Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 6 Entschädigungseinrichtung

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.

(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.

(5) Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.

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wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung


(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen1.durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kre

EdW-Beitragsverordnung - KredAnstWiAWPHEV | § 1 Jahresbeitrag


(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinricht
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a bis c des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt ist,2. Kreditin

Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung


(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch

Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinricht

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2011 - XI ZR 67/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 67/11 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2010 - XI ZR 26/10

bei uns veröffentlicht am 23.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 26/10 Verkündet am: 23. November 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2013 - XI ZR 34/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 34/13 Verkündet am: 5. November 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2013 - XI ZR 25/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 25/13 Verkündet am: 5. November 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2013 - XI ZR 19/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 19/13 Verkündet am: 5. November 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2013 - XI ZR 18/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 18/13 Verkündet am: 5. November 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2013 - XI ZR 14/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 14/13 Verkündet am: 5. November 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2013 - XI ZR 13/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2013 - XI ZR 33/13

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Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2018 - 7 K 1776/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Bildung von Rückstellungen für Ve

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2014 - 10 B 50/14

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