Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 19 Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
- 1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5; - 2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge; - 3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
Referenzen - Gesetze |
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