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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Nachtdienst

Zeitreise: 17.10.2006

(1) Nachtdienst ist ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr umfasst.

(2) Im Nachtdienst darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Sie kann darüber hinaus nur verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

(3) Im Nachtdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben eine Verlängerung auf bis zu zwölf Stunden möglich, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erreicht werden.

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