Sachliche Zuständigkeiten
(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.
(2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.
(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig: 1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach a) § 36 Absatz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 und § 104 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes, b) § 63 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 und § 74a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes, c) § 88 Absatz 3 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes, d) § 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes, e) § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift, f) § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird, g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes; 2. das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 14 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nummer 2 des Passgesetzes, c) § 10 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, d) § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, f) § 78 der Aufenthaltsverordnung, g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes; 3. die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 5 und Verwendungen nach § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes; 4. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 7 des Bundespolizeigesetzes; 5. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 14 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nummer 2 des Passgesetzes, c) § 10 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, d) § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, f) § 78 der Aufenthaltsverordnung, g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes. In Bezug auf Satz 1 Nummer 5 schließt die sachliche Zuständigkeit jeweils auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.
(4) Zu Maßnahmen nach § 50 Absatz 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.
(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen 1. nach § 49 Absatz 4 und § 50 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes a) die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie b) das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, 2. nach § 36 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium.
(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.
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