Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 6 Entschädigungseinrichtung
(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.
(5) Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.
(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Anlagerecht: Zur Entschädigung bei Handelsverlusten
Kapitalmarktrecht: Berücksichtigung von Provisionsansprüchen des Kreditinstituts im Wege der Aufrechnung
Durch Aussonderungsrechte (§ 47 InsO) gesicherte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 4 EAEG) sind nicht entschädigungsfähig im Sinn von §§ 3, 4 EAEG.
Entschädigung nach Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetz - Phoenix

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung
Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG | § 16 Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
EdW-Beitragsverordnung - KredAnstWiAWPHEV | § 1 Jahresbeitrag
Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung
Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung
Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 1 Begriffsbestimmungen
Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung
