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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Verhütung und Früherkennung von Krankheiten

Zeitreise: 20.08.2021

Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören 1. ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, 2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und 3. sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.

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