§ 1Amtlich · § 5 UrhG
Zweck
Zeitreise: 20.08.2021
Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten.
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