Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 6 Vergabe der Sitze an Bewerber

(1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Absatz 2) ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz 4) einen Sitz erhält. In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).

(2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.

(3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet das Los. Es ist zwischen Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Absatz 1 Satz 4) vom Bundeswahlleiter zu ziehen.

(4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeswahlordnung - BWO 1985 | § 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis


(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise un
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag


(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei1.Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,2.Neufeststellung des Wahlergebnisses,3.Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,4.Verzicht,5.Feststellung de

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze


(1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt. (2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der V
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge


(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schrift

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 10. Okt. 2014 - Vf. 25-III/14

bei uns veröffentlicht am 10.10.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2013. 1. Die Wahl zum 17. Bayerischen Landtag am 15. September 2013

Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss, 29. Okt. 2018 - 7/17

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Sept. 2018 - 2 BvQ 80/18

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Sept. 2017 - 2 BvC 46/14

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Tenor Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Bereitstellung staatlicher Mittel für politische Stiftungen und Bundestagsfraktionen und deren Verwendung gerich

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 03. Mai 2016 - 2 BvE 4/14

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

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Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Dez. 2014 - V B 145/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tatbestand 1 I. Mit Schriftsatz vom 1. November 2014 legte der Beschwerdeführer "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 22. Oktober 2014  5 Ko

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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 13. Sept. 2013 - LVerfG 9/12

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11

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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 30. Aug. 2010 - LVerfG 1/10

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Tenor § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 3 Absatz 5 und § 16 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 442, berichtigt Seite 637), zuletzt geä

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2010 - 2 BvC 6/07

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