Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 2 Heimatvertriebener

(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.

(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 9 Hilfen


(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen Aufbausprachku
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 1 Vertriebener


(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach de

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.4168

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.4168 Gericht: VG München Urteil 16. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Unbestimmtheit eines Vorbescheidsantrags; Hei

Landessozialgericht NRW Urteil, 23. März 2015 - L 3 R 623/12

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestan

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Feb. 2014 - 7 K 2899/12

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklag

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2013 - 3 B 31/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2013

Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungsansprüche des Klägers im Rahme

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. März 2010 - 2 K 1107/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG.

Referenzen

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem...
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem...
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