Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 19 Finanzielle Ausstattung
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Gesetz über die Conterganstiftung Inhaltsverzeichnis
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
- 1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5; - 2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge; - 3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus 1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;2. den Mitteln in Höhe v
Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:1.für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13a)die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die darau
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04/03/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
published on 26/02/2010 00:00
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Umfang und die Höhe der Leistungen für Contergangeschädigte.
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Annotations
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus 1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;2. den Mitteln in Höhe von 30...