Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 102
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Personalvertretungen sind in angemessenen Zeitabständen neu zu wählen.
(2) Die Personalvertretungen können wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Das gleiche gilt für den Ausschluß einzelner Mitglieder.
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published on 12/03/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Az. 8 Ca 660/12 – vom 10. Januar 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der
published on 12/03/2014 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. Oktober 2013, Az.: 1 Ca 645/13, geringfügig abgeänder
published on 23/06/2010 00:00
Tatbestand
1
In der Zeit ab April 2006 schrieb der Beteiligte unter Bezugnahme auf § 84 Abs. 2 SGB IX Beschäftigte seiner Dienststelle an, die innerhalb des zurückliegen
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