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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Befugnisse im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts

Zeitreise: 18.09.2025

Den Leiterinnen oder Leitern der selbstständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden, 2. einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 3. über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beamtinnen und Beamten in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden, 4. einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen, 5. Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu genehmigen oder zu versagen.

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