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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Zweck

Zeitreise: 20.08.2021

Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten.

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