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Amtlich · § 5 UrhG

Art 1 DBATaipehG

Zeitreise: 02.10.2012

(1) Dem in Berlin am 19. Dezember 2011 und in Taipeh am 28. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des entsprechenden Protokolls zum Abkommen wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.

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