Abs. 4 AO auf die Festsetzung der Eigenheimzulage sinngemäß anzuwenden (Klein/Rüsken, AO, § 155 Rn. 50). Auch wurden Tatsachen nachträglich bekannt, die einen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage im Ergebnis ausschließen. Die neuen Tatsachen wären aber bei Erlass des Bewilligungsbescheides am 17. August 1999 nicht rechtserheblich gewesen (vgl. hierzu Klein/Rüsken, AO, § 173 Rn. 71 mit Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).
26 
Die Bediensteten des Beklagten waren durch den Erlass des BMF vom 11. Mai 1999, veröffentlicht am 17. Juni 1999 (BStBl I 1999, 490) angewiesen, die Genossenschaftsanteile nur dann als begünstigt anzusehen, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginne, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen seien. Im Streitfall wurde die Genossenschaft erst am... Januar 1998 errichtet. Unter Berücksichtigung der üblichen Vorbereitungshandlungen hätte der zuständige Bedienstete nach der Überzeugung des Senats den Bewilligungsbescheid ebenso erlassen müssen, da der Genossenschaft eine Anlaufphase von zumindest ca. 1 ½ Jahren hätte zugestanden werden müssen. Denn erst durch das Zeichnen neuer Anteile und dem damit verbundenen Kapitalzufluss wird die Gesellschaft in den Stand gesetzt, neue Wohnungen zu schaffen (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
27 
Zwar hätte der Bewilligungsbescheid nach den damals vorliegenden Erlassen des BMF (vom 10. Februar 1998, BStBl I S. 190, Rz. 107) mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO versehen werden müssen. Der Senat kann aber dahingestellt lassen, ob dieser Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 173 AO am 11. Oktober 2001 noch angebracht hätte werden können. Der Beklagte hat sich jedenfalls für einen Aufhebungsbescheid entschieden, der mangels Rechtserheblichkeit der neuen Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides nicht von § 173 AO gedeckt ist.
28 
4. Allerdings ermöglicht § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG, materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung zu beseitigen. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt, § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG.
29 
Diese Änderungsnorm ist im Streitfall einschlägig. Zumindest drei Jahre nach der Gründung im Januar 1998 ist nach der Überzeugung des Senats die Phase der Vorbereitungshandlungen abgeschlossen und zu verlangen, dass die Genossenschaft gemäß dem Gesetzeszweck (s.o.) mit eigener Investitionstätigkeit zugunsten der Genossen beginnt. Da dies nicht geschehen ist, war der Bewilligungsbescheid ab dem Jahr 2001 aufzuheben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dies auch schon früher möglich gewesen wäre; im Streitfall eröffnet § 11 Abs. 5 EigZulG jedenfalls lediglich diese Änderungsmöglichkeit.
30 
5. Zu Unrecht verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274, dort : II. 3. b) der Entscheidungsgründe. Dort setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob § 17 EigZulG eine Selbstnutzung voraussetzt und führt in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe unbeschadet einer Selbstnutzung bereits im Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Damit ist nach der Überzeugung des Senats aber nicht gemeint, dass generell mit der Anschaffung der Anteile ein unentziehbarer Anspruch für den gesamten Förderungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse, entstanden ist.
31 
6. Der Klägervertreter hat einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht substantiiert vorgetragen.
32 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt, er dient letztlich der Kontrolle der Gerichte (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 121, 392, BStBl II 1977, 431). Entsprechend diesem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offen steht (BFH-Entscheidungen vom 21. März 1985 IV S 21/84, BFHE 143, 487, BStBl II 1985, 551; vom 10. August 1988 IV R 31/88, BFH/NV 1990, 41; vom 27. November 1991 X R 98-100/90, BFHE 166, 524, BStBl II 1992, 411). Erforderlich ist weiter, dass für jeden Interessenten die Möglichkeit besteht, sich ohne Schwierigkeiten über die anstehende Gerichtsverhandlung rechtzeitig zu informieren. Dem genügt es, wenn ein Unbeteiligter ohne Schwierigkeiten erfragen kann, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BFH-Beschluss vom 30. September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Eine an jedermann gerichtete Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung mag nach Art und  Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, eine solche Kundmachung wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht gefordert (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG- vom 24. April 1989  5 BJ 331/88, RegNr.18453, BSG-Intern). Um eine Verletzung über die Öffentlichkeit schlüssig darzutun, muss der Kläger also vortragen, dass die Verhandlung im Streitfall in Räumen stattfand, zu denen während der Dauer der Verhandlung nicht grundsätzlich jedermann der Zutritt offen stand (BFH-Beschluss vom 30.  September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Die Gewährleistung der Öffentlichkeit erfordert regelmäßig nicht, dass die am Sitzungstag stattfindende Verhandlung, zu der jedermann Zutritt hat, durch einen schriftlichen Aushang am Sitzungssaal kenntlich gemacht wird (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 8. April 1988 III R 43/87, juris).
33 
Verstöße gegen diese Grundsätze hat der Klägervertreter schon gar nicht gerügt. Im Übrigen war die - nicht notwendige - Anzeige am Sitzungssaal eindeutig. Die drei am Verhandlungstag terminierten Sitzungen erschienen alternierend für jeweils 15 Sekunden auf der elektronischen Anzeige, und zwar jeweils mit dem Hinweis (rechts unten) versehen, dass weitere Sitzungen angezeigt werden. Abgesehen davon war die Tagesordnung im Schaukasten des Gerichts neben den amtlichen Bekanntmachungen in Papierform zwei Meter vom Sitzungssaal entfernt eingestellt. Schlussendlich hätte die Möglichkeit bestanden, sich an der durchgehend besetzten Pforte im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes zu informieren. Unabhängig davon wurde die Tagesordnung an der Stele im Vorraum zu den Sitzungssälen in elektronischer Form angezeigt. Ein Zweifel, dass die Sitzung stattfinden wird, war für einen verständigen Angehörigen der Rechtsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt gegeben.
34 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
35 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10,  711 Zivilprozessordnung (ZPO).
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid vom 11. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, dass die Eigenheimzulage nicht für die Jahre 1998 bis 2000 bewilligt wurde, §§ 17 EigZulG, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
17 
1. a) Nach § 17 EigZulG 1998 kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10.000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt nach § 17 Satz 2 EigZulG voraus, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
18 
b) Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften geht unter anderem zurück auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 13/2476; Gesetzesmaterialien zu § 17 EigZulG abgedruckt in Wacker, 3. Auflage 2001, EigZulG § 17 Rz. 0.1) und wurde vom Bundesrat damit begründet, dass gerade für "Schwellenhaushalte" mit niedrigem und mittlerem Einkommen genossenschaftliche Lösungen häufig die einzige Möglichkeit darstellten, Wohneigentum zu bilden. Die Einbeziehung von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften in die steuerliche Förderung würde ferner die Finanzierbarkeit der ggf. geforderten hohen Anteilsleistungen deutlich verbessern, der Wohnungsneubautätigkeit zusätzliche Impulse verleihen und Wohnungsgenossenschaften als demokratische und moderne Formen der Selbstorganisation unterstützen. Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen. Die Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums zu bieten. Darüber hinaus sollte durch die Einbeziehung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BTDrucks 13/2784, S. 40). Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drs. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).
19 
c) Der Gesetzgeber hat mit § 17 EigZulG jenseits der Tradition der Wohneigentumsförderung in den §§ 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen eigenständigen Subventionstatbestand geschaffen. Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/2784, S. 35, 36). Zwar verfolgen reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum späteren Erwerb der Wohnung zu erreichen. Aber auch derjenige wird dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, der sich -ohne eine Selbstnutzung anzustreben- nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er trägt dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
20 
2.) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen inne. Die X hat nämlich keine einzige Wohnung neu errichtet bzw. überhaupt eine Wohnung an einen Genossen überlassen.
21 
a) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) ist unter anderem Voraussetzung für die Förderung, dass grundsätzlich Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können.
22 
Bereits der   Wortlaut   dieser Vorschrift deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2007, 1635). Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BTDrucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2). Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BTDrucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt. Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
23 
b) Daran fehlt es im Streitfall. Der eingesammelte Kapitalstock ist verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben hätten und damit im Ergebnis für das Anwerben von Kapitalanlegern. Zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken werden hingegen in erster Linie solche Mittel eingesetzt, die der Anschaffung, Herstellung, Instandsetzung und Verwaltung von Wohnraum dienen (ebenso FG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2006 2 B 2192/05, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 558).
24 
Zwar setzt das Gesetz setzt nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251). Im vorliegenden Fall wurde aber gar keine Wohnung an einen Genossen überlassen, so dass der Gesetzeszweck verfehlt wird.
25 
3. Eine Änderungsmöglichkeit des Ausgangsbescheides bestand gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gleichwohl nicht. Diese Vorschrift ist zwar gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, 155 Abs. 4 AO auf die Festsetzung der Eigenheimzulage sinngemäß anzuwenden (Klein/Rüsken, AO, § 155 Rn. 50). Auch wurden Tatsachen nachträglich bekannt, die einen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage im Ergebnis ausschließen. Die neuen Tatsachen wären aber bei Erlass des Bewilligungsbescheides am 17. August 1999 nicht rechtserheblich gewesen (vgl. hierzu Klein/Rüsken, AO, § 173 Rn. 71 mit Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).
26 
Die Bediensteten des Beklagten waren durch den Erlass des BMF vom 11. Mai 1999, veröffentlicht am 17. Juni 1999 (BStBl I 1999, 490) angewiesen, die Genossenschaftsanteile nur dann als begünstigt anzusehen, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginne, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen seien. Im Streitfall wurde die Genossenschaft erst am... Januar 1998 errichtet. Unter Berücksichtigung der üblichen Vorbereitungshandlungen hätte der zuständige Bedienstete nach der Überzeugung des Senats den Bewilligungsbescheid ebenso erlassen müssen, da der Genossenschaft eine Anlaufphase von zumindest ca. 1 ½ Jahren hätte zugestanden werden müssen. Denn erst durch das Zeichnen neuer Anteile und dem damit verbundenen Kapitalzufluss wird die Gesellschaft in den Stand gesetzt, neue Wohnungen zu schaffen (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
27 
Zwar hätte der Bewilligungsbescheid nach den damals vorliegenden Erlassen des BMF (vom 10. Februar 1998, BStBl I S. 190, Rz. 107) mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO versehen werden müssen. Der Senat kann aber dahingestellt lassen, ob dieser Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 173 AO am 11. Oktober 2001 noch angebracht hätte werden können. Der Beklagte hat sich jedenfalls für einen Aufhebungsbescheid entschieden, der mangels Rechtserheblichkeit der neuen Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides nicht von § 173 AO gedeckt ist.
28 
4. Allerdings ermöglicht § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG, materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung zu beseitigen. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt, § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG.
29 
Diese Änderungsnorm ist im Streitfall einschlägig. Zumindest drei Jahre nach der Gründung im Januar 1998 ist nach der Überzeugung des Senats die Phase der Vorbereitungshandlungen abgeschlossen und zu verlangen, dass die Genossenschaft gemäß dem Gesetzeszweck (s.o.) mit eigener Investitionstätigkeit zugunsten der Genossen beginnt. Da dies nicht geschehen ist, war der Bewilligungsbescheid ab dem Jahr 2001 aufzuheben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dies auch schon früher möglich gewesen wäre; im Streitfall eröffnet § 11 Abs. 5 EigZulG jedenfalls lediglich diese Änderungsmöglichkeit.
30 
5. Zu Unrecht verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274, dort : II. 3. b) der Entscheidungsgründe. Dort setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob § 17 EigZulG eine Selbstnutzung voraussetzt und führt in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe unbeschadet einer Selbstnutzung bereits im Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Damit ist nach der Überzeugung des Senats aber nicht gemeint, dass generell mit der Anschaffung der Anteile ein unentziehbarer Anspruch für den gesamten Förderungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse, entstanden ist.
31 
6. Der Klägervertreter hat einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht substantiiert vorgetragen.
32 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt, er dient letztlich der Kontrolle der Gerichte (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 121, 392, BStBl II 1977, 431). Entsprechend diesem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offen steht (BFH-Entscheidungen vom 21. März 1985 IV S 21/84, BFHE 143, 487, BStBl II 1985, 551; vom 10. August 1988 IV R 31/88, BFH/NV 1990, 41; vom 27. November 1991 X R 98-100/90, BFHE 166, 524, BStBl II 1992, 411). Erforderlich ist weiter, dass für jeden Interessenten die Möglichkeit besteht, sich ohne Schwierigkeiten über die anstehende Gerichtsverhandlung rechtzeitig zu informieren. Dem genügt es, wenn ein Unbeteiligter ohne Schwierigkeiten erfragen kann, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BFH-Beschluss vom 30. September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Eine an jedermann gerichtete Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung mag nach Art und  Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, eine solche Kundmachung wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht gefordert (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG- vom 24. April 1989  5 BJ 331/88, RegNr.18453, BSG-Intern). Um eine Verletzung über die Öffentlichkeit schlüssig darzutun, muss der Kläger also vortragen, dass die Verhandlung im Streitfall in Räumen stattfand, zu denen während der Dauer der Verhandlung nicht grundsätzlich jedermann der Zutritt offen stand (BFH-Beschluss vom 30.  September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Die Gewährleistung der Öffentlichkeit erfordert regelmäßig nicht, dass die am Sitzungstag stattfindende Verhandlung, zu der jedermann Zutritt hat, durch einen schriftlichen Aushang am Sitzungssaal kenntlich gemacht wird (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 8. April 1988 III R 43/87, juris).
33 
Verstöße gegen diese Grundsätze hat der Klägervertreter schon gar nicht gerügt. Im Übrigen war die - nicht notwendige - Anzeige am Sitzungssaal eindeutig. Die drei am Verhandlungstag terminierten Sitzungen erschienen alternierend für jeweils 15 Sekunden auf der elektronischen Anzeige, und zwar jeweils mit dem Hinweis (rechts unten) versehen, dass weitere Sitzungen angezeigt werden. Abgesehen davon war die Tagesordnung im Schaukasten des Gerichts neben den amtlichen Bekanntmachungen in Papierform zwei Meter vom Sitzungssaal entfernt eingestellt. Schlussendlich hätte die Möglichkeit bestanden, sich an der durchgehend besetzten Pforte im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes zu informieren. Unabhängig davon wurde die Tagesordnung an der Stele im Vorraum zu den Sitzungssälen in elektronischer Form angezeigt. Ein Zweifel, dass die Sitzung stattfinden wird, war für einen verständigen Angehörigen der Rechtsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt gegeben.
34 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
35 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10,  711 Zivilprozessordnung (ZPO).
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1)1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden.2Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.3In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.4Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.

(2)1Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
2.
Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird,
3.
die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen,
1.
die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen,
2.
die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch

1.
maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und
2.
maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2.

(4)1Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn

1.
die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
2.
die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
3.
die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
2Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(5)1Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für Anspruchsberechtigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.2Bei dem nach dieser De-minimis-Verordnung einzuhaltenden Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art, Zielsetzung und Regelung zu berücksichtigen.3Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 3 835 Euro abziehen.5§ 6b Absatz 6 gilt sinngemäß.6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(3)1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen.2Nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.

(4)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Absatz 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.4Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung.5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.6Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend.7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Absatz 5 Satz 4 sowie des § 15 Absatz 1 und des § 15b Absatz 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.8Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und

1.
seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder
2.
bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist.10Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.

(5)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.

(5a)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammenveranlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht übersteigt.2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden.2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 Prozent von 76 694 Euro, abgezogen werden.4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(6a)1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.

(7)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden.2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für einen Geschäftsanteil an einer Wohnungsbaugenossenschaft.
Die X Wohnungsbaugenossenschaft eG - X - mit Sitz in A wurde mit notarieller Genossenschaftssatzung am... Januar 1998 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist laut Genossenschaftsregister des Amtsgerichts A die Errichtung und der Erwerb von Wohnungen für Mitglieder, die eine Förderung nach § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) erhalten. Danach kann die Genossenschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, durch Dritte (als Bauträger) errichten, erwerben, verkaufen, vermitteln und betreuen. Der Kläger ist seit dem 12. Februar 1998 mit Geschäftsanteilen von 10.000 DM in der Mitgliederliste der X verzeichnet (Bl. 9 der Eigenheimzulage-Akten). Die X wurde am 29. April 1999 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts A eingetragen.
Der Antrag des Klägers auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 ging am 23. Juni 1999 beim Beklagten ein; die Einzahlung in Höhe von 10.000 DM war noch in 1998 vorgenommen worden.
Im Bescheid über Eigenheimzulage ab 1998 vom 17. August 1999 wurde Eigenheimzulage für 1998 sowie für die Folgejahre bis einschließlich 2005 in Höhe von jeweils 300 DM festgesetzt.
Am 24. September 2001 ging eine Kontrollmitteilung des Finanzamts B beim Beklagten ein. Die X habe bei ihrer Gründung 1998 noch keinen Wohnungsbestand gehabt, sondern erst im Laufe des Jahres 1998 ein Grundstück erworben. Die Genossenschaft habe seit 1999 keinerlei Aktivitäten betrieben und auch nicht unverzüglich mit einer Investitionstätigkeit begonnen. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1998 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG auf.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2001, eingegangen beim Beklagten am 25. Oktober 2001, Einspruch ein. Nach § 17 EigZulG sei eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bereits für die Anschaffung von Geschäftsanteilen möglich. Es komme lediglich darauf an, ob im Zeitpunkt des Erwerbs der Genossenschaftsanteile das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen gerichtet sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sei unerheblich, was zukünftig geschehe. Die weiteren Anforderungen der Finanzverwaltung, insbesondere dass die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit begonnen habe, die Genossenschaft ihr Handeln auf die Herstellung und Anschaffung von Wohnungen ausrichte und die errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen würden, fänden in § 17 EigZulG keine Stütze.
Im Übrigen sei die Genossenschaft nach wie vor erstrebt, Wohnungen herzustellen und anzuschaffen. Lediglich durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22. Januar 1998 mit dem rechtswidrigen Hinweis, dass innerhalb des Förderungszeitraums eine Eigennutzung einer Genossenschaftswohnung Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage sei, hätten Interessenten davon abgesehen, Genossenschaftsmitglied zu werden, weil ausgeschlossen sei, dass bereits nach 8 Jahren jedem neuen Genossen eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden könne. Dadurch sei der Geschäftsbetrieb mangels neuer Mitglieder bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2002, 274 behindert gewesen.
Vom 23. Juli 2003 bis zum 12. Januar 2005 wurde bei der X eine steuerliche Betriebsprüfung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass im Jahr 1998, dem einzigen Jahr, in dem die X eine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit gezeigt habe, 100 % der Einlagen/Guthaben der Mitglieder dazu verwendet worden seien, die Verwaltungskosten zu decken. In den beiden folgenden Jahren seien die Einlagen/Guthaben auch nicht für Investitionen verwendet worden. Diese seien von 1998 bis 2000 nicht mit einer Quote von 2/3 zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet worden.
Daraufhin wurde der Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Festsetzung der Eigenheimzulage sei nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 15 Abs. 1 EigZulG aufzuheben. Es sei nachträglich bekannt geworden, dass das Handeln der X nicht auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sei. Im Übrigen wird dem Bp-Bericht vom 18. Mai 2005 gefolgt.
10 
Hiergegen richtet sich die Klage vom 20. Oktober 2005. Nach der Gründung im Jahr 1998 hätten mindestens 40 Genossen entweder 5.000 DM oder 10.000 DM einbezahlt. Die Genossenschaft habe 1998 eine Wohnung erworben, die an einen Nichtgenossen vermietet sei. Der eingesammelte Kapitalstock sei verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben hätten. Die X habe den Erwerb von Wohnungen und die Errichtung von Gebäuden zu Wohnzwecken beabsichtigt, um sie dann Genossen zu vermieten.
11 
Im Aufhebungsbescheid sei Eigenheimzulage lediglich nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufgehoben worden. Das beklagte Finanzamt sei nicht berechtigt, in der Einspruchsentscheidung andere Rechtsgrundlagen anzuführen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 173 AO nicht vor. Zum Zeitpunkt der Bewilligung am 17. August 1999 habe es nur eine fremdfinanzierte Wohnung gegeben, die an einen Nichtgenossen vermietet gewesen sei, keine hergestellten oder angeschafften Wohnungen. Schließlich sei auch nicht mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und möglicher Aufnahme von Kreditmitteln zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet und auch keine Wohnungen hergestellt oder angeschafft worden.
12 
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 aufzuheben, hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweise Unterliegens Zulassung der Revision.
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweise Unterliegens Zulassung der Revision.
14 
Die X habe in den Jahren 1999 bis 2005 keine Wohnungen hergestellt oder angeschafft und in den Jahren 1998 bis 2005 gar keinen Teil des Geschäftsguthabens der Genossen und möglicher aufgenommener Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet. Die fehlerhafte Bezeichnung der Änderungsvorschrift sei gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO durch die zutreffenden Angaben der Änderungsvorschrift in der Einspruchsentscheidung geheilt worden. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO seien erfüllt. Dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten sei erst nachträglich bekannt geworden, dass die X bei ihrer Gründung noch keinen Wohnungsbestand gehabt habe, erst im Laufe des Jahres 1998 ein Grundstück erworben habe, seit 1999 keinerlei Aktivitäten betrieben und nicht unverzüglich mit einer Investitionstätigkeit begonnen habe. Auch die Feststellungen im Bp-Bericht vom 18. Mai 2005 seien erst nachträglich bekannt geworden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 17. September 2007 bzw. den Verhandlungstermin vom 9. März 2009  Bezug genommen.  

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid vom 11. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, dass die Eigenheimzulage nicht für die Jahre 1998 bis 2000 bewilligt wurde, §§ 17 EigZulG, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
17 
1. a) Nach § 17 EigZulG 1998 kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10.000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt nach § 17 Satz 2 EigZulG voraus, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
18 
b) Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften geht unter anderem zurück auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 13/2476; Gesetzesmaterialien zu § 17 EigZulG abgedruckt in Wacker, 3. Auflage 2001, EigZulG § 17 Rz. 0.1) und wurde vom Bundesrat damit begründet, dass gerade für "Schwellenhaushalte" mit niedrigem und mittlerem Einkommen genossenschaftliche Lösungen häufig die einzige Möglichkeit darstellten, Wohneigentum zu bilden. Die Einbeziehung von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften in die steuerliche Förderung würde ferner die Finanzierbarkeit der ggf. geforderten hohen Anteilsleistungen deutlich verbessern, der Wohnungsneubautätigkeit zusätzliche Impulse verleihen und Wohnungsgenossenschaften als demokratische und moderne Formen der Selbstorganisation unterstützen. Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen. Die Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums zu bieten. Darüber hinaus sollte durch die Einbeziehung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BTDrucks 13/2784, S. 40). Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drs. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).
19 
c) Der Gesetzgeber hat mit § 17 EigZulG jenseits der Tradition der Wohneigentumsförderung in den §§ 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen eigenständigen Subventionstatbestand geschaffen. Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/2784, S. 35, 36). Zwar verfolgen reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum späteren Erwerb der Wohnung zu erreichen. Aber auch derjenige wird dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, der sich -ohne eine Selbstnutzung anzustreben- nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er trägt dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
20 
2.) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen inne. Die X hat nämlich keine einzige Wohnung neu errichtet bzw. überhaupt eine Wohnung an einen Genossen überlassen.
21 
a) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) ist unter anderem Voraussetzung für die Förderung, dass grundsätzlich Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können.
22 
Bereits der   Wortlaut   dieser Vorschrift deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2007, 1635). Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BTDrucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2). Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BTDrucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt. Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
23 
b) Daran fehlt es im Streitfall. Der eingesammelte Kapitalstock ist verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben hätten und damit im Ergebnis für das Anwerben von Kapitalanlegern. Zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken werden hingegen in erster Linie solche Mittel eingesetzt, die der Anschaffung, Herstellung, Instandsetzung und Verwaltung von Wohnraum dienen (ebenso FG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2006 2 B 2192/05, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 558).
24 
Zwar setzt das Gesetz setzt nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251). Im vorliegenden Fall wurde aber gar keine Wohnung an einen Genossen überlassen, so dass der Gesetzeszweck verfehlt wird.
25 
3. Eine Änderungsmöglichkeit des Ausgangsbescheides bestand gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gleichwohl nicht. Diese Vorschrift ist zwar gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, 155 Abs. 4 AO auf die Festsetzung der Eigenheimzulage sinngemäß anzuwenden (Klein/Rüsken, AO, § 155 Rn. 50). Auch wurden Tatsachen nachträglich bekannt, die einen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage im Ergebnis ausschließen. Die neuen Tatsachen wären aber bei Erlass des Bewilligungsbescheides am 17. August 1999 nicht rechtserheblich gewesen (vgl. hierzu Klein/Rüsken, AO, § 173 Rn. 71 mit Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).
26 
Die Bediensteten des Beklagten waren durch den Erlass des BMF vom 11. Mai 1999, veröffentlicht am 17. Juni 1999 (BStBl I 1999, 490) angewiesen, die Genossenschaftsanteile nur dann als begünstigt anzusehen, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginne, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen seien. Im Streitfall wurde die Genossenschaft erst am... Januar 1998 errichtet. Unter Berücksichtigung der üblichen Vorbereitungshandlungen hätte der zuständige Bedienstete nach der Überzeugung des Senats den Bewilligungsbescheid ebenso erlassen müssen, da der Genossenschaft eine Anlaufphase von zumindest ca. 1 ½ Jahren hätte zugestanden werden müssen. Denn erst durch das Zeichnen neuer Anteile und dem damit verbundenen Kapitalzufluss wird die Gesellschaft in den Stand gesetzt, neue Wohnungen zu schaffen (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
27 
Zwar hätte der Bewilligungsbescheid nach den damals vorliegenden Erlassen des BMF (vom 10. Februar 1998, BStBl I S. 190, Rz. 107) mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO versehen werden müssen. Der Senat kann aber dahingestellt lassen, ob dieser Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 173 AO am 11. Oktober 2001 noch angebracht hätte werden können. Der Beklagte hat sich jedenfalls für einen Aufhebungsbescheid entschieden, der mangels Rechtserheblichkeit der neuen Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides nicht von § 173 AO gedeckt ist.
28 
4. Allerdings ermöglicht § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG, materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung zu beseitigen. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt, § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG.
29 
Diese Änderungsnorm ist im Streitfall einschlägig. Zumindest drei Jahre nach der Gründung im Januar 1998 ist nach der Überzeugung des Senats die Phase der Vorbereitungshandlungen abgeschlossen und zu verlangen, dass die Genossenschaft gemäß dem Gesetzeszweck (s.o.) mit eigener Investitionstätigkeit zugunsten der Genossen beginnt. Da dies nicht geschehen ist, war der Bewilligungsbescheid ab dem Jahr 2001 aufzuheben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dies auch schon früher möglich gewesen wäre; im Streitfall eröffnet § 11 Abs. 5 EigZulG jedenfalls lediglich diese Änderungsmöglichkeit.
30 
5. Zu Unrecht verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274, dort : II. 3. b) der Entscheidungsgründe. Dort setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob § 17 EigZulG eine Selbstnutzung voraussetzt und führt in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe unbeschadet einer Selbstnutzung bereits im Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Damit ist nach der Überzeugung des Senats aber nicht gemeint, dass generell mit der Anschaffung der Anteile ein unentziehbarer Anspruch für den gesamten Förderungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse, entstanden ist.
31 
6. Der Klägervertreter hat einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht substantiiert vorgetragen.
32 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt, er dient letztlich der Kontrolle der Gerichte (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 121, 392, BStBl II 1977, 431). Entsprechend diesem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offen steht (BFH-Entscheidungen vom 21. März 1985 IV S 21/84, BFHE 143, 487, BStBl II 1985, 551; vom 10. August 1988 IV R 31/88, BFH/NV 1990, 41; vom 27. November 1991 X R 98-100/90, BFHE 166, 524, BStBl II 1992, 411). Erforderlich ist weiter, dass für jeden Interessenten die Möglichkeit besteht, sich ohne Schwierigkeiten über die anstehende Gerichtsverhandlung rechtzeitig zu informieren. Dem genügt es, wenn ein Unbeteiligter ohne Schwierigkeiten erfragen kann, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BFH-Beschluss vom 30. September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Eine an jedermann gerichtete Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung mag nach Art und  Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, eine solche Kundmachung wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht gefordert (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG- vom 24. April 1989  5 BJ 331/88, RegNr.18453, BSG-Intern). Um eine Verletzung über die Öffentlichkeit schlüssig darzutun, muss der Kläger also vortragen, dass die Verhandlung im Streitfall in Räumen stattfand, zu denen während der Dauer der Verhandlung nicht grundsätzlich jedermann der Zutritt offen stand (BFH-Beschluss vom 30.  September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Die Gewährleistung der Öffentlichkeit erfordert regelmäßig nicht, dass die am Sitzungstag stattfindende Verhandlung, zu der jedermann Zutritt hat, durch einen schriftlichen Aushang am Sitzungssaal kenntlich gemacht wird (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 8. April 1988 III R 43/87, juris).
33 
Verstöße gegen diese Grundsätze hat der Klägervertreter schon gar nicht gerügt. Im Übrigen war die - nicht notwendige - Anzeige am Sitzungssaal eindeutig. Die drei am Verhandlungstag terminierten Sitzungen erschienen alternierend für jeweils 15 Sekunden auf der elektronischen Anzeige, und zwar jeweils mit dem Hinweis (rechts unten) versehen, dass weitere Sitzungen angezeigt werden. Abgesehen davon war die Tagesordnung im Schaukasten des Gerichts neben den amtlichen Bekanntmachungen in Papierform zwei Meter vom Sitzungssaal entfernt eingestellt. Schlussendlich hätte die Möglichkeit bestanden, sich an der durchgehend besetzten Pforte im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes zu informieren. Unabhängig davon wurde die Tagesordnung an der Stele im Vorraum zu den Sitzungssälen in elektronischer Form angezeigt. Ein Zweifel, dass die Sitzung stattfinden wird, war für einen verständigen Angehörigen der Rechtsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt gegeben.
34 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
35 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10,  711 Zivilprozessordnung (ZPO).
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid vom 11. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, dass die Eigenheimzulage nicht für die Jahre 1998 bis 2000 bewilligt wurde, §§ 17 EigZulG, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
17 
1. a) Nach § 17 EigZulG 1998 kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10.000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt nach § 17 Satz 2 EigZulG voraus, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
18 
b) Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften geht unter anderem zurück auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 13/2476; Gesetzesmaterialien zu § 17 EigZulG abgedruckt in Wacker, 3. Auflage 2001, EigZulG § 17 Rz. 0.1) und wurde vom Bundesrat damit begründet, dass gerade für "Schwellenhaushalte" mit niedrigem und mittlerem Einkommen genossenschaftliche Lösungen häufig die einzige Möglichkeit darstellten, Wohneigentum zu bilden. Die Einbeziehung von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften in die steuerliche Förderung würde ferner die Finanzierbarkeit der ggf. geforderten hohen Anteilsleistungen deutlich verbessern, der Wohnungsneubautätigkeit zusätzliche Impulse verleihen und Wohnungsgenossenschaften als demokratische und moderne Formen der Selbstorganisation unterstützen. Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen. Die Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums zu bieten. Darüber hinaus sollte durch die Einbeziehung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BTDrucks 13/2784, S. 40). Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drs. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).
19 
c) Der Gesetzgeber hat mit § 17 EigZulG jenseits der Tradition der Wohneigentumsförderung in den §§ 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen eigenständigen Subventionstatbestand geschaffen. Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/2784, S. 35, 36). Zwar verfolgen reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum späteren Erwerb der Wohnung zu erreichen. Aber auch derjenige wird dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, der sich -ohne eine Selbstnutzung anzustreben- nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er trägt dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
20 
2.) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen inne. Die X hat nämlich keine einzige Wohnung neu errichtet bzw. überhaupt eine Wohnung an einen Genossen überlassen.
21 
a) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) ist unter anderem Voraussetzung für die Förderung, dass grundsätzlich Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können.
22 
Bereits der   Wortlaut   dieser Vorschrift deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2007, 1635). Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BTDrucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2). Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BTDrucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt. Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
23 
b) Daran fehlt es im Streitfall. Der eingesammelte Kapitalstock ist verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben hätten und damit im Ergebnis für das Anwerben von Kapitalanlegern. Zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken werden hingegen in erster Linie solche Mittel eingesetzt, die der Anschaffung, Herstellung, Instandsetzung und Verwaltung von Wohnraum dienen (ebenso FG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2006 2 B 2192/05, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 558).
24 
Zwar setzt das Gesetz setzt nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251). Im vorliegenden Fall wurde aber gar keine Wohnung an einen Genossen überlassen, so dass der Gesetzeszweck verfehlt wird.
25 
3. Eine Änderungsmöglichkeit des Ausgangsbescheides bestand gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gleichwohl nicht. Diese Vorschrift ist zwar gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, 155 Abs. 4 AO auf die Festsetzung der Eigenheimzulage sinngemäß anzuwenden (Klein/Rüsken, AO, § 155 Rn. 50). Auch wurden Tatsachen nachträglich bekannt, die einen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage im Ergebnis ausschließen. Die neuen Tatsachen wären aber bei Erlass des Bewilligungsbescheides am 17. August 1999 nicht rechtserheblich gewesen (vgl. hierzu Klein/Rüsken, AO, § 173 Rn. 71 mit Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).
26 
Die Bediensteten des Beklagten waren durch den Erlass des BMF vom 11. Mai 1999, veröffentlicht am 17. Juni 1999 (BStBl I 1999, 490) angewiesen, die Genossenschaftsanteile nur dann als begünstigt anzusehen, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginne, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen seien. Im Streitfall wurde die Genossenschaft erst am... Januar 1998 errichtet. Unter Berücksichtigung der üblichen Vorbereitungshandlungen hätte der zuständige Bedienstete nach der Überzeugung des Senats den Bewilligungsbescheid ebenso erlassen müssen, da der Genossenschaft eine Anlaufphase von zumindest ca. 1 ½ Jahren hätte zugestanden werden müssen. Denn erst durch das Zeichnen neuer Anteile und dem damit verbundenen Kapitalzufluss wird die Gesellschaft in den Stand gesetzt, neue Wohnungen zu schaffen (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
27 
Zwar hätte der Bewilligungsbescheid nach den damals vorliegenden Erlassen des BMF (vom 10. Februar 1998, BStBl I S. 190, Rz. 107) mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO versehen werden müssen. Der Senat kann aber dahingestellt lassen, ob dieser Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 173 AO am 11. Oktober 2001 noch angebracht hätte werden können. Der Beklagte hat sich jedenfalls für einen Aufhebungsbescheid entschieden, der mangels Rechtserheblichkeit der neuen Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides nicht von § 173 AO gedeckt ist.
28 
4. Allerdings ermöglicht § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG, materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung zu beseitigen. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt, § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG.
29 
Diese Änderungsnorm ist im Streitfall einschlägig. Zumindest drei Jahre nach der Gründung im Januar 1998 ist nach der Überzeugung des Senats die Phase der Vorbereitungshandlungen abgeschlossen und zu verlangen, dass die Genossenschaft gemäß dem Gesetzeszweck (s.o.) mit eigener Investitionstätigkeit zugunsten der Genossen beginnt. Da dies nicht geschehen ist, war der Bewilligungsbescheid ab dem Jahr 2001 aufzuheben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dies auch schon früher möglich gewesen wäre; im Streitfall eröffnet § 11 Abs. 5 EigZulG jedenfalls lediglich diese Änderungsmöglichkeit.
30 
5. Zu Unrecht verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274, dort : II. 3. b) der Entscheidungsgründe. Dort setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob § 17 EigZulG eine Selbstnutzung voraussetzt und führt in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe unbeschadet einer Selbstnutzung bereits im Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Damit ist nach der Überzeugung des Senats aber nicht gemeint, dass generell mit der Anschaffung der Anteile ein unentziehbarer Anspruch für den gesamten Förderungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse, entstanden ist.
31 
6. Der Klägervertreter hat einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht substantiiert vorgetragen.
32 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt, er dient letztlich der Kontrolle der Gerichte (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 121, 392, BStBl II 1977, 431). Entsprechend diesem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offen steht (BFH-Entscheidungen vom 21. März 1985 IV S 21/84, BFHE 143, 487, BStBl II 1985, 551; vom 10. August 1988 IV R 31/88, BFH/NV 1990, 41; vom 27. November 1991 X R 98-100/90, BFHE 166, 524, BStBl II 1992, 411). Erforderlich ist weiter, dass für jeden Interessenten die Möglichkeit besteht, sich ohne Schwierigkeiten über die anstehende Gerichtsverhandlung rechtzeitig zu informieren. Dem genügt es, wenn ein Unbeteiligter ohne Schwierigkeiten erfragen kann, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BFH-Beschluss vom 30. September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Eine an jedermann gerichtete Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung mag nach Art und  Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, eine solche Kundmachung wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht gefordert (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG- vom 24. April 1989  5 BJ 331/88, RegNr.18453, BSG-Intern). Um eine Verletzung über die Öffentlichkeit schlüssig darzutun, muss der Kläger also vortragen, dass die Verhandlung im Streitfall in Räumen stattfand, zu denen während der Dauer der Verhandlung nicht grundsätzlich jedermann der Zutritt offen stand (BFH-Beschluss vom 30.  September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Die Gewährleistung der Öffentlichkeit erfordert regelmäßig nicht, dass die am Sitzungstag stattfindende Verhandlung, zu der jedermann Zutritt hat, durch einen schriftlichen Aushang am Sitzungssaal kenntlich gemacht wird (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 8. April 1988 III R 43/87, juris).
33 
Verstöße gegen diese Grundsätze hat der Klägervertreter schon gar nicht gerügt. Im Übrigen war die - nicht notwendige - Anzeige am Sitzungssaal eindeutig. Die drei am Verhandlungstag terminierten Sitzungen erschienen alternierend für jeweils 15 Sekunden auf der elektronischen Anzeige, und zwar jeweils mit dem Hinweis (rechts unten) versehen, dass weitere Sitzungen angezeigt werden. Abgesehen davon war die Tagesordnung im Schaukasten des Gerichts neben den amtlichen Bekanntmachungen in Papierform zwei Meter vom Sitzungssaal entfernt eingestellt. Schlussendlich hätte die Möglichkeit bestanden, sich an der durchgehend besetzten Pforte im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes zu informieren. Unabhängig davon wurde die Tagesordnung an der Stele im Vorraum zu den Sitzungssälen in elektronischer Form angezeigt. Ein Zweifel, dass die Sitzung stattfinden wird, war für einen verständigen Angehörigen der Rechtsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt gegeben.
34 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
35 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10,  711 Zivilprozessordnung (ZPO).
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte

1.
die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
2.
im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.

(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.

(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.

(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 zulässig ist.

(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1)1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden.2Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.3In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.4Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.

(2)1Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
2.
Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird,
3.
die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen,
1.
die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen,
2.
die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch

1.
maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und
2.
maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2.

(4)1Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn

1.
die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
2.
die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
3.
die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
2Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(5)1Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für Anspruchsberechtigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.2Bei dem nach dieser De-minimis-Verordnung einzuhaltenden Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art, Zielsetzung und Regelung zu berücksichtigen.3Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 3 835 Euro abziehen.5§ 6b Absatz 6 gilt sinngemäß.6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(3)1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen.2Nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.

(4)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Absatz 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.4Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung.5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.6Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend.7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Absatz 5 Satz 4 sowie des § 15 Absatz 1 und des § 15b Absatz 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.8Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und

1.
seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder
2.
bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist.10Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.

(5)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.

(5a)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammenveranlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht übersteigt.2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden.2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 Prozent von 76 694 Euro, abgezogen werden.4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(6a)1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.

(7)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden.2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für einen Geschäftsanteil an einer Wohnungsbaugenossenschaft.
Die X Wohnungsbaugenossenschaft eG - X - mit Sitz in A wurde mit notarieller Genossenschaftssatzung am... Januar 1998 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist laut Genossenschaftsregister des Amtsgerichts A die Errichtung und der Erwerb von Wohnungen für Mitglieder, die eine Förderung nach § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) erhalten. Danach kann die Genossenschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, durch Dritte (als Bauträger) errichten, erwerben, verkaufen, vermitteln und betreuen. Der Kläger ist seit dem 12. Februar 1998 mit Geschäftsanteilen von 10.000 DM in der Mitgliederliste der X verzeichnet (Bl. 9 der Eigenheimzulage-Akten). Die X wurde am 29. April 1999 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts A eingetragen.
Der Antrag des Klägers auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 ging am 23. Juni 1999 beim Beklagten ein; die Einzahlung in Höhe von 10.000 DM war noch in 1998 vorgenommen worden.
Im Bescheid über Eigenheimzulage ab 1998 vom 17. August 1999 wurde Eigenheimzulage für 1998 sowie für die Folgejahre bis einschließlich 2005 in Höhe von jeweils 300 DM festgesetzt.
Am 24. September 2001 ging eine Kontrollmitteilung des Finanzamts B beim Beklagten ein. Die X habe bei ihrer Gründung 1998 noch keinen Wohnungsbestand gehabt, sondern erst im Laufe des Jahres 1998 ein Grundstück erworben. Die Genossenschaft habe seit 1999 keinerlei Aktivitäten betrieben und auch nicht unverzüglich mit einer Investitionstätigkeit begonnen. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1998 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG auf.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2001, eingegangen beim Beklagten am 25. Oktober 2001, Einspruch ein. Nach § 17 EigZulG sei eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bereits für die Anschaffung von Geschäftsanteilen möglich. Es komme lediglich darauf an, ob im Zeitpunkt des Erwerbs der Genossenschaftsanteile das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen gerichtet sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sei unerheblich, was zukünftig geschehe. Die weiteren Anforderungen der Finanzverwaltung, insbesondere dass die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit begonnen habe, die Genossenschaft ihr Handeln auf die Herstellung und Anschaffung von Wohnungen ausrichte und die errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen würden, fänden in § 17 EigZulG keine Stütze.
Im Übrigen sei die Genossenschaft nach wie vor erstrebt, Wohnungen herzustellen und anzuschaffen. Lediglich durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22. Januar 1998 mit dem rechtswidrigen Hinweis, dass innerhalb des Förderungszeitraums eine Eigennutzung einer Genossenschaftswohnung Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage sei, hätten Interessenten davon abgesehen, Genossenschaftsmitglied zu werden, weil ausgeschlossen sei, dass bereits nach 8 Jahren jedem neuen Genossen eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden könne. Dadurch sei der Geschäftsbetrieb mangels neuer Mitglieder bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2002, 274 behindert gewesen.
Vom 23. Juli 2003 bis zum 12. Januar 2005 wurde bei der X eine steuerliche Betriebsprüfung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass im Jahr 1998, dem einzigen Jahr, in dem die X eine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit gezeigt habe, 100 % der Einlagen/Guthaben der Mitglieder dazu verwendet worden seien, die Verwaltungskosten zu decken. In den beiden folgenden Jahren seien die Einlagen/Guthaben auch nicht für Investitionen verwendet worden. Diese seien von 1998 bis 2000 nicht mit einer Quote von 2/3 zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet worden.
Daraufhin wurde der Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Festsetzung der Eigenheimzulage sei nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 15 Abs. 1 EigZulG aufzuheben. Es sei nachträglich bekannt geworden, dass das Handeln der X nicht auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sei. Im Übrigen wird dem Bp-Bericht vom 18. Mai 2005 gefolgt.
10 
Hiergegen richtet sich die Klage vom 20. Oktober 2005. Nach der Gründung im Jahr 1998 hätten mindestens 40 Genossen entweder 5.000 DM oder 10.000 DM einbezahlt. Die Genossenschaft habe 1998 eine Wohnung erworben, die an einen Nichtgenossen vermietet sei. Der eingesammelte Kapitalstock sei verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben hätten. Die X habe den Erwerb von Wohnungen und die Errichtung von Gebäuden zu Wohnzwecken beabsichtigt, um sie dann Genossen zu vermieten.
11 
Im Aufhebungsbescheid sei Eigenheimzulage lediglich nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufgehoben worden. Das beklagte Finanzamt sei nicht berechtigt, in der Einspruchsentscheidung andere Rechtsgrundlagen anzuführen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 173 AO nicht vor. Zum Zeitpunkt der Bewilligung am 17. August 1999 habe es nur eine fremdfinanzierte Wohnung gegeben, die an einen Nichtgenossen vermietet gewesen sei, keine hergestellten oder angeschafften Wohnungen. Schließlich sei auch nicht mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und möglicher Aufnahme von Kreditmitteln zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet und auch keine Wohnungen hergestellt oder angeschafft worden.
12 
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 aufzuheben, hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweise Unterliegens Zulassung der Revision.
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweise Unterliegens Zulassung der Revision.
14 
Die X habe in den Jahren 1999 bis 2005 keine Wohnungen hergestellt oder angeschafft und in den Jahren 1998 bis 2005 gar keinen Teil des Geschäftsguthabens der Genossen und möglicher aufgenommener Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet. Die fehlerhafte Bezeichnung der Änderungsvorschrift sei gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO durch die zutreffenden Angaben der Änderungsvorschrift in der Einspruchsentscheidung geheilt worden. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO seien erfüllt. Dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten sei erst nachträglich bekannt geworden, dass die X bei ihrer Gründung noch keinen Wohnungsbestand gehabt habe, erst im Laufe des Jahres 1998 ein Grundstück erworben habe, seit 1999 keinerlei Aktivitäten betrieben und nicht unverzüglich mit einer Investitionstätigkeit begonnen habe. Auch die Feststellungen im Bp-Bericht vom 18. Mai 2005 seien erst nachträglich bekannt geworden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 17. September 2007 bzw. den Verhandlungstermin vom 9. März 2009  Bezug genommen.  

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid vom 11. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, dass die Eigenheimzulage nicht für die Jahre 1998 bis 2000 bewilligt wurde, §§ 17 EigZulG, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
17 
1. a) Nach § 17 EigZulG 1998 kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10.000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt nach § 17 Satz 2 EigZulG voraus, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
18 
b) Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften geht unter anderem zurück auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 13/2476; Gesetzesmaterialien zu § 17 EigZulG abgedruckt in Wacker, 3. Auflage 2001, EigZulG § 17 Rz. 0.1) und wurde vom Bundesrat damit begründet, dass gerade für "Schwellenhaushalte" mit niedrigem und mittlerem Einkommen genossenschaftliche Lösungen häufig die einzige Möglichkeit darstellten, Wohneigentum zu bilden. Die Einbeziehung von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften in die steuerliche Förderung würde ferner die Finanzierbarkeit der ggf. geforderten hohen Anteilsleistungen deutlich verbessern, der Wohnungsneubautätigkeit zusätzliche Impulse verleihen und Wohnungsgenossenschaften als demokratische und moderne Formen der Selbstorganisation unterstützen. Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen. Die Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums zu bieten. Darüber hinaus sollte durch die Einbeziehung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BTDrucks 13/2784, S. 40). Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drs. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).
19 
c) Der Gesetzgeber hat mit § 17 EigZulG jenseits der Tradition der Wohneigentumsförderung in den §§ 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen eigenständigen Subventionstatbestand geschaffen. Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/2784, S. 35, 36). Zwar verfolgen reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum späteren Erwerb der Wohnung zu erreichen. Aber auch derjenige wird dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, der sich -ohne eine Selbstnutzung anzustreben- nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er trägt dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
20 
2.) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen inne. Die X hat nämlich keine einzige Wohnung neu errichtet bzw. überhaupt eine Wohnung an einen Genossen überlassen.
21 
a) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) ist unter anderem Voraussetzung für die Förderung, dass grundsätzlich Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können.
22 
Bereits der   Wortlaut   dieser Vorschrift deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2007, 1635). Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BTDrucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2). Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BTDrucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt. Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
23 
b) Daran fehlt es im Streitfall. Der eingesammelte Kapitalstock ist verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben hätten und damit im Ergebnis für das Anwerben von Kapitalanlegern. Zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken werden hingegen in erster Linie solche Mittel eingesetzt, die der Anschaffung, Herstellung, Instandsetzung und Verwaltung von Wohnraum dienen (ebenso FG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2006 2 B 2192/05, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 558).
24 
Zwar setzt das Gesetz setzt nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251). Im vorliegenden Fall wurde aber gar keine Wohnung an einen Genossen überlassen, so dass der Gesetzeszweck verfehlt wird.
25 
3. Eine Änderungsmöglichkeit des Ausgangsbescheides bestand gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gleichwohl nicht. Diese Vorschrift ist zwar gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, 155 Abs. 4 AO auf die Festsetzung der Eigenheimzulage sinngemäß anzuwenden (Klein/Rüsken, AO, § 155 Rn. 50). Auch wurden Tatsachen nachträglich bekannt, die einen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage im Ergebnis ausschließen. Die neuen Tatsachen wären aber bei Erlass des Bewilligungsbescheides am 17. August 1999 nicht rechtserheblich gewesen (vgl. hierzu Klein/Rüsken, AO, § 173 Rn. 71 mit Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).
26 
Die Bediensteten des Beklagten waren durch den Erlass des BMF vom 11. Mai 1999, veröffentlicht am 17. Juni 1999 (BStBl I 1999, 490) angewiesen, die Genossenschaftsanteile nur dann als begünstigt anzusehen, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginne, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen seien. Im Streitfall wurde die Genossenschaft erst am... Januar 1998 errichtet. Unter Berücksichtigung der üblichen Vorbereitungshandlungen hätte der zuständige Bedienstete nach der Überzeugung des Senats den Bewilligungsbescheid ebenso erlassen müssen, da der Genossenschaft eine Anlaufphase von zumindest ca. 1 ½ Jahren hätte zugestanden werden müssen. Denn erst durch das Zeichnen neuer Anteile und dem damit verbundenen Kapitalzufluss wird die Gesellschaft in den Stand gesetzt, neue Wohnungen zu schaffen (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
27 
Zwar hätte der Bewilligungsbescheid nach den damals vorliegenden Erlassen des BMF (vom 10. Februar 1998, BStBl I S. 190, Rz. 107) mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO versehen werden müssen. Der Senat kann aber dahingestellt lassen, ob dieser Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 173 AO am 11. Oktober 2001 noch angebracht hätte werden können. Der Beklagte hat sich jedenfalls für einen Aufhebungsbescheid entschieden, der mangels Rechtserheblichkeit der neuen Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides nicht von § 173 AO gedeckt ist.
28 
4. Allerdings ermöglicht § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG, materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung zu beseitigen. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt, § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG.
29 
Diese Änderungsnorm ist im Streitfall einschlägig. Zumindest drei Jahre nach der Gründung im Januar 1998 ist nach der Überzeugung des Senats die Phase der Vorbereitungshandlungen abgeschlossen und zu verlangen, dass die Genossenschaft gemäß dem Gesetzeszweck (s.o.) mit eigener Investitionstätigkeit zugunsten der Genossen beginnt. Da dies nicht geschehen ist, war der Bewilligungsbescheid ab dem Jahr 2001 aufzuheben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dies auch schon früher möglich gewesen wäre; im Streitfall eröffnet § 11 Abs. 5 EigZulG jedenfalls lediglich diese Änderungsmöglichkeit.
30 
5. Zu Unrecht verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274, dort : II. 3. b) der Entscheidungsgründe. Dort setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob § 17 EigZulG eine Selbstnutzung voraussetzt und führt in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe unbeschadet einer Selbstnutzung bereits im Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Damit ist nach der Überzeugung des Senats aber nicht gemeint, dass generell mit der Anschaffung der Anteile ein unentziehbarer Anspruch für den gesamten Förderungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse, entstanden ist.
31 
6. Der Klägervertreter hat einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht substantiiert vorgetragen.
32 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt, er dient letztlich der Kontrolle der Gerichte (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 121, 392, BStBl II 1977, 431). Entsprechend diesem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offen steht (BFH-Entscheidungen vom 21. März 1985 IV S 21/84, BFHE 143, 487, BStBl II 1985, 551; vom 10. August 1988 IV R 31/88, BFH/NV 1990, 41; vom 27. November 1991 X R 98-100/90, BFHE 166, 524, BStBl II 1992, 411). Erforderlich ist weiter, dass für jeden Interessenten die Möglichkeit besteht, sich ohne Schwierigkeiten über die anstehende Gerichtsverhandlung rechtzeitig zu informieren. Dem genügt es, wenn ein Unbeteiligter ohne Schwierigkeiten erfragen kann, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BFH-Beschluss vom 30. September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Eine an jedermann gerichtete Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung mag nach Art und  Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, eine solche Kundmachung wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht gefordert (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG- vom 24. April 1989  5 BJ 331/88, RegNr.18453, BSG-Intern). Um eine Verletzung über die Öffentlichkeit schlüssig darzutun, muss der Kläger also vortragen, dass die Verhandlung im Streitfall in Räumen stattfand, zu denen während der Dauer der Verhandlung nicht grundsätzlich jedermann der Zutritt offen stand (BFH-Beschluss vom 30.  September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Die Gewährleistung der Öffentlichkeit erfordert regelmäßig nicht, dass die am Sitzungstag stattfindende Verhandlung, zu der jedermann Zutritt hat, durch einen schriftlichen Aushang am Sitzungssaal kenntlich gemacht wird (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 8. April 1988 III R 43/87, juris).
33 
Verstöße gegen diese Grundsätze hat der Klägervertreter schon gar nicht gerügt. Im Übrigen war die - nicht notwendige - Anzeige am Sitzungssaal eindeutig. Die drei am Verhandlungstag terminierten Sitzungen erschienen alternierend für jeweils 15 Sekunden auf der elektronischen Anzeige, und zwar jeweils mit dem Hinweis (rechts unten) versehen, dass weitere Sitzungen angezeigt werden. Abgesehen davon war die Tagesordnung im Schaukasten des Gerichts neben den amtlichen Bekanntmachungen in Papierform zwei Meter vom Sitzungssaal entfernt eingestellt. Schlussendlich hätte die Möglichkeit bestanden, sich an der durchgehend besetzten Pforte im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes zu informieren. Unabhängig davon wurde die Tagesordnung an der Stele im Vorraum zu den Sitzungssälen in elektronischer Form angezeigt. Ein Zweifel, dass die Sitzung stattfinden wird, war für einen verständigen Angehörigen der Rechtsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt gegeben.
34 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
35 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10,  711 Zivilprozessordnung (ZPO).
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid vom 11. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, dass die Eigenheimzulage nicht für die Jahre 1998 bis 2000 bewilligt wurde, §§ 17 EigZulG, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
17 
1. a) Nach § 17 EigZulG 1998 kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10.000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt nach § 17 Satz 2 EigZulG voraus, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
18 
b) Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften geht unter anderem zurück auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 13/2476; Gesetzesmaterialien zu § 17 EigZulG abgedruckt in Wacker, 3. Auflage 2001, EigZulG § 17 Rz. 0.1) und wurde vom Bundesrat damit begründet, dass gerade für "Schwellenhaushalte" mit niedrigem und mittlerem Einkommen genossenschaftliche Lösungen häufig die einzige Möglichkeit darstellten, Wohneigentum zu bilden. Die Einbeziehung von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften in die steuerliche Förderung würde ferner die Finanzierbarkeit der ggf. geforderten hohen Anteilsleistungen deutlich verbessern, der Wohnungsneubautätigkeit zusätzliche Impulse verleihen und Wohnungsgenossenschaften als demokratische und moderne Formen der Selbstorganisation unterstützen. Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen. Die Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums zu bieten. Darüber hinaus sollte durch die Einbeziehung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BTDrucks 13/2784, S. 40). Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drs. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).
19 
c) Der Gesetzgeber hat mit § 17 EigZulG jenseits der Tradition der Wohneigentumsförderung in den §§ 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen eigenständigen Subventionstatbestand geschaffen. Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/2784, S. 35, 36). Zwar verfolgen reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum späteren Erwerb der Wohnung zu erreichen. Aber auch derjenige wird dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, der sich -ohne eine Selbstnutzung anzustreben- nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er trägt dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
20 
2.) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen inne. Die X hat nämlich keine einzige Wohnung neu errichtet bzw. überhaupt eine Wohnung an einen Genossen überlassen.
21 
a) Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) ist unter anderem Voraussetzung für die Förderung, dass grundsätzlich Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können.
22 
Bereits der   Wortlaut   dieser Vorschrift deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2007, 1635). Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BTDrucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2). Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BTDrucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt. Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
23 
b) Daran fehlt es im Streitfall. Der eingesammelte Kapitalstock ist verwendet worden für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, Bezahlung von Kautionen, Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin, Vermittlungsprovisionen für Personen, die Genossen geworben hätten und damit im Ergebnis für das Anwerben von Kapitalanlegern. Zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken werden hingegen in erster Linie solche Mittel eingesetzt, die der Anschaffung, Herstellung, Instandsetzung und Verwaltung von Wohnraum dienen (ebenso FG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2006 2 B 2192/05, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 558).
24 
Zwar setzt das Gesetz setzt nicht voraus, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, und ebenso wenig, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251). Im vorliegenden Fall wurde aber gar keine Wohnung an einen Genossen überlassen, so dass der Gesetzeszweck verfehlt wird.
25 
3. Eine Änderungsmöglichkeit des Ausgangsbescheides bestand gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gleichwohl nicht. Diese Vorschrift ist zwar gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, 155 Abs. 4 AO auf die Festsetzung der Eigenheimzulage sinngemäß anzuwenden (Klein/Rüsken, AO, § 155 Rn. 50). Auch wurden Tatsachen nachträglich bekannt, die einen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage im Ergebnis ausschließen. Die neuen Tatsachen wären aber bei Erlass des Bewilligungsbescheides am 17. August 1999 nicht rechtserheblich gewesen (vgl. hierzu Klein/Rüsken, AO, § 173 Rn. 71 mit Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).
26 
Die Bediensteten des Beklagten waren durch den Erlass des BMF vom 11. Mai 1999, veröffentlicht am 17. Juni 1999 (BStBl I 1999, 490) angewiesen, die Genossenschaftsanteile nur dann als begünstigt anzusehen, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginne, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen seien. Im Streitfall wurde die Genossenschaft erst am... Januar 1998 errichtet. Unter Berücksichtigung der üblichen Vorbereitungshandlungen hätte der zuständige Bedienstete nach der Überzeugung des Senats den Bewilligungsbescheid ebenso erlassen müssen, da der Genossenschaft eine Anlaufphase von zumindest ca. 1 ½ Jahren hätte zugestanden werden müssen. Denn erst durch das Zeichnen neuer Anteile und dem damit verbundenen Kapitalzufluss wird die Gesellschaft in den Stand gesetzt, neue Wohnungen zu schaffen (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
27 
Zwar hätte der Bewilligungsbescheid nach den damals vorliegenden Erlassen des BMF (vom 10. Februar 1998, BStBl I S. 190, Rz. 107) mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO versehen werden müssen. Der Senat kann aber dahingestellt lassen, ob dieser Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 173 AO am 11. Oktober 2001 noch angebracht hätte werden können. Der Beklagte hat sich jedenfalls für einen Aufhebungsbescheid entschieden, der mangels Rechtserheblichkeit der neuen Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides nicht von § 173 AO gedeckt ist.
28 
4. Allerdings ermöglicht § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG, materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung der Festsetzung zu beseitigen. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt, § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG.
29 
Diese Änderungsnorm ist im Streitfall einschlägig. Zumindest drei Jahre nach der Gründung im Januar 1998 ist nach der Überzeugung des Senats die Phase der Vorbereitungshandlungen abgeschlossen und zu verlangen, dass die Genossenschaft gemäß dem Gesetzeszweck (s.o.) mit eigener Investitionstätigkeit zugunsten der Genossen beginnt. Da dies nicht geschehen ist, war der Bewilligungsbescheid ab dem Jahr 2001 aufzuheben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dies auch schon früher möglich gewesen wäre; im Streitfall eröffnet § 11 Abs. 5 EigZulG jedenfalls lediglich diese Änderungsmöglichkeit.
30 
5. Zu Unrecht verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274, dort : II. 3. b) der Entscheidungsgründe. Dort setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob § 17 EigZulG eine Selbstnutzung voraussetzt und führt in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe unbeschadet einer Selbstnutzung bereits im Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Damit ist nach der Überzeugung des Senats aber nicht gemeint, dass generell mit der Anschaffung der Anteile ein unentziehbarer Anspruch für den gesamten Förderungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse, entstanden ist.
31 
6. Der Klägervertreter hat einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht substantiiert vorgetragen.
32 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt, er dient letztlich der Kontrolle der Gerichte (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 121, 392, BStBl II 1977, 431). Entsprechend diesem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offen steht (BFH-Entscheidungen vom 21. März 1985 IV S 21/84, BFHE 143, 487, BStBl II 1985, 551; vom 10. August 1988 IV R 31/88, BFH/NV 1990, 41; vom 27. November 1991 X R 98-100/90, BFHE 166, 524, BStBl II 1992, 411). Erforderlich ist weiter, dass für jeden Interessenten die Möglichkeit besteht, sich ohne Schwierigkeiten über die anstehende Gerichtsverhandlung rechtzeitig zu informieren. Dem genügt es, wenn ein Unbeteiligter ohne Schwierigkeiten erfragen kann, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BFH-Beschluss vom 30. September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Eine an jedermann gerichtete Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung mag nach Art und  Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, eine solche Kundmachung wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht gefordert (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG- vom 24. April 1989  5 BJ 331/88, RegNr.18453, BSG-Intern). Um eine Verletzung über die Öffentlichkeit schlüssig darzutun, muss der Kläger also vortragen, dass die Verhandlung im Streitfall in Räumen stattfand, zu denen während der Dauer der Verhandlung nicht grundsätzlich jedermann der Zutritt offen stand (BFH-Beschluss vom 30.  September 1992 IV R 52/92, BFH/NV 1993, 543). Die Gewährleistung der Öffentlichkeit erfordert regelmäßig nicht, dass die am Sitzungstag stattfindende Verhandlung, zu der jedermann Zutritt hat, durch einen schriftlichen Aushang am Sitzungssaal kenntlich gemacht wird (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 8. April 1988 III R 43/87, juris).
33 
Verstöße gegen diese Grundsätze hat der Klägervertreter schon gar nicht gerügt. Im Übrigen war die - nicht notwendige - Anzeige am Sitzungssaal eindeutig. Die drei am Verhandlungstag terminierten Sitzungen erschienen alternierend für jeweils 15 Sekunden auf der elektronischen Anzeige, und zwar jeweils mit dem Hinweis (rechts unten) versehen, dass weitere Sitzungen angezeigt werden. Abgesehen davon war die Tagesordnung im Schaukasten des Gerichts neben den amtlichen Bekanntmachungen in Papierform zwei Meter vom Sitzungssaal entfernt eingestellt. Schlussendlich hätte die Möglichkeit bestanden, sich an der durchgehend besetzten Pforte im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes zu informieren. Unabhängig davon wurde die Tagesordnung an der Stele im Vorraum zu den Sitzungssälen in elektronischer Form angezeigt. Ein Zweifel, dass die Sitzung stattfinden wird, war für einen verständigen Angehörigen der Rechtsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt gegeben.
34 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
35 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10,  711 Zivilprozessordnung (ZPO).
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte

1.
die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
2.
im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.

(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.

(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.

(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 zulässig ist.

(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.