Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 31. Okt. 2011 - 5 L 1399/11.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2011:1031.5L1399.11.TR.0A
bei uns veröffentlicht am31.10.2011

Tenor

1. Die Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag führt nicht zum Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht Trier ist gemäß § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO örtlich zuständig, da sich der Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Koblenz nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 auf die Länder Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen erstreckt und es sich mithin um eine Behörde i.S.d. Vorschrift des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO handelt, sodass maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz des Beschwerten, mithin des Antragstellers, der sich in Ingelheim befindet, ist. Aber auch im Falle des § 52 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Nr. 5 – wie von der Antragsgegnerin angenommen – wäre das Verwaltungsgericht Trier örtlich zuständig, da der Sitz der Antragsgegnerin in Koblenz ist und das Verwaltungsgericht Trier für asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten landesweit zuständig ist.

3

Um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt es sich vorliegend. Der Antragsteller hat ausweislich der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizeidirektion Koblenz/Bundespolizeiinspektion Bexbach am 17. September 2011 angegeben, aus Afghanistan geflüchtet und letztlich nach Deutschland gekommen zu sein, um hier zu bleiben. Demnach hat er bereits zu diesem Zeitpunkt i.S.d. § 13 AsylVfG zu erkennen gegeben, in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachzusuchen. Die Aufgaben der Grenzbehörden in diesem Falle werden in § 18 AsylVfG beschrieben, sodass es sich vorliegend insgesamt um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, für deren Entscheidung das angerufene Gericht und damit die Einzelrichterin zuständig ist. Die Auffassung, dass es sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, wird zudem durch die Vorschriften der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 02. April 2008 gestützt.

4

Das Grundrecht auf Asyl verbürgt zwar demjenigen, der vor politischer Verfolgung Zuflucht sucht, dass er an der Grenze nicht zurückgewiesen wird, weshalb § 18 Abs. 1 AsylVfG vorsieht, dass der Ausländer grundsätzlich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten ist. Nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift ist ihm von der zuständigen Grenzbehörde die Einreise jedoch u.a. dann zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ist dies – wie vorliegend - aufgrund der vorherigen Asylantragstellung des Antragstellers in Italien der Fall, ist der Ausländer nach Abs. 3 der Vorschrift von der Grenzbehörde zurückzuschieben, wenn er von dieser im grenznahen Raum in unmittelbaren Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird. Letzteres ist ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen der Fall, nachdem der Antragsteller am 17. September 2011 in einem ICE auf der Strecke Forbach/Saarbrücken – und damit im grenznahen Raum – von Beamten der Bundespolizei ohne Ausweispapiere und ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im unmittelbaren Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise angetroffen worden ist. Mit den in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen soll sichergestellt werden, dass Grenzbehörden die Dublin II VO anwenden können, um eine zügige Rückführung in den für den Asylantrag zuständigen Staat zu ermöglichen.

5

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass seine Rückschiebung nach Italien deshalb nicht in Betracht kommt, weil ihm dort kein hinreichender Rechtsschutz gewährt werde, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Vielmehr hält die Einzelrichterin an der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt noch einmal Beschluss vom 08. April 2011 – 5 L 429/11.TR - m.w.N.) fest, dass Asylsuchende, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien aufgehalten haben, aufgrund der Bestimmungen der Dublin II VO, des Art. 16a Abs. 2 GG, der §§ 26a, 27a AsylVfG ihr Asylbegehren in Italien verfolgen müssen, soweit nichts für die Annahme eines Ausnahmefalles i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht, was vorliegend indes nicht geltend gemacht ist und wofür auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Die insoweit zu den Akten gereichten Lichtbilder und schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass seine Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG.

7

Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht des vorstehenden Antrages, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden - BPolZV 2008 | § 2 Örtliche Zuständigkeiten


(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig: 1. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt a) in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowieb) auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüb

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Apr. 2011 - 5 L 429/11.TR

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Tenor 1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zur Verbringung des Antragstellers nach Italien so lange zu unterlassen, als nicht durch ein unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden gutachterl
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 20. Dez. 2011 - 5 L 1595/11.TR

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig:

1.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
a)
in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie
b)
auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüber hinaus auf den Seeschifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur Seeschleuse Emden und auf der Jade, auf der Weser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;
2.
die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Niedersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist;
3.
die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land Nordrhein-Westfalen;
4.
die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zuständig ist;
5.
die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Baden-Württemberg;
6.
die Bundespolizeidirektion München im Freistaat Bayern;
7.
die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sachsen-Anhalt;
8.
die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Berlin und Brandenburg;
9.
die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main auf dem Flughafen Frankfurt am Main;
10.
die Direktion Bundesbereitschaftspolizei im gesamten Bundesgebiet;
11.
die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig

1.
für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
2.
für die Zurückschiebung an der Grenze , Abschiebungen an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes,
3.
auf Weisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,
4.
für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zur Verbringung des Antragstellers nach Italien so lange zu unterlassen, als nicht durch ein unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme der Frau Dr. med. A. erstelltes amtsärztliches Gutachten belegt ist, dass bei dem Antragsteller im Falle seiner Verbringung nach Italien keine erhöhte Suizidgefahr besteht und dass, wenn diese zwar verneint, aber eine sonstige schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers festgestellt wird, durch verbindliche Erklärungen der zuständigen Stellen Italiens gewährleistet ist, dass ihm insoweit in Italien Schutz gewährt wird. Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf uneingeschränktes Absehen von seiner Überstellung nach Italien wird abgelehnt.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und überwiegend begründet.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Lässt allerdings die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.

3

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorwegnehmen noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitern, sondern lediglich die behaupteten und nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossenen Rechtspositionen in einer Weise sichern darf, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache sein Recht noch ausreichend wahrnehmen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. März 1978 - 2 B 154/78 - NJW 1978 S. 2355 f. = AS 15, S. 97).

4

Eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie der Antragsteller vorliegend begehrt, ist allerdings mit Rücksicht auf den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise dann möglich, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar und die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich (vgl. Kopp, Komm. z. VwGO, 14. Aufl., § 123 Rdnr. 14) und von dem Antragsteller glaubhaft gemacht sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind dadurch gerechtfertigt, dass die einstweilige Anordnung - wie oben dargelegt - in der Regel nur einen vorläufigen Inhalt haben kann und die Vorwegnahme der Hauptsache wegen der fragwürdigen Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen in derartigen Fällen meist nicht rückgängig zu machen ist.

5

Das Verwaltungsgericht Trier ist - entgegen der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vertretenen Auffassung - gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag örtlich zuständig. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag mit an das Bundesamt adressiertem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2011 während seines Aufenthalts in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige Ingelheim gestellt. Bei einer derartigen Asylbeantragung liegt ein Fall des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - vor, da der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Asylbeantragung in Gewahrsam im Sinne der genannten Norm befand. Dies hat weiterhin zur Folge, dass der Antragsteller gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GerOrgG Rheinland-Pfalz - seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Trier zu nehmen hat.

6

Dabei steht § 34a Abs. 2 AsylVfG der Statthaftigkeit des vorliegenden Antrags nicht entgegen. Zwar hat die Kammer bislang in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Rückführung von Ausländern nach Italien die Auffassung vertreten, dass Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG unstatthaft seien, wenn Italien gemäß § 27a AsylVfG für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -), da einer der dort aufgeführten Ausnahmefälle oder ein vergleichbarer Fall, der zur Unanwendbarkeit des § 34 a Abs. 2 AsylVfG führe, nicht generell bei Rückführungen nach Italien anzunehmen sei. Grundsätzlich sei vielmehr davon auszugehen, dass Italien als Vertragsstaat nach dem Dubliner Übereinkommen den notwendigen Schutz für Asylsuchende gewähre, so dass lediglich erhebliche individuelle Gründe einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen könnten (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2010 - 5 L 1482/10.TR -). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest, ist aber der Überzeugung, dass vorliegend erhebliche individuelle Gründe einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen. Letzteres schlussfolgert die Kammer daraus, dass die nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers und auch nach sonstigen Erkenntnisquellen (vgl. insoweit auch http://www.bgu-frankfurt.de/pdf/Posttraumatischen%20Belastungsstoerung_17%2005%202006.pdf) spezialisierte Traumatologin Dr. med. A. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 28. März 2011 ausgeführt hat, dass der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwer psychisch krank sei und der hochgradige Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 und DSM IV² bestehe und von einer hohen Suizidgefahr auszugehen sei. Dabei könne derzeit - ohne eingehendere Exploration - nicht verlässlich festgestellt werden, ob sich die Traumaereignisse speziell auf Italien beziehen.

7

Von daher erscheint es der Kammer angezeigt, eine Überstellung des Antragstellers nach Italien im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig solange zu untersagen, bis hinreichend verlässlich geklärt ist, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers seiner Überstellung nach Italien nicht entgegen steht.

8

Dabei muss dem Antrag insoweit gegenüber beiden Antragsgegnern Erfolg beschieden sein, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt eine doppelte Antragsgegnerschaft besteht, da sowohl das Bundesamt als auch die Bundespolizei Bundesbehörden sind und zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern gehören und die Antragsgegnerschaft sich aufgrund einer bei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach dem Rechtsträgerprinzip richtet.

9

Soweit die Bundespolizei mit einer Vorbereitung der Rückschiebung des Antragstellers nach Italien dadurch begonnen hat, dass sie beim Amtsgericht Trier beantragt hat, den Antragsteller in Abschiebungshaft zu nehmen, ist sie aufgrund der Bestimmungen der §§ 71 Abs. 3 Nr. 1, 57 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - tätig geworden. Dabei steht es einer Einstufung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als Zurückschiebung im Sinne von § 57 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, dass ihr Zielstaat nicht der Staat ist, aus dem der Ausländer unmittelbar in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern Italien als der zur Aufnahme des Ausländers bereite Staat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen). Des Weiteren steht es einer Einstufung der Maßnahme der Bundespolizei als "Zurückschiebung an der Grenze" im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen, dass die Bundespolizei vorliegend erstmals auf dem Gelände des Trierer Hauptbahnhofs tätig geworden ist. Der Begriff "Grenze in dieser Norm meint nämlich nicht nur den Bereich der unmittelbaren Grenzlinie zwischen zwei Staaten, sondern umfasst - wie ein Vergleich mit der Bestimmung des § 18 Abs. 3 AsylVfG zeigt - auch den grenznahen Raum, der sich - wie auch aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG geschlussfolgert werden kann - bis zu einer Tiefe von 30 km von der eigentlichen Grenze erstreckt. Innerhalb dieses Bereichs liegt in Bezug auf den Nachbarstaat Luxemburg - wie gerichtsbekannt ist - der Trierer Hauptbahnhof. Des Weiteren ist der Antragsteller auch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem unerlaubten Grenzübertritt von der Bundespolizei erfasst worden, so dass sie im Rahmen einer Grenzschutzmaßnahme tätig geworden ist (vgl. Gemeinschaftskommentar um Aufenthaltsgesetz, Stand März 2011, § 71 Rdnr. 136 f.).

10

Dabei ist die demnach bestehende Zuständigkeit der Bundespolizei nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige Ingelheim einen Asylantrag gestellt hat, denn der Aufenthalt des Antragstellers in dieser Einrichtung stellt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu § 57 Abs. 1 AufenthG noch als Aufenthalt bei verweigerter Einreise im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 AsylVfG dar. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch § 3 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV - vom 2. April 2008 bestätigt.

11

Da aber das Verfahren gemäß § 4 AsylZBV auch in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge übergehen kann und dieses sich in seiner Stellungnahme von 28. März 2011 zur Sache geäußert hat, ohne sich auf eine fehlende Zuständigkeit zu berufen, erscheint es angezeigt, auch ihm gegenüber eine einstweilige Anordnung auszusprechen.

12

Eine weitergehende einstweilige Anordnung erscheint indessen nicht gerechtfertigt, da die Kammer - wie bereits ausgeführt - an ihrer Rechtsprechung festhält, dass aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-VO, des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a AsylVfG Ausländer, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien aufgehalten haben, grundsätzlich darauf zu verweisen sind, ein Asylbegehren in Italien geltend zu machen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

14

Soweit der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrebt, kann der Antrag keinen Erfolg haben, da aufgrund der Unanfechtbarkeit der mit diesem Beschluss getroffenen Kostenentscheidung kein Rechtsschutzinteresse für eine Prozesskostenhilfebewilligung mehr besteht.

15

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.