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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung

Zeitreise: 05.06.2024‹ § 4a

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Juli 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis zum 31. Juli 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes